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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1923
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- 1923-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1923
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- Deutsch
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X- 151, 2. Juli 1923. Redaltioneller Teil. Börsenblatt f. d. Ltjchn. Buchhandel. geltenden Gebiete der Kreise II, III und IV, sowie fiir Hamburg und Frankfurt a. M. Seitens der P r i n z i p a l i t ä 1, bzm. des Deut schen Buchdrucker-Vereins war bereits in vorhergehenden Sitzungen der Tarifkommission lebhaft dafür eingetreten worden, -das; in Rücksicht ans die günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse in den östlichen Gebieten des Reiches (Kreise IX, XI und XII) dort nicht mehr der volle rcichstarisliche Lohn gezahlt werden solle, vielmehr ein Ab schlag eintreten müsse. Zur diesmaligen Sitzung der Tarifkommission hatte daher -der Deutsche Buchdrucker-Verein durch seine Vertreter nachstehenden Antrag eingereicht: Für alle Orte der Kreise IX, XI und XII beträgt die neu festzusetzendc Lohnerhöhung nur 60°/, der all gemeinen Lohnerhöhung. Man wird Verständnis dafür haben müssen, das; sowohl die Gehilfenanträge wie der Prinzipalsantrag ausgedehnte Erörterungen zeitigten und das; es des Nachgebens auf beiden Seiten bedurfte, um ohne Zuhilfenahme anderer Instanzen zu einem Er gebnis zu kommen. Am Abend des ersten Sitzungstages wurde bereits dem in einer Kommissionsberatung zustandegekommenen Vorschläge zugestimmt, wonach der Spitzcnlohn für die Zeit vom 23. Juni bis 6. Juli einschließlich von 176 WO Mark auf 336 WO Mark wöchentlich erhöht wird. (Hierauf erhalten die Maschinensetzer noch einen tariflichen Zuschlag von 7)^°/».) Dieser Beschluß bedeutet eine Lohnerhöhung von rund OW/o. Die Prinzipalsmitglieder erklärten sich mit dem Be schluß allerdings nur unter der Bedingung einverstanden, daß über den für die Kreise IX, XI und XII gestellten Antrag auf anderweite Festsetzung der Lohnznlage sofort in der Kommission verhandelt würde. Diese Verhandlungen nahmen fast zwei Tage in Anspruch und ge stalteten sich! äußerst schwierig. Mehrmals mußten die Beratungen er gebnislos abgebrochen werden. Schließlich wurde folgendem Kompromiß vorschlag zugestimmt: Für den Kreis IX ohne Oberschlesien und Riesengebirgc, fiir den Kreis XI, und zwar für die Provinz Pommern und die Grenzmark, für den Kreis XII mit Ausnahme der bereits im Februar und Mürz d. I. im Ortszuschlag herabgesetzten Orte wird folgende Sonderregelung beschlossen: Orte mit einem Ortszuschlag von 0 bis 7)^ o/o erhalten von der neuen Zulage in der Woche vom 23. Juni bis 29. Juni 75°/»; für die Woche vom 30. Juni bis 6. Juli tritt das Lohnabkommen voll in Kraft. Hinsichtlich! der Gehilfenanträge ans Bewilligung von S o n d e r z u l a g c n wurde für das besetzte Gebiet des Kreises II und diejenigen angrenzenden Gebiete, die von den Reichs- und Staatsbehörden wie das besetzte Gebiet behandelt werden, die Weiterzahlung der bisherigen Sonderzulage in Höhe von 17^°/, beschlossen, der allerdings nunmehr der neue Tariflohn zugrunde liegt. Was die sonstigen Sondcrznlagen betrifft, so kommen örtliche Verein barungen in Frage, die von der Tarifzentrale zu genehmigen- sind. Die Entschädigung für M o n t a g s z e i t u n g e n (§ 6, Ziff. 6 des Tarifs) beträgt ab 23. Juni 1923 33 830 Mk., für Maschinen setzer 36 350 Mark, für Maschinenrevisoren 34 820 Mark und für Hilfs- arbeiter 30 430 Mark. Die Berechner erhalten für die Zeit ab 23. Juni 1923 einen Aufschlag von 2260°/, auf den Stücklohn und die Ausgleichssumme (vgl. § 2, Ziffer 1, Anhang ^ des neuen Tarifs, Beispiel zur Lohntabelle). Der neue Lohntarif hat Gültigkeit vom 23. Juni 1923 bis einschl. 6. Juli und verlängert sich um je eine Woche, wenn er nicht mit fünftägiger Frist von einer der Tarisparteicn gekündigt wird. Erst maliger Kündigungstermin ist der 2. Juli 1923. Das Lehrlingskostgeld wurde gleichfalls erhöht. Je nach dem Ortszuschlag bewegt es sich im ersten Lehrjahre zwischen 14 140 und 17 710 Mark, im zweiten zwischen 20 180 und 25 530 Mark, im dritten zwischen 26 610 und 33 320 Mark und im vierten zwischen 39 080 und 48 940 Mark. Infolge der neuen Lohnerhöhung sowie der Steigerung der sonsti gen Gestehungskosten im Buchdruckgewerbe wurden die bisherigen Druckpreise mit Wirkung ab 23. Juni um 75°/» erhöht. Der zurzeit gültige Prcistarif (6. Ausgabe vom April 1922) erfährt dadurch eine Erhöhung um 61 000°/,. Bei laufenden Verträgen, die auf Grund des berichtigten Friedens- preistarifs von 1912 abgeschlossen wurden, sind diese Preise mit den nachstehenden Zahlen, denen die in Betracht kommenden prozentualen Aufschläge zugruniegelegt sind, zu veroielsachen: bisher: Formulare und Akzidenzen 20 5W 11760 Kataloge, Preislisten und größere Druckarbeiten 19 5W 11140 Werke, Zeitschriften und sonstige regel mäßig erscheinende Blätter sowie Zeitungen 18 650 10lM> Qualitätsarbeiten 21 5W 12 320 Bnchbinderarbeilen 20 500 11 760 Das kollegiale Abkommen der Berliner Buchdruckcreibesltzer (vgl. Bbl. 1921, Nr. 119), das die Durchführung der jeweils vom Deutschen Buchdrucker-Verein festgesetzten Preise sowie den Schutz des Besitz standes lausender und sich wiederholender Drnckanfträge bezweckt, hielt der Vorstand der Fachpresse Deutschlands» E. V. in Berlin für nichtig, weil cs gegen die guten Sitten verstoße und sowohl die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie die des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletze. Die Klage hatte vor dem Landgericht I in Berlin als erster Instanz Erfolg; es fällte am 1. März 1922 folgenden Ent scheid: »Es wird festgestellt, daß das Abkommen, wonach ein ihm angeschlossenes Vereinsmitglied einen neuen Kunden nur beliefern darf, wenn die Offerte des bisherigen Drucklieferanten eingeholt ist und die neue daraufhin abgegebene Offerte mit einem Zuschlag zur Grundlage des neuen Angebots gemacht wird (Kundenschutzklansel), nichtig ist. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auf erlegt*. In der Berufungsinstanz ist nun aber die Klage abgewiescn worden. In der Begründung dieses Urteils heißt es nach der Zeit schrift für Deutschlands Buchdrucker: »Die Berufung auf das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb versage, da nicht alle Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen unterschiedslos die Rechte daraus geltend machen könnten, sondern nur ein solcher Jnteressenoerband, der demselben Rechts- nnd Wirtschaftskreis angehöre wie der Über treter des Gesetzes; dies wäre aber in vorliegender Streitsache nicht der Fall, da es sich hier um einen Kampf von Unternehmerverbänden handele, 'deren Mitglieder im Verhältnis vom Lieferanten zum Be steller ständen«. — »Was sodann die Begründung aus § 823 BGB. (Haftung aus unerlaubter Handlung) anlange, so komme sie schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gewcrbefreiheit nicht als solche ein Nechtsgut im Sinne des § 823 BGB. sei, vielmehr eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur dann gegeben sei, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand des ein gerichteten und vom Kläger ausgeübten Gewerbes richte, wenn ent weder Bctriebshandlungen tatsächlich verhindert würden oder seine rechtliche Zulässigkeit verneint oder seine Schließung oder Einschrän kung verlangt würde; wenn aber dem Gewerbetreibenden nur ein wirt schaftlicher Gewinn entzogen oder seine Aussicht auf Gewinn gestört sei, so läge solche Verletzung des Gewerbebetriebs nicht vor«. Buchvcrlagsschriftleiter und Reichspresscverband. — Auf der dies jährigen Hauptversammlung des N c i ch s o e r b a n d e s der Deut schen Presse, die am 9. und 10. Juni in M ü n st e r stattfand, ist beschlossen worden, künftig auch die Redakteure und angestellten wis senschaftlichen Mitarbeiter (Lektoren nsw.) der deutschen Buchverlage als gleichberechtigte Mitglieder in den Neichsoerband aufzunehmen. Dieser Beschluß, dem durch entsprechende Änderung der Statuten des Neichsverbandes auch satzungsgemäße Geltung verschafft wurde, dürfte allenthalben begrüßt werden. Die an sich engen Beziehungen zwischen Presse und Bnchverlag erfahren durch solche persönliche Gemeinschaft ihrer redaktionellen Vertreter eine wesentliche Förderung, auch in der Richtung, daß in der Presse das Verständnis für die Bedürfnisse wie für die kulturellen Werte des BuckVerlags immer mehr zunehmen wird. Darüber hinaus werden- die Buchiverlags-Schriftleiter durch den An schluß an den Reichsverband der Deutschen Presse in die Lage gesetzt, alle die sozialen Einrichtungen einer größeren Organisation zu ge nießen, die heutzutage selbst der Bestangestellte schwerlich entbehren kann. Nähere Auskunft über die Aufnahmebedingungen erteilt den Buchverlags-Schriftleitern der Vorsitzende der Vereinigung Leipziger Buchvcrlags-Schriftleiter Herr vr. F r i e d r i ch B l a sch ke inLeip - zig, Albertstraße 31. Vorsicht! — Wie uns mitgeteilt wird, sollen im besetzten Gebiet französische Druckwerke unter neutraler Flagge erscheinen, und man sucht dafür Drnckstöcke und Aufsätze auch bedeutender deutscher Ver leger zu ergattern. Wir machen darauf aufmerksam und empfehlen im unbesetzten Gebiet größte Vorsicht. Rheinische Literatur- und Buchwoche. — Im vergangenen Jahre wurde eine solche in Köln veranstaltet; sie fand so lebhaften Anklang, daß der Gedanke, sie zu einer ständigen Einrichtung zu machen, nahe lag. So wird sie auch in diesem Jahre, und zwar vom 29. September bis 14. Oktober in den neu geschaffene^ Kölner Allsstellungshallen stattfinden. Die Geschäftsstelle befindet sich im Verkehrs amt der Stadt Köln, Nheingassc 6. Das Tansendmarkstiick. Wie wir hören, wird in ungefähr vier zehn Tagen dem Neichsrat der Entwurf für die Prägung eines- 1000- Mark-Stückes vorgelegt werden. Das Stück ist im Stil der Zwei- 90ö
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