Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190206184
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020618
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-06
- Tag1902-06-18
- Monat1902-06
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4998 Nichtamtlicher Teil. 138. 18. Juni 1902. nur des betreffenden Kreis- oder Ortsvereins, sondern zu gleich auf die des Börsenoereins stützen, so wird die letztere einen durchschlagenden Erfolg zuwege bringen, wie er wohl nicht besser gewünscht werden kann,'sonst aber keineswegs gesichert erscheint, was hier keines Beweises bedürfen wird. Ich zweifle nicht, die Vereine, von denen kaum einer ganz voraussetzungslos, d. h. vorbehaltlos die neuen Bestim mungen anzunehmen in der Lage sein dürste, werden sich genötigt sehen, ans eine Sicherung ihres Einflusses nach den angedeuteten Richtungen hin bedacht zu sein, und diese Sicherung verschafft ihnen das bezeichnete Eingreifen unsrer obersten Behörde, die sich bereit erklärt hat, jedem Vereine hilfreiche Hand zu leisten, und für die dem Bedürfnis dienende Aeußernng eine Form zu finden wissen wird, die allenthalben den Verhältnissen zu entsprechen geeignet ist. Nicht fehlen dürfen wird in dieser Aeußernng der Hin weis, daß jeder Sortimenter, welcher den einzuführenden Bestimmungen zuwider handelt, sich dadurch ebenso des reichs gesetzlich untersagten unlauteren Wettbewerbes schuldig macht, wie des Vertrauensmißbrauches und der Pflichtmißachtung gegen die Gesamtheit des Buchhandels, von welcher er die Ahndung seines Vergehens in voller Schwere zu gewärtigen hat, bestehend u. a. in dem Abbruch bezw. der Beschränkung des geschäftlichen Verkehrs mit ihm durch die Verleger u. s. w Sehr zu empfehlen wäre es, daß der Aeußernng des Börsenvereins - Vorstandes auch die Vorstände der Verleger vereine sich unmittelbar anschlössen unter Angabe der Ge samtzahl der durch sie vertretenen Firmen. Auf diesem Wege dürfte wohl am bequemsten erreicht werden, was jetzt überhaupt zu erreichen möglich ist. Daß damit zugleich die Benutzung von Hinterthüren aller Art sich beseitigen läßt, darf man kaum annehmen; wurde doch z. B. in Leipzig von verschiedenen Bibliotheken gesprochen, welche Wege gefunden hätten, sich das Börsenblatt zu verschaffen. München, den 11. Juni 1902. Theodor Ackermann. Anmerkung der Redaktion. — Wir dürfen den Herrn Eins-oder auf die Worte Hinweisen, die der Herr Erste Vorsteher des Börsenoereins in der Delegierten-Versammlung vom 26. April d. I. aus eine ähnliche Anfrage erwidert hat (Nr. 128 vom 6. Juni 1802 Seite 4648): Herr Albert Brockhaus: -Das ist eine von den aller wichtigsten Fragen, die im Vorstande und in der Sachver- ist mir sehr lieb, daß Sie mir Veranlassung geben, zwei Worte darüber an Sie zu richten. Im Statut heißt es ausdrücklich: jeder Orts- und Kreisoerein hat das Recht, für seinen Bezirk die Bestimmungen zu beschließen, die er für zweckdienlich hält. Deswegen ist es unter allen Umständen nicht Absicht des Vor standes, ohne Zustimmung des betreffenden einzelnen Vereins irgend etwas bekannt zu geben. Wir werden uns da lediglich nach den Beschlüssen des einzelnen Vereins zu richten haben. Es giebt sehr gewichtige Bedenken da gegen, daß überhaupt etwas verlautet über diese Vereinbarungen. Es giebt aber wieder gewisse Gründe für gewisse Vereine, daß wenigstens gewisse Personen unterrichtet werden. Ich erinnere Sie nur an die Bibliothekar-Versammlung.- Unfallversicherung durch Zeitungsabonnement. lieber die Frage, ob nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Privatversicherung vom 17. Mai 1901 die Ver sicherung der Zeitungs-Abonnenten und Zeitungskäufer ohne weiteres noch in der früher üblichen Weise möglich ist, besteht, soweit ersichtlich, zur Zeit noch keine Meinungs-i Übereinstimmung. Während die Rechtsprechung der Gerichte vor dem Inkrafttreten des soeben genannten Gesetzes daran fcsthielt, daß die Versicherung durch Zeitungsabonnement nicht einen wirklichen Versicherungsbetrieb darstelle, — so ent schied noch in den letzten Tagen vor dem Inkrafttreten des soeben erwähnten Gesetzes das Kammergericht durch Urteil vom 16. Dezember 1901, — steht das Aufsichtsamt für Privatversicherung auf einem andern Standpunkte. Dieses unterscheidet zwei Arten der Versicherung mittelst Zeitungs abonnements : einmal diejenige, bei der der Verlag die Ver sicherung auf eigenen Namen und eigenes Risiko bewirkt, sodann diejenige, bei der er die Versicherung der Abonnenten bei einer Versicherungsgesellschaft vermittelt. Gegen den letztem Modus hat das Aufsichtsamt kein Bedenken, auch dann nicht, wenn dem Verlage auch bei der Regulierung der Schäden eine gewisse Vermittlerrolle nach dem Vertrage mit der Gesellschaft übertragen ist. Was dagegen den Fall der andern Alternative anlangt, so liegt nach Ansicht des Amtes der Betrieb eines Versicherungsgeschäfts auf seiten der Zeitungsverleger vor und nicht lediglich der Betrieb einer Nebenverabredung mit versicherungsähnlicher Wirkung. Zur Rechtfertigung dieser seiner Ansicht beruft sich das Amt auf die Gesetzesbegründung und hebt auf Grund der selben hervor, daß zwischen dem Zeitungsabonnemcntsvertrag und dem Gewähren von Unfallversicherungen nicht ein so enger Zusammenhang bestehe, daß letzteres, das Gewähren der Unfallversicherung, nur als Nebenverabredung bezeichnet werden könne. Es handle sich hierbei um ganz verschieden artige Dinge, die willkürlich mit einander verbunden seien, und daher könne seit 1. Januar 1902 der Abschluß solcher Un fallversicherungen durch Zeitungsverleger nicht mehr neu ge stattet werden. Es fragt sich nun, ob für die praktische Rechtsübung damit zu rechnen ist, daß die Rechtsprechung an der bisherigen Ansicht festhält, oder ob nicht vielmehr die Wahrscheinlichkeit zu erwägen ist, daß sich die Gerichte ebenfalls der Auffassung des Aussichtsamts anschließen werden. Der Betrieb eines Versicherungsgeschäfts ohne die vor geschriebene Erlaubnis unterliegt nach § 108 Absatz 1 des Versicherungsgesetzes der Strafe — Geldstrafe bis zu ein tausend Mark, Haftstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten. Absatz 2 bedroht mit der gleichen Strafe den jenigen, der im Jnlande für eine daselbst zum Geschäfts betriebe nicht befugte Unternehmung oder für eine zum Ge schästsbetriebe befugte Unternehmung unter Ueberschreitung der ihr zustehenden Befugnis einen Versicherungsvertrag als Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt oder den Abschluß von Versicherungsverträgen geschäftsmäßig vermittelt. Ueber das Vorhandensein der Thatbestandsmerkmale dieser straf baren Handlung haben die Gerichte nach freiem Ermessen zu urteilen; die Auffassung des Aussichtsamts für Privat versicherung bindet sie nicht. An sich ist es daher wohl mög lich, daß IM Gegensätze zu der Ansicht dieses Amtes die Ge richte in der Versicherung von Zeitungsabonnenten gegen Unfälle durch den Zeitungsverlag den Betrieb eines geneh migungspflichtigen Versicherungsunternehmens nicht erblicken, und es wäre ja nicht das erste Mal, daß zwischen der Recht sprechung auch in der obersten Spitze und der Auffassung der obersten Verwaltungsbehörde ein solcher Widerspruch zu tage treten würde. Es entspricht aber durchaus nicht der Wahrscheinlichkeit, daß dies geschehen wird; vielmehr darf mit ziemlicher Gewißheit darauf gerechnet werden, daß die Gerichte sich der wohlbegründeten Ansicht des Aufsichtsamts anschließen werden, für welche nicht nur die Gesetzbegründuug, sondern auch der von dem Versicherungsgesetz angestrebte Zweck geltend gemacht werden kann. Denn es kann kaum ! bestritten werden, daß das Gesetz auch diese auf die Versiche rung gerichtete Unternehmung als konzessionspflichtiges Ver- sicherungsgeschäst betrachtet hat. Somit fetzen sich Zeitungsverleger, welche in der ge dachten Weise ihre Abonnenten gegen Unfälle versichern, den
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder