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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1902
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- 1902-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1902
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148, 30. Juni 1S02. Nichtamtlicher Teil. 53Z1 Radierungen oder andere unzweifelhafte Erzeugnisse höherer Kunst sind. Das Reichsgericht hat sich denn auch aus den Standpunkt gestellt, daß wohl die gewöhnlichen, inr Handel befindlichen Ansichtspostkarten als Werke der Papier industrie zu betrachten sind (Entscheidung vom 24. Februar 1898 I. Strafsenat), daß solchen Erzeugnissen aber dieser Charakter abzusprechen ist, die lediglich die Form der Post karte wählen, um etwa ein an sich gegen Nachbildung ge schütztes Werk vervielfältigen zu können (Entscheidung vom 28. September 1900). Dieser Charakter der Postkarte als Werk der Industrie ist nun für das rechtliche Verhältnis der Nachbildungen auf derselben in zweifacher Weise von großer Bedeutung. Die betreffenden Gesetze, die bezüglich der Nachbildungen oder des Nachdruckes hier in Frage kommen, entscheiden die An gelegenheit in zweierlei Weise je nach der Art des abzubil denden Gegenstandes. Am häufigsten kommt es wohl vor, daß das auf einer Postkarte nachzubildende Werk eine Land schaft, ein Bauwerk oder Teile desselben sind. Die Verviel fältigung der Abbildung eines Bauwerkes kann ebensowenig wie die einer Landschaft untersagt werden. Der Z 3 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 schließt die Baukunst ausdrück lich von dem Gesetz aus, und in Z 6 desselben Gesetzes heißt es: »Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen ... 3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich be finden.- Jedermann darf also von einem öffentlichen Wege aus ein Bauwerk photographieren und die Photographie in beliebiger Weife vervielfältigen. Dagegen ist seine Photo graphie selbstverständlich nach Maßgabe des »Gesetzes betr. den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung - vom 10. Januar 1876 (dessen Revisionsergebnisse sich in neuester Zeit zu einem Gesetzentwurf verdichtet haben) ge schützt; denn Z 1 sagt, daß dem Verfertiger einer photogra phischen Aufnahme ausschließlich das Recht zustehe, diese ganz oder teilweise aus mechanischem Wege nachzubilden. Die Ausstellungsleitung in Düsseldorf hat gegen eine Postkarte Vorgehen wollen, welche die Ausstellung von der Brücke aus nach einer photographischen Ausnahme darstellt, was natürlich gänzlich aussichtslos sein mußte. Daß sie ihre Drohung durchgesetzt hätte, ist mir nicht bekannt geworden. Ist also eine solche photographische Aufnahme an sich gegen Nachildung geschützt, so fällt dieser Schutz fort bei Nachbildungen auf Ansichtspostkarten, die als Werke der Industrie zu betrachten sind; denn nach Z 4 des angezogenen Gesetzes ist als verbotene Nachbildung nicht anzusehen »die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet«. Der Photographie gleich erachtet werden nach Z 11 »solche Werke, welche durch ein der Photo graphie ähnliches Verfahren hergestellt werden«. Das ganze große Gebiet der photomechanischen Verfahren fällt sonach unter das Gesetz. Damit ist eine große Zahl der für die Ansichtspostkarten in Frage kommenden Werke der Nach bildung auf den Karten freigestellt. Es bleibt also nur noch die Zeichnung, der Holzschnitt, Kupferstich, Stahlstich, die Radierung, die Lithographie re. übrig. Eine solche im allgemeinen nachzubilden, verbietet das angeführte Gesetz vom 9. Januar; aber hier ist auch nach 8 5,3 ausdrücklich die Nachbildung verboten, wenn sie sich an einem Werke der Industrie befindet. Nun könnte man freilich der Ansicht sein, daß es nur des Photographierens eines Werkes bedürfe, um auf diesem Umweg jedes an sich geschützte Werk auf Postkarten verviel fältigen zu dürfen, umsomehr als sich in der Begründung der schon angeführten Entscheidung des Reichsgerichtes, I. Strafsenat, vom 24. Februar 1898 der Satz findet: »Keine an einem Werke der Industrie befindliche Photo graphie erscheint hiernach als eine verbotene Nachbildung.« Eine solche Ansicht wäre aber doch ein arger Irrtum. Zunächst ist auch eine Photographie an sich nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Januar 1876 als eine verbotene Nachbildung eines geschützten Werkes zu betrachten, wenn sie in der Absicht, sie zu verbreiten (ß 5, 1. sl.) oder über haupt in der Absicht der Verwertung G 6, 1) hergestellt wird. Dann aber enthält der S 1 des Gesetzes betr. den Schutz der Photographien vom 10. Januar 1876 als zweites Alinea den überaus wichtigen Satz: »Auf Photographien von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck und Nachbildung noch geschützt sind, findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. Solche Photographien fallen also als Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste unter das Gesetz vom Urheber recht an einem solchen Werke. Und da heißt es nun in Z 5 u. a.: »Als verbotene Nachbildung ist es auch anzu sehen .... 2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nach bildung desselben geschaffen ist.« Das geschützte Werk geht also dadurch keineswegs seines Schutzes verlustig, daß eine Photographie davon genommen und nun nach dieser eine Ansichtspostkarte gemacht wird. (Entscheidung des Reichs gerichts, I. Strafsenat, vom 21. Dezember 1899.) Eine Ansichtspostkarte darf demgemäß nur in dem Falle ohne weiteres nach einer Photographie angefcrtigt werden, wenn diese letztere Gegenstände wiedergibt, deren Abbildung gestattet ist. Es darf nicht aus dem Auge verloren werden, daß der Schutz der Photographien nur deshalb nicht unter das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste gestellt worden ist, weil der Gesetzgeber den Standpunkt vertreten hat, daß das Photographieren nicht zu jenen Künsten gerechnet werden soll, im Gegensatz zu dem bayrischen Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von 1865, das der Photographie den Charakter eines Kunstverfahrens beilegte. Nur der Photographie soll ein gewisser Schutz zuerkannt werden, der Schutz des Originales des durch die Photographie wiedergegebenen Werkes wird durch das Photographiegesetz nicht berührt. Weil aber das Photographieren nicht als ein künstlerisches Verfahren an gesehen wird, deshalb hielt man auch den Schutz gegen Nachbildung für genügend, wenn diese gegen den Kopisten geschützt sei, der solche Kopien als selbständige Bilder ver kaufen könne. Als eine solche verbotene Kopie find Ansichts postkarten zu betrachten, die nur diese Form haben, um eine verbotene Vervielfältigung zu umgehen, die z. B. die ganze Fläche der Karte einnehmen und keinen oder nur einen unverhältmäßig kleinen Raum zur Korrespondenz aufweisen. Auf ein Verbot der Nachbildung an einem Werke der Industrie rc., als an Etiketten für Parfümerien, Bonbons u. s. w., zu denen also auch die Ansichtspostkarten zählen, hat man sich nicht eingelassen. Dahin ist also die weitverbreitete Ansicht zu berichtigen, als ob nun jede Photographie zur Herstellung einer Ansichts postkarte benutzt werden dürfe. An sich wäre es auch nicht ge stattet, eine Ansichtspostkarte, die nicht durch ein photographisches Verfahren hergestellt ist, nachzudrucken, denn sie fiele unter das Urheberrechtsgesetz vom 9. Januar 1876, wenn dieses Gesetz nicht eine Bestimmung hätte, wonach auch Werke der bildenden Künste ihren Schutz gegen Nachahmung verlieren können. Wenn nämlich der Urheber eines Werkes der bil denden Künste einmal gestattet, daß dieses an einem Werke der Industrie, also etwa auf einer Ansichtspostkarte, nachgebildet wird, so verliert er nach Z 14 des Gesetzes den Schutz gegen weitere Nachbildung an Werken der Jn- 698'
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