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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1902
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- Deutsch
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^ 138. 18. Juni 1902. Nichtamtlicher Teil. 4999 in tz 108 bezeichnten Strafen aus. sofern sie dies nicht schon vor dem 1. Januar 1902 in erlaubter Weise gethan haben. Soweit die Versicherung von Zeitungsabonnenten vor diesem Tage schon bethätigt wurde, greift § 92 Platz, wonach die bei Inkrafttreten des Gesetzes in einem oder mehreren Bundesstaaten landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmungen zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs in den von ihnen bisher eingehaltenen oder — sofern ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf be sonderer Zulassung beruht — in den bisher durch die Zu lassung gestatteten Grenzen keiner Erlaubnis nach Maßgabe des neuen Gesetzes bedürfen. Haben die Zeitungsverleger bisher die Versicherung der Abonnenten gegen Unfälle ohne Genehmigung bethätigen können und bethätigt, so können sie diese Bethütigung mit der bisherigen Begrenzung fortsetzen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Behauptung entstellter oder erdichteter Thatsachen oder berechtigte Kritik? — Das Landgericht Lüneburg hat am 20. März d. I. hauptung und Verbreitung erdichteterOoder entstellter Thatsachen zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Grundlage der Verurteilung bildete ein Leitartikel -Die Bestrafung der Ar beitslosigkeit-. in dem der unbekannt gebliebene Verfasser die Stellungnahme der Staatsbehörden gegenüber dem Notstände der Arbeitslosen aufs schärfste angreift. Er spreche, so heißt es im Urteile, den Behörden jedes Verständnis für den Notstand ab, vor allem wende er sich gegen die Polizei, sofern dieser die vorläufige Festnahme solcher Personen gestattet sei, die in dem Verdachte des Bettelns. des Landstreichens oder der Obdachlosigkeit stehen. Der ganze Zweck des Artikels sei die Verleumdung der Polizei. Diese habe, so heiße es in dem Artikel, nur darum jene Befugnis, damit der behäbige Bour geois nicht belästigt werde. Der Arbeitslose sei ein mo derner Paria und müsse sich fern von den Menschen halten; Lust und Licht würden ihm versagt. Die Polizei richte sich instinktiv nach dem äußeren Aussehen; wer einen guten Rock anhabe, bleibe unbeläftigt u. s w. Mit dem Worte -instinktiv- könne der Verfasser, so fährt das Urteil fort, nur haben sagen wollen, daß es der Polizei schon zur zweiten Natur geworden sei, gegen Recht und Gesetz zu handeln. Damit habe er nicht nur ein Auf die Revision des Angeklagten hob am 16. d. M. das daß der Angeklagte nach Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages nicht noch einmal gehört und so der Möglichkeit beraubt worden sei, neue Anträge zu stellen. Des weiteren bemerkte sei. Auch daraus würde es zu achten haben, daß dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben sein müsse, seinen guten Glauben nach zuweisen und eventuell den Beweis der Wahrheit der von ihm behaupteten Thatsachen zu führen. Entscheidend sei nicht allein die Auslegung, die das Gericht dem Artikel gebe, sondern ob der Angeklagte dieser Auslegung gefolgt sei und das Bewußtsein ge habt habe, in diesem Sinne den Artikel zu veröffentlichen. Post. — Die -Deutsche Verkehrszeitung- teilt folgendes mit: -Der Absender einer Postanweisung hatte diese am Tage nach der seine Postsendungen abholen ließ, ausgehändigt morden. Der Geldbetrag war noch nicht zur Auszahlung gekommen, da der Empfänger die eingegangenen Postanweisungen regelmäßig für Die Postanstalt am Bestimmungsorte war nun im Zweifel, ob sie dem Rücksendungsantrage eine weitere Folge geben sollte. . . . Wie wir erfahren, hat das Neichspostamt entschieden, daß eine Post anweisung, welche dem Empfänger ohne den zugehörigen Geld betrag behändigt worden ist, nicht ausgezahlt werden darf, wenn die Rücksendung der Postanweisung verlangt hat.« Urheberrechtsschutz. — Eine beachtenswerte Erweiterung des Urheberrechtsschutzes bringt ein Zusatz zu Artikel l des franzö sischen Urheberrechtsgesetzes, die im Journal oküoisl vom 14. März 1902 amtlich bekannt gegeben wird: Gesetz, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 19./24. Juni 1793 über das künstlerische und litterarische Eigentum auf Werke der Skulptur vom 11. März 1902 (.lournsl oküoisl, l4. März 1902). Artikel 1. In dem Artikel 1*) des Gesetzes vom 19./24. Juni 1793 sind nach den Worten -die Urheber von Schriften aller Art, Musikkomponisten, die Worte einzusügen: -die Architekten, die Bildhauer.- Artikel 2. Es wird dem Artikel 1 des Gesetzes vom 19./24. Juni 1793 folgender Absatz beigefügt: -Dasselbe Recht steht zu den Bildhauern und Zeichnern dekorativer Werke, welches auch der Wert oder die Bestimmung des Werkes sei-. vr. Albert Osterrieths Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, giebt hierzu folgende Erläuterung: Das Verdienst der Herbeiführung dieses Gesetzes, das den Werken der angewandten Kunst in Frankreich nunmehr vollen Urheberrechtsschutz zusichert, gebührt den unermüdlichen Be strebungen der ksunion cks8 ks.bris3.llt8 cks UrovLS und der ^880- die Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz ein Verdienst an der Herbeiführung dieses Erfolges in Anspruch nehmen. Es war vor allem Herr Soleau, der Präsident der vor genannten ksuviov cks8 ks.brio3.vt8 äs Uron^s, der seit einer Reihe von Jahren einen energischen Kampf für den Schutz der angewandten Kunst geführt hat. Für die Gewährung des vollen Kunst schutzes auch für die Werke der angewandten Kunst, sprachen sich im Jahre 1894 der 6ovxrs8 äs8 s.rt8 äseors.tik8 in Paris, ferner folgende Kongresse der ^.?80sis.tiou littsrairs st artiräigus ivtsr- lls.tioos.Is aus: Turin 1898, Heidelberg 1899, Paris 1900, Vevey 1901; außerdem der Londoner Kongreß 1898 der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und der internationale Erfindcrkongreß Paris 1900. ^ eines Gesetzes auf Abänderung des Gesetzes von 1793 vorgelegt wurde. Der Wortlaut dieses Entwurfes lautete: Dem Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1793 wird folgender Zusatz gegeben: -Dasselbe Recht steht den Zeichnern figuraler und ornamentaler Werke zu.- Gegenüber diesem Wortlaut wurde der weitere Wunsch geltend gemacht, noch die Worte beizufügen: -welches auch das Verdienst Abgeordnetenkammer, deren Berichterstatter der Deputierte Puech war, nahm diese Worte in folgender Fassung in den Entwurf aus: -Dasselbe Recht wird auch der ornamentalen Skulptur Werkes sei.- ^ Im Senat wurde der Entwurf von dem Berichterstatter Senator Gomot befürwortet. Die Kommission des Senats hatte Vertreter der Bronzefabrikanten, der Goldschmiede und Juweliere, der Vertreter der keramischen Industrien, der Metallindustrien, der Verleger und der Architekten, der dekorativen Künstler, der Bildhauer und gewerblichen Erfinder und Künstler und außerdem die juristischen Fachgelehrten Pouillet und Couhin gehört. Auf Grund dieser Enquete schlug die Kommission des Senates vor, den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kunst und des Schutzes aller geistigen Schöpfungen zu sanktionieren, ohne Rücksicht darauf, ob Kunstwerke erstrecken. Im weiteren machte der Bericht auf die schweren Schädigungen aufmerksam, die der französischen Kunstindustrie infolge des mangelnden Schutzes durch unbefugte und meist minderwertige Nachbildungen ihrer Werke im In- und Auslande, vor allem in Deutschland und in den Vereinigten Staaten, entstanden seien. Dubufe dem Artikel 2 des Entwurfes eine etwas veränderte Fassung, indem die Worte -der ornamentalen Skulptur- ersetzt *) Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1793 lautet: Urheber von Schriften aller Art, Musikkomponisten, Maler und Zeichner, welche Bilder oder Zeichnungen gravieren lassen, genießen während ihres Lebens das ausschließliche Recht, ihre Werke im Gebiet der Republik zu verkaufen, verkaufen zu lassen und zu verteilen und das Eigentumsrecht ganz oder teilweise abzutreten. 655*
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