Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020628
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190206282
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020628
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-06
- Tag1902-06-28
- Monat1902-06
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8 14, Die von der Redaktion veranlaßien oder unter Honorarvcr- sprechen angenommenen Aufsätze werden den Verfassern zu dem üblichen oder dem etwa vereinbarten Satze bezahlt. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. Alle Einsendungen für den textlichen Teil sind an die Adresse der Redaktion zu richten. 8 15, Von der Aufnahme sind auszuschließen: 1, Aussätze, Anzeige» oder Ausdrucke, die a) schwindelhafter Art sind oder sonst dem Buchhandel oder dem Börsenblalte zur Unehre gereichen, l>) kenntlich gemachte Angehörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können, sofern nicht den Einsendern der Schutz des § 193 des Reichsstrafgesetzbuchs zur Seite steht. Die Vorschrift des K 16 bleibt hiervon unberührt, Ankündigungen von Streitschriften sind nach dem Grundsätze zu behandeln, daß das Börsenblatt den buch händlerischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht ver botenen Partei dienen soll. Die Ankündigungen dürfen nicht hinausgehen über geschäftliche Mitteilungen und sachlich gehaltene Angaben des Zweckes und Inhaltes der Schrift, Unter dieser Voraussetzung ist die Folge rung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Anders denkenden anstößigen Schrift den einzelnen Gegner, also auch den einzelnen andersdenkenden Buchhändler, kränken oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen könne, 2, Streitigkeiten, wenn sie sachlich oder grundsätzlich des An spruches auf allgemeine Beachtung entbehren, oder die Grenze des Wohlanstandes überschreiten, 3, Angelegenheiten, die dem Buchhandel und dem Buch gewerbe fern liegen, oder geeigneter anderwärts Behandlung finden, 4, Unbedeutendes und Formloses, sowie Wiederholungen bereits genügend besprochener Gegenstände, 5, Mahnungen mit namentlicher oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten, 6, Anzeigen unzüchtiger oder im Deutschen Reiche rechtskräftig verbotener Werke, 7, Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem gütigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertarife er bieten, 8, Oesfentliche Gesuche um Unterstützungen notleidender Buchhändler, auch wenn Bezahlung angeboten wird. Die Einsender sind auf den Unterstützungsvcrein der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen auf merksam zu machen. 8 10 Einsendungen, die tadelnde Urteile über die Person oder das Geschäft eines Vercinsmitgliedes oder über einen anerkannten Verein enthalten, sind von der Redaktion dem Betroffenen vor dem Drucke vorzulcgen, damit diesem Gelegenheit geboten werde, im Anschlüsse daran eine binnen acht Tagen einzusendende Entgegnung folgen zu lassen. Weitere Vorlegungen von Entgegnungen unterbleiben. Ebenso wird die abfällige Erwähnung eines Konkurrenz unternehmens in einer Geschäftsanzeige behandelt. Ist die sofortige Veröffentlichung eines tadelnden Urteils von offenkundiger Wichtigkeit für den Einsender oder für den Buch handel, so kann die Redaktion die achttägige Frist verkürzen oder vom Einholen der Erwiderung absehen, 8 17. Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Aussätzen oder An zeigen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht ver pflichtet ist. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand nnd die Hauptversammlung frei. Der Ausschuß für das Sörseublatt 8 is. Der Ausschuß für das Börsenblatt ist ein Organ des Börscn- vercins der Deutschen Buchhändler (A 13, Ziffer 3 der Satzungen), Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern G 29, Ziffer 7 der Satzungen), von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs- Ausschusses sein muß. Die Mitglieder werden vom Vorstande aus drei Jahre so gewählt (A 30 und 31 der Satzungen), daß womöglich die verschiedenen Hauptzweige des Buchhandels im Ausschuß ver treten sind, 8 IS, Dem Ausschuß steht es zu, den, Vorstande Aenderungs- vorschläge zu machen, sowohl hinsichtlich der Förderung des Börsen blattes als Verlagsunternehmen des Börsenvereins, wie auch bezüg lich der Anweisungen für Redaktion und Geschäftsstelle, Des weiteren steht es ihm zu, in zweifelhaften Fällen über Ausnahme oder Zurückweisung von Artikeln, deren Bezahlung oder Nichtbezahlung, über Ausnahnie oder Zurückweisung von Anzeigen, Vergünstigungen bei Aufnahme von Einsendungen und Anzeigen zu entscheiden. Der Ausschuß hat aus Grund seiner Geschäftsordnung die das Börsenblatt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, Ueber jede Sitzung ist ein Verhandlungsbericht aufzunehmen, den die Geschäftsstelle aufbewahrt. Die Mitglieder des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten Abschriften, Den geschäftlichen Briefwechsel im äußeren Verkehre und die Aufbewahrung der Akten besorgt die Geschäftsstelle,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Nächste Seite
10 Seiten weiter
Letzte Seite