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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1902
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- Deutsch
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^ 130, ->. Juni 1902, Nichtamtlicher Teil, 4728 seiner Satzungen vom Kaiserlichen AusstchlLamt für Privat- versichorung trotz allen energischen Sträubens als unter das Gesetz vom 12, Mai 1901 fallend erklärt worden. Durch den Z 122 des Gesetzes über die privaten Versicherungs- Unternehmungen werden die eingeschriebenen Hilsskassen, die auf Grund der Gewerbeordnung errichteten Jnnungskassen, sowie die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen davon ausgenommen. Unter letzteren sind indessen nur die den eingeschriebenen Hilfskassen gleich- stehenden Kassen zu verstehen, also nur solche, die vom Beitrittszwang zu einer Ortskrankenkasse befreien, weil — wie in den Kommentaren von Alexander-Katz <S, 247) und Müller (-Meiningen) und Prager (S, 25V) ausdrücklich hcrvorgehoben wird — diese Kassen einer »weiteren» Beaufsichtigung nicht bedürfen, da sie bereits unter behördlicher Aufsicht stehen Der Zweck des Gesetzes liegt eben darin, alle Versicherungs-Gesellschaften und -Vereine ohne Unterschied der Form, sobald sie den Beteiligten Rechtsansprüche gewähren, einer ständigen, fach männischen Aufsicht zu unterwerfen. Eine derartige Aussicht über die Kassen des Verbandes besteht nun aber gar nicht; denn das Amtsgericht ist für den Verband nur Rcgisterbehörde, führt aber keine Kontrolle über die Verhältnisse seiner Kassen, Das sächsische Gesetz vom 15, Juni 186» befatzt sich lediglich mit der Verfassung und der rechtlichen Stellung derjenigen Vereine, die im Besitz der Rechte einer juristischen Person sind; es trifft dagegen keinerlei Anordnung für eine Prüfung der Kassen daraufhin, ob die versprochenen Leistungen auch durch die vorhandenen Mittel erfüllbar sind. Auch die Gutachten zweier Rechts anwälte, der Herren Hans Barth, hier, und vr, Alexander- Katz, Berlin, haben gegen die Unterstellung eine gesetzliche Handhabe nicht aufzufinden vermocht. Ebenso wie der Ver band sind andere gleichartige Vereine, z, B, der Verband reisender Kaufleutc Deutschlands, von dem Gesetze getroffen worden und haben denselben Weg beschreiten müssen, um ihre Existenz für die Zukunft nicht in Frage zu stellen. Eine Anrufung des Bundesrates würde nach alledem zweifellos ohne Erfolg gewesen sein. Daß der §102 des Gesetzes für den Verband im Falle der Unterstellung wenig zu bedeuten hätte, übersieht Herr I», scheinbar, denn die darin den Vereinen mit den Rechten einer juristischen Person eingeräumte Befreiung von den Vorschriften des Abschnittes III betrifft in der Hauptsache die Verfassung und Berwaltungseinrichtungen, also Ver hältnisse, die das sächsische Gesetz über die juristischen Per sonen bereits geregelt hat. Es kommt hierbei nicht in Be tracht, daß dieses Gesetz auch weiter zu Recht besteht, d h, nur für die bis Ende 18SS bereits eingetragenen Vereine, Versicherungs--Geschäfte» im gewöhnlichen Sinne betreiben Vereine auf Gegenseitigkeit ebensowenig wie unser Verband, Diesen Ausdruck umschreiben indessen Müller und Prager iS, 31) als -Rechtsgeschäfte, durch welche den Versicherten für bestimmte Fälle ein Rechtsanspruch aus gewisse Leistungen gegen den Versicherer begründet wird», womit auch seine Anwendung aus den Verband wohl be rechtigt erscheint Auch die Ausführungen des Herrn I- in betreff der beantragten Beitragserhöhung zu gunsten der Witwen- und Waisen- und der Jnvalidenkasse können wir nicht als zutreffend bezeichnen. Zunächst ist es falsch, zu sagen, die Witwen- und Waisenkasse habe 1901 einen »lieberschuß» von 23000^, die Jnvalidenkasse von über 13 000 gehabt, weil der Kursunterschied von 12 000, bezw 4000 ^ hier eingerechnet ist Ziehen wir diesen ab, so bleiben als wirklicher Ueber- schuß 11000 und 9000 wodurch sich das Bild doch wesentlich verändert Sodann hat — entgegen der An nahme des Herrn I-,! — unser Versicherungstechniker die freiwilligen Beiträge und Stiftungen, natürlich unter be sonderer Betonung ihres schwankenden Charakters, als feste Einnahmen eingeschätzt, womit ein weiterer Einwand des Herrn I- hinfällig wird. Es würde unseres Erachtens durchaus verkehrt sein, »erst abzuwarten, bis der Fall wirklich eintritt, daß die Ein nahmen sich als unzulänglich erweisen». Ein ordentlicher Hausvater sorgt beizeiten für die Zukunft, Und wenn wir auch heute weder in der Lage, noch willens sind, für folgende Geschlechter so zu sparen und zu sammeln, daß sie nur, die Hände in den Schoß legend, sich eines reichen Erbes zu freuen brauchen, so müssen wir doch darauf Bedacht nehmen, vor allem für die jetzigen Mitglieder die bisherigen Leistungen unserer Kaffe» möglichst aufrechtzuerhalten. Nach eingeheiider Prüfung sind wir mit den maßgebenden Faktoren des Verbandes zu der Erkenntnis gelangt, daß eine Erhöhung des Beitrags notwendig ist. Wir erfüllen deshalb nur unsere Pflicht, durch entsprechende Anträge die Sicherung der Zukunft des Verbandes anzustreben, und sind der festen Ueberzeugung, daß jedes einsichtsvolle Mitglied ihnen zustimmen wird, Leipzig, 6, Juni 1902, Der Borstand des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes, Paul Hempel, amt, Vorsitzender. Rich, Hossmann. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht, (Nachdruck verboten) — Wegen Be leidigung durch die Presse ist am 11, Februar vom Landgerichte Erfurt der Porzellanmaler Karl Köllmar in Ilmenau zu 100^! Geldstrafe verurteilt worden, der Mitangeklagte Stegemann in Ersurt, Verleger der »Tribüne-, dagegen sreigesprochen worden. Im Juli v. I. sollten für den Gemeinderat in Ilmenau Neu wahlen stattfinden. Die dortigen Sozialdemokraten wollten dazu eine besonders Agitation entsalten. Der Angeklagte Köllmar ließ deshalb durch den Mitangeklagten eine besondere Nummer der »Tribüne- in 1500 Exemplaren Herstellen und lieferte dazu den Text als Vorsitzender der Preßkommission, In einem von dem Schreibmaterialienhändler H, verfaßten Artikel wurden die Lehrer angegriffen, die Schreibmaterialien verkaufen, und ihnen versteckt der Vorwurs gemacht, daß sie aus Eigennutz handelten. Hierin hat das Gericht eine Beleidigung der JImenauer Lehrer erblickt. In der von Köllmar eingelegten Revision wurde behauptet, cs könne nichts Beleidigendes darin gefunden werden, wenn man von jemand sage, er verdiene Geld. Gegen die gute Sitte ver stoße dies nicht. Beleidigend würde eine solche Behauptung erst dann sein, wenn sie den Vorwurs enthalte, daß jemand andre Personen Übervorteile. Davon könne aber im vorliegenden Falle keine Rede sein, denn die Lehrer kauften die Hefte zu Engros preisen und verkauften sie zum Ladenpreise. (Das Landgericht hat sestgestellt, daß die Lehrer bei dem Verkaufe keine Vorteile haben.) Das Reichsgericht erkannte am 6. Juni 1902 aus Ver weisung der Revision, da der strafbare Thatbestand ausreichend sestgestellt sei. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten,) — Wegen Ver gehens gegen 8 184, 3 Str.-G.-V. sind am 25. Februar 1902 vom Landgerichte I in Berlin der Verleger und Restaurateur Albert Abel und der Kaufmann Mars zu je 10 ^ Geldstrafe verurteilt worden, Abel verlegt und redigiert das Internationale Offertenblatt, das ausschließlich Wiederverkäusern durch die Post zugcstellt wird, M, hatte in diesem Blatte gewisse Artikel an- aekündiat, dis unter 8 184, 3 fallen, — In der Revision der beiden Angeklagten wurde behauptet, der Begriff des Publikums sei verkannt; die 5300 Wiederverkäufe!:, für die allein das 620'
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