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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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52- 4 Nichtamtlicher Teil. ^ 146, 27. Juni IS02. Nichtamtli Elchienene Neuigkeiten Le» ausländischen Luchhandc!«. Mitgeleilt von F. A. Brockhaus' Sortiment u. Antiq. in Leipzig Englische Litteratur. movin§ 8661168. 8". 3 8tl. 6 ä. Lvsrstt in London. Lvsrstt, H., Lroaälg-nä 8port. 8^. 12 8li. 6 ci. vo. I'ro^vds in London. ?1ummor, 0., I^its anä tims8 ok ^Ikrsä tliv 6rsat. 8". 5 8li. no. ?. 8. Lin§ in London. k'o^vlsr, 6. Ls^vaAS ^voric3 anal^8i8. 8". 6 8d. no. L LonA in London. ^Viii8liaw, k'., Oiarnonä ok svil. 8". 6 8li. LonZrnang L 6o. in London. 6 6 8d. NO. IlLaornillan L Oo. in London. Lo^vlrol-, LivA ^lkisä Nillsnar^. 8". 7 8li. 6 ä. no. Isarwor, L., Ilrinton Lliot: krorn to ^orkto^vn. 8". 2 8d. koo86vo1t, 1'., tlis Osor k'arnil^. 8". 8 8li. 6 6. no. 6r>.1är^, 1^., moäsrn mural äsooration. 8". 12 8tl. 6 ä. no. Olipliant, ^.ndorson L I'orrLsr in LdLndnrsli. vonuin^, N. 8., No8aie8 krom Inäia. I'rr.1^8 about Inciia, it8 psopls8, rsli^ion8, anä eu8tom8. 8^. 6 3b. L. 8toolL in London. ^Valpols, 0. 8. 8., vital rsliAion, or tbs psr80nal bnowlsll^s ot 6bri8t. 8". 2 8b. 6 ä. no. Der Nb schlich des Zeitungs-Verlagsverkrags. Obwohl in dem Berlagsgesetz keinerlei Bestimmung darüber enthalten ist, unter welchen Voraussetzungen der Verlagsvertrag im allgemeinen und der Zeitungs - Verlags- vertrag im besondern zu stände kommt, so ist doch vielfach die Ansicht verbreitet, daß seit Inkrafttreten des soeben ge nannten Gesetzes in dieser Hinsicht andere Bestimmungen maßgebend seien, als es bis dahin der Fall war. Diese Meinung ist indessen vollkommen unstichhaltig, und insbe sondere will uns der Hinweis auf tz 45 des Gesetzes als verfehlt erscheinen. Nach dieser Vorschrift kann der Verfasser das Vertrags verhältnis kündigen, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht wird; der Anspruch des Autors auf Vergütung wird durch die Kündigung nicht berührt. Ein Anspruch auf Verviel fältigung und Verbreitung des Beitrags oder aus Schaden ersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser aber nur dann zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag er scheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. Es ergiebt sich ohne weiteres aus der Bestimmung, daß diese sich lediglich damit befaßt, die Rechtsfolgen zu normieren, die daraus entstehen, wenn der Verleger die ihm in Gemäßheit des zustande gekommenen Vertrags obliegenden Verpflichtungen cher Teil. Französische Litteratur. Ussobsnsl, 0,, gustrs 008 äs prögiäsoos. Igo. 3 kr. 50 6. L, Vssguollo io Varls. lobsltä, L., l'or§usi1 äu müls. 18°. 3 kr. 50 o. tsrrs. Igo. 3 kr. 50 6. V. lluvsn io Varls. 4ubox, -I. ll., Llsxaoära, rslos ä'ä.oAlsksrrs. 16". 3 kr. 50 o. itsls-E, Ob., Dramss äs soolissss. 180. A Er. 50 o. L. lVIsrioant io Varls. äu gs-ULsax, V., Obuirs äxoosoiss, bsaotss aräsotss. 18". 3 kr. 50 0. OSsnstallt kreros io Varls. Claris, 51., uos srrsor ä'arooor. Igo. 3 kr. V. Ollonäoril io Varls. ValäaZos, 1a Oooksssioo äs klioalss. 180. Z Er. 50 o. VIon-I4ourrit L Ois. lo Varls. biobtsobsrASr, .4., llsäsioptioo. Igo. 3 kr. 50 e. ksbsll, !!., Iss ouits vbsuäss äu 6ap k'raoyals. 18 . 3 kr. 50 o. Oirarlos Sobmick io Varls. l.arodsri, Ob., läsisoos äs eampa^us st vlllas. kol. 48 xl. 50 kr. Soolsts cl liäilioiis sslöntiü<4uos ot littsralrss io Varls. Luä'boui, V., Pralls äs tbsrapsutigus st äs oratisrs insäicais. 2 rols. 8". 25 kr. nicht erfüllt. Mit andern Worten: In Z 45 wird das Be stehen eines Verlagsvertrags bereits vorausgesetzt; dagegen sagt uns das Gesetz nichts darüber, wann ein Verlagsvertrag als zustande gekommen zu erachten ist; es verweist vielmehr in dieser Beziehung auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei der ausdrücklichen Annahme eines Verlagsangebots machen nun die Fragen, die hierbei in Betracht kommen, leine Schwierigkeiten, wohl aber dann, wenn der Verleger der Zeitung, bezw. der insoweit als sein Vertreter handelnde Redakteur, das ihm zugegangene Manuskript weder zurück- schickt, noch dem Autor eine Mitteilung über Annahme oder Nichtannahme zugehen läßt. Die Rechtsnorm, die bei der Entscheidung dieser Streitfrage heranzuziehen ist, ist in Z 15! des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags inhaltlich desselben dann zu stände, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Er klärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag erlischt, bestimmt sich alsdann nach dem aus dem Antrag oder aus den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Es handelt sich nun darum, ob im Zeitungsgewerbe die Verkehrssitte besteht, daß die Annahme eines Verlags angebots dem Antragenden nicht erklärt zu werden braucht. In gewissem Umfange besteht diese ohne Zweifel. Das Ein-
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