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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1900
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- Deutsch
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II, 15. Januar I960. Nichtamtlicher Teil. 385 Nichtamtlicher Teil Abbildungen und Nachdruck. <Bgl. Börsenblatt 1889 Nr. 198, 257; 1900 Nr. 6.) ") Der im Börsenblatt Nr. 6 unter der Ueberschrift »Un erlaubter oder erlaubter Nachdruck« erörterte Fall erscheint allerdings sehr wohl geeignet, die verschiedenen, für die Be urteilung des Z 44 des früheren und des ihm entsprechenden 8 22 des jetzigen Gesetzes in Betracht kommenden Momente zu beleuchten und zu deren Erörterung Anlaß zu geben. Ohne auf den besonderen Fall näher eingehen zu wollen, veranlaßt er mich, die von mir in meinen früheren Ausführungen (Börsenblatt 18SS Nr. 198) angedeuteten Gesichtspunkte für die Beurteilung bezro. Ausgestaltung der in Frage stehenden Bestimmungen eingehender zu erörtern. Wie für den damals von mir in den Vordergrund gestellten Fall niemand das Bedürfnis der Freigabe von Abbildungen leugnen wird — immer unter der Voraussetzung, daß dieselben ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes dienen, vielleicht auch unter der ferneren, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheinen muß, und der, daß die Quelle angeführt wird —, so wird anderseits niemand den Ausführungen des Herrn Oldenbourg (Börsen blatt 1899 Nr. 257) seine Zustimmung versagen für den von ihm ins Auge gefaßten Fall, und man wird im allgemeinen geneigt sein, sich in dem letzten erörterten Fall — die Rechts frage völlig unberücksichtigt gelassen — den Anschauungen der Herren Gustav Fischer und I. F. Lehmann anzuschließsn. Ohne des näheren auf das Eigentümliche der drei erwähnten — fingierten oder thatsächlichen — Fälle ein zugehen, glaube ich, daß auch der letzte nur scheinbar dafür sprechen kann, eine Einschränkung der jetzt ja allerdings sehr dehnbaren Bestimmung nach der Zahl der entlehnten Abbildungen einzuführen. Es würde dies immer nur zu einer rein äußerlichen Beurteilung des Entlehnungsvcrhältnisses führen und den Kern der Sache weder nach der einen Seite — für die von mir früher als notwendig dargethane Freiheit der Benutzung —, noch nach der anderen — für den von jedem als notwendig empfundenen Schutz — treffen. Um zu einer richtigen Würdigung der in Bettacht kommenden Verhältnisse zu gelangen, wird man, was dies vereinfacht, lediglich von praktischen Gesichtspunkten ausgehen dürfen, da theoretische Bedenken gegen diese Einschränkung des Urheberrechts nicht zu bestehen scheinen. Wenigstens sind diese in den Verhandlungen des außerordentlichen Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht nicht geäußert worden, während sich ja bekanntlich zu 8 23 (Verbot der Aenderung auch in Schullesebüchern) die Vertreter der Theorie sehr energisch für deren alleinige unumschränkte Geltung ohne Berücksichtigung der praktischen Gesichtspunkte ausgesprochen haben.") Vom praktischen Gesichtspunkte aus wird man folgendes seststellen dürfen: 1a. Die Freiheit der Benutzung von Abbildungen ist notwendig für rein wissenschaftliche Zwecke. Es mutz ') Weiteres zum Urheberrechts-Gesetzentwurf vgl. Börsenblatt 1899 Nr. IW, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 178, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 180, 182,19S, 195, 199, 201, 205, 213, 214, 215, 216, 220, 222, 231, 234, 243, 246, 247, 249, 250, 251, 253, 254, 261, 285, 266, 275 282, 284, 285, 287, 292, 302. Hingeiviesen, daß, während man in der Bestimmung des Z 23 auch nicht die geringste Einschränkung der Theorie des »Individual rechts« hat zulassen wollen, man in H 21 sich über das Indivi dualrecht der Komponisten ohne weiteres hinweggesetzt hat. Für den unparteiischen Laicnverstand scheint es doch eine bei weitem größere Beschränkung des Individualrechts zu bedeuten, wenn man als Komponist sich aus jeder beliebigen Drehorgel spielen lassen muß, als wenn man sich als Schriftsteller mit kleinen pädagogisch notwendigen Aenderungen in einem Lesebuch abgedruckt sieht. gestattet sein, um nur auf ein großes Gebiet hinzuweisen, archäologische Publikationen wieder abzubilden, um die wissen schaftliche Untersuchung der abgebildeten Gegenstände weiter- zufllhren. Dabei kann die Zahl nicht in Bettacht kommen; wenn z. B. jemand eine Vasengattung zusammenhängend behandelt, so muß er unter allen Umständen alle Abbildungen einer Monographie über einen bestimmten Vasenfund be nutzen können. 1b. Die Freiheit der Benutzung ist des weiteren im allgemeinen Bildungsinteresse erwünscht und ohne Schädigung geschäftlicher Interessen in vielen Fällen zu gestatten möglich, insbesondere dann, wenn aus teuren und spezielleren Werken in billigeren und allgemeineren einzelne Abbildungen in selbständiger Auswahl reproduziert werden, indem dadurch im allgemeinen wie im besonderen das Interesse für jene in erhöhtem Maß geweckt wird. 2 a. Als besonders des Schutzes bedürftig werden die jenigen Fälle empfunden werden, in denen es sich, wie in dem zuletzt erörterten, um die Uebernahme von Abbildungen handelt aus einem Werk in ein Konkurrenzwerk, also in ein Werk, das dieselben Zwecke verfolgt wie das benutzte Werk. 2 b. In diesen wie in anderen Fällen wird sich nach dem sonst (z. B. in H 18 des Gesetzentwurfs, namentlich auch bei der Gewährung der Freiheit für Anthologieen nach dem geltenden Gesetz) für das Urheberrecht maßgebenden Ge sichtspunkte als Kriterium der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit sehr wohl verwenden lassen, ob die Auswahl der Ab bildungen eine selbständige geistige Arbeit erkennen läßt oder nicht. Dies würde namentlich für solche Fälle in Be tracht kommen, wo ein kleineres Werk über denselben Gegen stand aus einem größeren illustriert würde, oder ein Werk über ein kleineres Gebiet aus einem solchen über ein größeres. In beiden Fällen würde mit der Forderung einer selb ständigen Auswahl (worunter auch die der vorwiegenden auswahlweisen Entlehnung der Abbildungen aus einem Werks nicht zu verstehen wäre) auch materiell die Benutzung der Abbildungen des Originalwerkes in ausgedehnterem Maße ausgeschlossen sein. Danach schiene es mir sehr wohl angängig, die Bestim mung des Z 22 näher etwa dahin zu fassen: la. Die Benutzung von Abbildungen für selbständige wissenschaftliche Untersuchungen ist unbedingt freizugeben. lb. Im übrigen ist die Benutzung einzelner Abbildungen mit Quellenangabe unter der Voraussetzung, daß sie zur Erläuterung eines Schriftwerkes dienen und dieses die Hauptsache ist, mit den unter 2 gegegebenen Ein schränkungen zu gestatten. 2 a. Die Benutzung von Abbildungen eines Werkes in einem anderen Werke, das denselben Zweck verfolgt, ist auszu sch ließen (z. B. der Abbildungen eines geo graphischen Schulbuches in einem anderen, der einer Ope>ationslehre in einer anderen u. s. f.) 2 b. Die Auswahl der Abbildungen zu einem Werke im Falle der Entlehnung aus anderen Werken muß eine selbständige geistige Thätigkeit erkennen lassen. Mögen sich die hier angedeuteten Gesichtspunkte auch als nicht ganz zutreffend oder als nicht ausreichend erweisen, jedenfalls scheint mir bei der, wie ich wiederhole, für gewisse Dinge ganz notwendigen, für andere im allgemeinen Btl- dungsinteresse (und darum auch im weiteren Interesse des Buchhandels) erwünschten Freiheit der Versuch einer Ein schränkung der jetzigen Bestimmung nach der angedeuteten 52
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