Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000123
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190001233
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000123
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-01
- Tag1900-01-23
- Monat1900-01
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
18, 23. Januar isoo. Nichtamtlicher Teil. 627 Nichtamtlicher Teil Das Recht am Rezensionsexemplar. (Bergt. Börsenblatt 18SS Nr. 2St, 2S8, SS7, 244, 256, 279, 290, 1900 Nr. 5.) Me Ausführungen, die Franz Ritz meinen Einwürfen gegen seine Theorie in Nr. 5 d. Bl. hat folgen lassen, sind meines Erachtens nicht geeignet, die letztere annehmbarer er scheinen zu lassen. Riß gesteht, daß er meine Auffassung der Sache früher selbst gehabt hat, daß ihn aber die genauere Beachtung der Gepflogenheiten, nach denen bei den ihm be kannten Zeitungen die Rezensionsexemplare behandelt werden, zu seiner jetzigen Betrachtung der Sachlage geführt habe. Insbesondere die Thatsache, daß diese Zeitungen zum Teil ausdrücklich ankündigten, sie behielten sich die Auswahl der zu besprechenden Bücher oor, hat ihn seine alte Auffassung aufgeben lassen. Damit das verständlich wird, ist es nötig, die ganze Theorie von Riß im Zusammenhangs darzustellen, was er sowohl in feiner ersten Ausführung in der »Allge meinen Zeitung», als auch in seiner zweiten in Nr. 5 ver mieden hat, da er glaubt, sich schon klar ausgesprochen zu haben. Es ist aber doch nötig, um die meines Erachtens bestehende Unhaltbarkeit seiner Theorie nachzuweisen. Riß behauptet also, dadurch, daß eine Zeitung ein ihr vom Verleger unverlangt zugesandtes Rezensionsexemplar, das dem Charakter der Zeitung entspricht, aus den Händen des Briefträgers »annehme«, komme ein Vertrag zustande, denn dadurch, daß die Zeitung Besprechungen bringe, mache sie das Angebot, eingesandte Werke, soweit es sich aus ihrem Charakter ergebe, zu besprechen. Ich habe schon betont, daß die Annahme eines Kreuzbandes oder Briefes von der Post keine Annahme im juristischen Sinne ist; aber folgen wir einmal Riß und nehmen an, daß ein rechtlicher Vertrag ent standen sei. Was ist nun die Folge des Vertrags? Die Zeitung kann nach Riß nicht gezwungen werden, eine Be sprechung oder Aufführung des Titels zu bringen; auch zur Rücksendung aus ihre Kosten ist sic nicht verpflichtet; sie ist lediglich zur Duldung der Fortnahme verpflichtet. Das letztere ist ganz richtig; aber wie Riß auf logischen Wegen zu diesen Folgerungen kommt, ist mir völlig unklar. Riß spricht mit Vorliebe von einer Zeitschrift, die Be sprechungen von Werken zu bringen sich anbietet, die in ihr Fach schlagen. Nehmen wir statt dessen eine politische Zeitung, — denn sie kommen ja hauptsächlich in Betracht —, so ist der Kreis der Werke, die ihrem Charakter entsprechen, ganz erheblich ausgedehnter. Ich behaupte, daß es keiner einzigen großen Zeitung möglich ist, alle ihr eingesandten, ihrem Charakter entsprechenden Schriften zu rezensieren, sie müßte denn einen ganz unverhältnismäßigen Raum dafür opfern; thatsächlich giebt es keine einzige solche Zeitung. Wie soll aber nun ein Verleger wissen, ob durch die Einsendung eines Rezensionsexemplars an eine Zeitung ein rechtlicher Vertrag zustande kommt oder nicht, wenn die Beschränkung besteht, daß dies nur bei Werken platzgreift, die dem Charakter der Zeitung entsprechen? Liegen bei einer politischen Zeitung Verträge vor, alle politischen Broschüren zu besprechen, die ihr eingesandt werden, wenn diese Broschüren etwa der poli- tischen Richtung der Zeitung entsprechen, und wo ist hier eine Grenze zu ziehen? Soll etwa jedesmal das Gericht ent scheiden, ob ein Vertrag vorliegt oder nicht, wenn die Zeitung behauptet, diese und jene Einsendung entspreche nicht ihrem Charakter? Aber nach Riß braucht sie sich darüber keine grauen Haare wachsen zu lassen, ob das Rezensionsexemplar in ihre Richtung paßt oder nicht, denn sie kann ja überhaupt nicht gezwungen werden, eine Besprechung zu veröffentlichen, auch wenn diese Charakterharmonie zwischen Zeitung und Rezen sionsexemplar in schönster Weise vorhanden ist! Warum also einen Unterschied machen in den Rezensiousexenrplaren, der absolut bedeutungslos ist? Nach Riß kommt bei Einsendung von Exemplaren, die nicht in den Charakter passen, kein Ver trag zustande, und sie brauchen weder besprochen noch zurück gesandt zu werden; bei Einsendung von Exemplaren, die in die Richtung passen, kommt ein Vertrag zustande, aber sie brauchen ebenfalls weder besprochen noch zurllckgesandt zu werden. Wozu dann der ganze Unterschied, wenn er gar keine rechtliche Wirkung hat? Allerdings giebt Riß an einer Stelle seiner Entgegnung indirekt eine Verpflichtung zu, aber er widerspricht damit seinem Grundsatz, wonach eine Ver pflichtung zur Rücksendung in keinem Falle vorliegt. Er sagt nämlich: »Und wenn das Angebot, wie das beim Re zensionsexemplar der Fall ist, nur dahin lautet, daß die ein gesandten Werke, soweit es sich aus dem Charakter der Zeit schrift ergiebt, zur Besprechung kommen, so entsteht daraus keine weitere Verpflichtung, als sich aus dem Wortlaut dieses Angebots ergiebt«. Aus dem Wortlaut dieses Angebots (nach Riß) ergiebt sich aber die Verpflichtung zur Be sprechung der Werke, deren Besprechung dem Charakter der Zeitung angemessen ist! Wenn man allerdings unter dem »Charakter« einer Zeitung auch die Raumverhältnisse versteht, wie Riß das thut, und deshalb auch diese als Entschuldigung für die Ent ziehung der Besprechungsverpflichtung gelten läßt —wo nach also jede Nichtbesprechung einfach mit den Raumrück sichten rechtlich begründet werden könnte — so bleibt von einer Verpflichtung füglich nichts mehr übrig, d. h. also, eine Verpflichtung existiert thatsächlich überhaupt nicht. Wenn es aber eine solche giebt, wie Riß gleichwohl behauptet, so könnte doch z. B. ein Verleger eine juristische Zeitschrift, die regelmäßig Bücherbesprechungen bringt und der er ein gutes juristisches Werk zur Besprechung eingesandt hat, auf diese Besprechung, d. h. auf Erfüllung des Vertrages, ver klagen! Ich möchte es jedoch keinem für die Praxis anraten! Ein Vertrag, der die Besprechung eines Buches in einer Zeitung zum Gegenstand hat, also ein gegenseitiger Vertrag, setzt notwendigerweise eine beiderseitige Leistung voraus. Kommt also ein Vertrag bei der Einsendung zustande, so hat der Verleger seiner Leistung durch die Hergabe seines Buches genügt und es ist nun an der Zeitung, die Gegen leistung in der Veröffentlichung einer Besprechung zu ge währen. Liegt ein Vertrag vor, so ist sie zu dieser Gegen leistung verpflichtet, denn sie hat ja (immer nach Riß) das Anerbieten gemacht, wenn es sich aus dem Charakter der Zeitung ergiebt, zu besprechen, und muß also auch das Versprechen auslösen, wenn der andere die von ihm verlangte Leistung gewährt. Das folgt einfach aus dem Begriffe des Vertrags. Wenn ich also sagte, daß es ein Widersinn sei, einen Gegenseitigkeitsvertrag anzunehmen, zu dessen Erfüllung nur der eine Teil verpflichtet sei, während der andere ohne irgend welche Folgen die Erfüllung ver weigern könne, so war das ganz richtig. Wenn sich Riß dagegen verwahrt, daß die Zeitung auch nur zu einer Titel ausnahme der harmonisch gestimmten Bücher verpflichtet sei, so wird die Sache gerade noch widersinniger; es war ja eine goldene Brücke, die ich ihm gebaut hatte. Er ist also der Ansicht, daß die Zeitung ihr Versprechen, das sie durch An gebot zur Besprechung gegeben hat, überhaupt in keiner Weise einzulösen braucht! Die einzige Möglichkeit, die Riß bleibt, um aus diesem Dilenima herauszukommen, wonach aber ebenfalls der Unter schied von passenden und nicht passenden Rezensionsexemplaren 84»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder