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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1902
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- 1902-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1902
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SS32 Nichtamtlicher Teil. ^ 148, 30. Juni 1902. dustrie. Zur Wiedererlangung des Schutzes kann dann nur noch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 benutzt werden. Dieses Gesetz kann auch unter Umständen zum Schutze von Photo graphien gegen Nachbildung auf Werken der Industrie an gerufen werden. Denselben Standpunkt vertritt auch das österreichische Recht. Auch das dortige Urheberrecht an Werken der Litte- ratur, Kunst und Photographie vom Jahre 1805 enthält den Grundsatz, daß als Kunstwerke nur jene Werke der bildenden Kunst angesehen werden können, die lediglich dem ästhetischen Zwecke des Beschauens zu dienen bestimmt sind; sobald aber ein Werk der bildenden Künste rechtmäßig, d. h. unter Zustimmung des Autors mit einem Industrie-Erzeugnis in Verbindung gebracht worden sei. verliere es den Charakter eines reinen Kunstwerkes, werde zum gewerblichen Erzeugnis und genieße daher gegen weitere Nachbildungen nicht mehr urheberrechtlichen Schutz, sondern höchstens — bei dem Vor handensein der gesetzlichen Voraussetzungen — Musterschutz. In einem besonderen Falle, in welchem mehrere auf Post karten angebrachte Aquarelle nachgedruckt worden waren, sprach das k. k. Oberlandesgericht in Wien im Jahre 1001 den Rechtssatz aus. »daß infolge der zu Gebrauchszwecken erfolgten Verwendung der Bilder auf den Industrie-Erzeug nissen der Klägerin diese Bilder aus dem Bereich der Kunst in den Dienst der Industrie getreten sind, und daß. da ein Werk der bildenden Künste nur so lange des Urheberschutzes teilhaftig sein kann, so lange es. seinem eigentlichen Zwecke entsprechend, der Befriedigung des ästhetischen Sinnes diene, derartige mit Industrie-Erzeugnissen verbundene Werke der bildenden Kunst, die nunmehr der Industrie dienen und etwa nur nebenbei den ästhetischen Farben- oder Formen sinn befriedigen wollen, nicht mehr als reine Kunstwerke sich darstellen und daher keinen Anspruch auf Urheberschutz haben.« In solchen Fällen kann also das Musterschutzgesetz an- gerusen werden. Damit kommen wir auf ein ganz neues und zugleich ziemlich schwieriges Gebiet, das des Muster schutzes. Dieser Schutz kann ein zweifacher sein. Das oben schon erwähnte Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876. hat die Geschmacks muster zum Gegenstände, während das Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891, die Gebrauchs- und Nützlichleitsmuster gegen Nachahmung schützt. Man bezeichnet demgemäß die beiden Gesetze mit den Namen Geschmacksmustergesetz und Gebrauchsmustergesetz. Da das letztere plastische Vorbilder von Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegeuständen zum Gegenstände hat. so kommt es hier nicht weiter in Betracht. Es liegt auch eine Reichs gerichtsentscheidung (I. Civilsenat vom 29. Oktober 1900) vor. wonach »Ansichtspostkarten nach ihrer Eigenart über haupt« nicht in den Bereich dieses Gesetzes fallen. Sie »dienen auch nicht einem Arbeits- oder Gebrauchszweck, wie ihn der Z 1 voraussetzt, nämlich einem wirtschaftlichen oder technischen Nutzzweck, der die Gebrauchsfähigkeit der Sache zu steigern bestimmt ist. Sie enthalten vielmehr nur Flächenverzierungen, die dazu bestimmt sind, den Formensinu zu befriedigen und eine ästhetische Wirkung zu erzielen, und liegen damit eben außerhalb des Gebietes, welches das Gebrauchs mustergesetz ordnen will.«» Für unsere Betrachtung bleibt also nur das Geschmacks- mustergesctz von 1876 übrig. Ueber die Abgrenzung des! sachlichen Geltungsgebietes dieses Gesetzes gegenüber dem Geltungsgebiet der sonstigen, das Urheberrecht betreffenden! Reichsgesetze und des Patentgesetzes hat das Reichsgericht (I. Civilsenat vom 8. Juni 1885) eine wunderschöne Ab handlung geliefert. Sie nimmt in den herausgegebenen »Ent- > scheidungen» (Bd. 14) 23 Druckseiten ein und besteht aus einer nur wenig größeren Anzahl von Sätzen. Daraus geht hervor, daß »im allgemeinen der Gegenstand des Urheber rechts nach dem Gesetze vom 11. Januar 1876 besteht in bildlichen Ausgestaltungen einer Bereinigung von Form elementen zu einem (nicht etwa notwendigerweise schönen, oder die Ansprüche eines geläuterten Geschmackes befriedi genden. wohl aber notwendigerweise neuen und eigentüm lichen. d. h. den Formensinn des jene Ausgestaltung An schauenden in einer eigenartigen, von der Wirkung früher bekannter Verbindung von Formelementen verschiedener Weise berührender, und deswegen auch eine originelle Be- thätigung der in Formen schöpferischer Kraft des Ur hebers bei dieser Schöpfung anzeigenden) individuellen Form ganzen mit der Qualifikation, daß jene bildliche Ausgestal tung als gewerbliches Vorbild gesetzt ist. d. h. als Vorbild für die Nachbildung jenes neuen und eigentümlichen Form begriffes in Gewerben auf oder in deren Erzeugnissen, um durch die Wirkung dieser eigentümlichen Formenschöpfung auf den Formensinn die gewerbsmäßige Verbreitung und Verwendung der betreffenden gewerblichen Erzeugnisse zu fördern.« Wenngleich diese Erklärung wenig Aussicht hätte, als Geschmacksmuster geschützt zu werden, so geht doch daraus hervor, daß auch Postkarten mit einem »individuellen Form ganzen« als Flächenmuster in das Musterregister zum Schutze gegen Nachdruck eingetragen werden können, das bei den. mit der Führung der, Handelsregister beauftragten Gerichts behörden. also gewöhnlich den Amtsgerichten, geführt wird. Diese Eintragung, sowie die Hinterlegung eines Musters, »be vor ein nach dem Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird«, ist die gesetzliche Voraussetzung des Schutzes, dessen Mindestdauer auf ein. und dessen durch Nachzahlung zu erwirkende Höchstdauer auf fünfzehn Jahre festgesetzt ist. Die Möglichkeit der Eintragung von Ansichtspostkarten ist auch vom Reichsgericht (I. Strafsenat am 24. Februar 1898) ausgesprochen worden, wo es heißt: »Will sich der Ver fertiger gegen derartige, an Werken der Industrie befindliche Nachbildungen seiner Photographie schützen, so bleibt ihm nur der den Werken der Industrie eingeräumte Schutz, wie solchen in gleicher Weise das Gesetz vom 9. Januar 1876 betr. das Urheberrecht au Werken der bildenden Künste einräumt, wenn er die Nachbildung seines Werkes an einem Werke der In dustrie gestattet, d. i. der Schutz nach Maßgabe des Gesetzes über das Urheberrecht an gewerblichen Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 und den übrigen, inzwischen zum Schutze industrieller Werke erlassenen Gesetze«. Aber welche Art von Postkarten bleibt denn nun der Eintragung in das Geschmacksmusterschutzregister Vorbehalten? Alle, denn von selbst ist keine Art gegen Nachdruck geschützt: die photographischen nicht auf Grund des Z 4 des Photo- graphiesetzes und die sonstigen nicht wegen des Z 14 des Ge setzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, wenn auch streng genommen hier nicht von der Nachbil dung der Abbildungen die Rede ist, sondern nur von der Nachbildung des Originals. Das ist insofern nicht wesent lich. als z. B. eine um das nicht geschützte Hauptwerk an gebrachte besondere Einfassung nicht geschützt ist. auch wenn sie an sich ein Werk der bildenden Künste wäre, eben weil sie auf einem Werke der Industrie sich befände (Z 4). Alle Postkarten mit Ansicht, sofern sie nicht ihrem Charakter nach ! wirkliche Kunstwerke sind, können also nachgedruckt werden. ! sofern sie nicht aus Grund des Geschmacksmusterschutzgesetzes ! eingetragen worden find. Uebrigens werden die Eintragungen bewirkt, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des An tragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachcn stattfindet, und es kann dement-
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