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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1923
- Strukturtyp
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- 1923-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 151, 2. Juli 1923. Der Hauptversammlung soll folgend« Fassung des 8 2 in Vorschlag gebrach! werden: -Die Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrsordnung sind siir alle Buchhändler verbindlich, soweit nicht von Firma zu Firma unmittelbar und schriftlich anderweitige Bestimmungen vereinbart sind oder Platzgebräuche an die Stelle der Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrsordnung treten. Ein Lieserungszwang der Buchhändler untereinander be steht nicht». Hierzu ist folgende Entschließung gefaßt worden: -Die Mitglieder des Ausschusses sind darüber einig, daß sich di« Bestimmungen in 8 2 der Verkehrsordnung, wo» nach besonder« Vereinbarungen von Firma zu Firma zugelassen sind, nur auf das in der Verkehrsordnung enthalten« buch händlerische Verkchrsrecht, nicht aber auf sonstige Ordnungen des Börsenvereins, insbesondere nicht auf di« Verkaufsbestim- mungen über den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum beziehen». Leipzig, den 28. Juni 1923. Der Vorstand de« BSrsenvereln« der Deutschen Buchhändler z» Leipzig Or. Arthur Meiner. PaulNitschmann. Richard Linnemann. Max Röder. Albert Diederich. Ernst Reinhardt. Richtlinien. I. Ladenpreis. Ist der vom Verleger bestimmte Ladenpreis nicht ziffernmäßig ausgedrückt, sondern ergibt er sich aus der Verviel- sältigung einer festen Grundzahl mit einer vom Verleger genehmigten oder festgesetzten beweglichen Schlüsselzahl, so ist bei Verkäufen an das Publikum die am Tage des Verkaufs für das betreffende Werk geltende Schlüsselzahl maßgeblich, soweit sie ordnungsmäßig im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht ist. Der so errechnet« Preis gilt als Ladenpreis im Sinne der Satzung und Ordnungen des Börsenvereins. Der Verleger hat im allgemeinen nach Treu und Glauben zu der am Tage des Eingangs der Bestellung geltenden Schlüsselzahl zu liefern. II. Preisherabsetzung. Als Preisherabsetzung im Sinne von ß 4 x der Buchhändlerischen Verkehrsordnung ist es nicht anzusehen, wenn der Verkaufspreis eines Schriftwerkes bei steigendem Geldwert der höheren Kaufkraft der Währung angepaßt wird. Als Maßstab der Geldentwertung dient di« Schlüsselzahl des Börsenvereins, sür ausländische Währungen deren Verhältnis zum amerika nischen Dollar. Eine Ermäßigung der Grundzahlen gilt dann nicht als Preisherabsetzung, wenn der Verleger, der bisher eine eigene Schlüsselzahl in Anwendung gebracht hat, seine Grundzahlen zwecks Anpassung an die Schlüsselzahl des Börscnvereins herabsetzt. III. Auslandpreis«. Verringert der Verleger den für ein Verlagserzeugnis ordnungsmäßig bekanntgegebenen Auslandpreis in fremder Währung, so können Ersatzansprüche aus Grund der Bestimmungen des 8 4g der Vuchhändlerifchen Verkehrsordnung nur dann erhoben werden, wenn die Preisveränderung nicht auf Maßnahmen oder auf die Einflußnahme der Autzenhandelsnebciistelle für das Buchgewerbe zurückzuführen ist. IV. Bestellungen. Bestellungen, die einem Reisevertreter übergeben und vom Verlag nicht unverzüglich abgelehnt oder eingeschränkt worden sind, werden ohne Verzögerung zum angebotenen Preise, bzw. mit der am Tage der Bestellung gültigen Schlüsselzahl ausgefllhrt, soweit das die Vorräte gestatten. Teilsendungen sind zulässig. In Neuherstellung Begriffenes folgt nach Fertig stellung zu etwaigen neuen Preisen ohne Rabattverkürzung. V. Vorauszahlungen. Bei vorausbezahlten Teilen eines Werkes, mit Ausnahme von Zeitschriften, ist der Verleger zu einer Nachforderung nicht berechtigt. VI. Bedingtlieserungen. Bedingtlieferungen in deutscher Währung erfolgen in Vierteljahrsrechnung mit besonderen Fakturen auf Bedingt« konto; sie sind mit Grundzahl mal Schlüsselzahl des Lieferungstages zu berechnen. Der Verleger hat dem Sortimenter bis zum 15. des aus das Vierteljahrsende folgenden Monats einen Kontoauszug in doppelter Ausfertigung zu zustellen. Die Bücher, die nicht disponiert werden dürfen, sind kenntlich zu machen. Der Ausgleich des Bedingtkontos erfolgt bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November, 15. Februar für das vorangegangene Kalendervierteljahr. Rücksendungen werden mit Grundzahl mal Schlüsselzahl des Lieferungstages verrechnet. Sie müssen für das erst« bis viert« Vierteljahr bis Ende Juni, September, Dezember, März beim Verleger, oder falls dieser so bestimmt, bei seinem Kommissionär eintreffen. Disponen- dcn sind beim Ausgleich mit Grundzahl mal Schlüsselzahl des Lieferungstages als (Schein-)Remittenden zu verbuchen und mit der Grundzahl mal Schlüsselzahl vom 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar auf neue Rechnung vorzutragen. Für Bedingtlieferungen an' Buchhändler in Länder mit wertbeständiger Währung bleiben die Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrsordnung in Kraft. VII. Beförderung der Sendungen. a) Versand. 1. Der Besteller hat das Recht, die Versendungsart und den Weg, auf dem er das Bestellte zugesandt haben will, vor- znschreiben. 2. Mangels besonderer Vorschrift wählt der Verleger nach bestem Ermessen den für den Besteller günstigsten Weg. 3. Für Rücksendungen, di« infolge irrtümlicher Bestellung oder unrichtiger Lieferung notwendig sind, trägvder schuldige Teil alle dadurch verursachten Kosten. V) K o m m i s s i o n s p la tz. Werden di« Sendungen über den Kommissionsplatz geleitet, so hat sie der Absender dem Leipziger Kommissionär des Empfängers spesenfrei zugehen zu lassen. 898
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