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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1900
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- 1900-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1900
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- Deutsch
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38, 15. Februar 1900. Nichtamtlicher Teil. 1305 also: des Artikel-. Das ist wohl vielfach Brauch bei Rechtsge lehrten; empfehlenswert aber ist diese Verstümmelung nicht. -Einen weitgehenden Schutz hat das Dativ-e erfahren. In einsilbigen Wörtern starker Deklination steht es regelmäßig, also: im Falle, an einem Orte, am Schlüsse, im Sinne, zum Zwecke, sogar im Hiatus: in dem Rechte auf. Ausgenommen sind nur adverbiale Verbindungen mit zum: zum Theil (-- theilweise), zum Schein (— scheinbar).- Es ist nicht zu leugnen, daß -zum Scheine- gleich falls gebräuchlich ist, während anderseits der Hiatus doch manch mal den Wegfall des e angemessen erscheinen läßt. In mehr silbigen und zusammengesetzten Wörtern ist dem Hiatus ein so starker Einfluß vergönnt, daß er sogar die Regel schafft: e steht überall, wo nicht der Hiatus eintritt. Also: -zum Ablaufe der Frist, bis zum Ablauf einer Frist; seit dem Untergange des Schiffes, seit dem Untergang ist ein Jahr verflossen«. Es scheint nicht ge boten, diese Regel sklavisch zu befolgen. Auch klingt das e nach Ableitungssilben, wie: nach dem Verhältnisse, sich im Jrrtume be finden, häufig recht schleppend; es klappt nach. Streng unterschieden ist zwischen der Verderb (im materiellen Sinne gebraucht: -der Ver derb des Pfandes«) und das Verderben (-Verhütung des völligen sittlichen Verderbens»). Es heißt nur -das Zubehör, der Erbteil, der Mündel, der Pflegling oder der Pflegebefohlene (dieses auch, wenn weibliche Personen darunter zu verstehen sind-). Gegen -das Erbteil« wäre auch nichts einzuwenden. Die Form -das Lohn- wird abgewiesen. -Es findet sich als Regel bestätigt-, daß nach Fürwörtern oder solchen Zahlwörtern, die eine unbestimmte Menge be- eichnen, z. B. andere, einige, manche, mehrere, viele, wenige, das arauf folgende Adjektiv die starke Form erhält. -Dem Partizip der Vergangenheit von senden ist die schwache Form verliehen: abgesendet, übersendet.- Hier würden wir, ohne die schwache Form — namentlich zum Gebrauche von Dichtern, die eines Reimes auf endet bedürfen, ausschließen zu wollen, die starke vorziehen; wie denn die Substantivierung -Gesandter- uner schütterlich ist. Aus einer Besprechung des Binde-s ergiebt sich, daß der Gebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Grimms Ansicht übereinstimmt, -daß diese -s in Zusammensetzungen, wo sie einmal malten, nicht wieder vertilgt werden können, noch sollen-. Das willkürliche Treiben vermeintlicher Sprachreiniger, die an Wörtern weiblichen Geschlechts das Binde-s ohne Unter schied vertilgen und beispielsweise: Regierungbezirk, Liebe erklärung, Neligiondiener und andere Unmöglichkeiten schreiben, ist also vollständig abgelehnt. — Aus einer Aufzählung von Wortkürzungen, oder richtiger von kürzeren Wörtern, die im Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht unnötig verlängert werden, seien erwähnt: ändern und Aenderung, nicht abändern und Ab änderung, bedungen, nicht ausbedungen, Eigenmacht, nicht Eigen mächtigkeit, Einsicht, nicht Einsichtnahme, Erbschein, nicht Erb bescheinigung, Rücknahme, nicht Zurücknahme, Hebung, nicht Be hebung, Verzicht, nicht Verzichtleistung, sofern (Bindewort), nicht insofern, Verkündung, nicht Verkündigung. Ferner: -mindern, nicht vermindern«; hierzu sei bemerkt, daß die häufige Form herabmindern schlimmer als überflüssig ist; man stelle sich nur einmal ein heraufmindern vor. Wir möchten hier das Wort Anlaß einstigen, das von der Wucherung Veranlassung jetzt fast er drückt wird. Welcher Anlaß treibt uns denn, diese langweiligen Silben ver und ung einem Worte anzukleben, das gar keinen Nutzen von ihnen hat? Eine Zierde sind sie sicher nicht, zumal wenn sie, wie die Natur des Begriffes es mit sich bringt, so oft unter andere ung-Wörter geraten, etwa: Er hat zur Veröffent lichung seiner Uebersetzung keine Veranlassung. Wer den Ge schmack hat, die verlängerte Form schöner zu finden, dem ist freilich mit Gründen nicht beizukommen. -Schenkweise, nicht schenkungsweise-; bei dieser Wahl haben die Verfasser des Bür gerlichen Gesetzbuches hoffentlich die alte Form Schenk oder Schenke, die ehedem neben der in diesem Sinne allein gebräuch lichen Form Geschenk galt, zu Grunde gelegt; denn hätten sie ihr -schenkweise- von dem Zeitwort -schenken- abgeleitet, so wäre es ein illegitimes Erzeugnis gewesen. Zu dieser Nebenbemerkung veranlaßt uns, die als Ersatz für nominell neuerdings versuchte Bildung nennweise, der entgegenzuhalten ist, daß Umstands wörter auf weise nur mit Hauptwörtern, nicht mit Zeitwörtern zusammengesetzt werden können. Ein Seitenstück ist eine falsche Bildung mit los, nämlich das bei neueren Romanschriftstellern wuchernde, freilich im Bürgerlichen Gesetzbuch unzweifelhaft un auffindbar reglos statt regungslos; für los gilt dieselbe Vorschrift wie für weise. Das als Verteidigung angeführte fraglos kommt von Frage, nicht von fragen. Eine begründete Unterscheidung liegt in dem Umstandswort anderweit und dem Eigenschaftswort anderweitig. Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung: -das unbe tonte derselbe, desselben u. s. w. kommt im Bürgerlichen Gesetz buche nirgends vor-. Und die Versuchung, es sehr häufig zu ge brauchen, bot sich doch gerade in einem Gesetzbuche. Es ist ersetzt Siebennndsecbzicister durch er, sie, es, sein, ihr, ihre, dessen, deren — oder durch nichts. Für falsch kann man, auch nach dem Vorgänge vieler anderer moderner Sprachen, den tief eingedrungenen Gebrauch des un betonten derselbe nicht erklären; aber es ist doch außer der Ver meidung einer schleppenden Schwerfälligkeit ein Gewinn, eine reinliche und gewiß wichtige Unterscheidung von dem betonten derselbe (— der nämliche) zu erhalten. Es empfiehlt sich vielleicht, hier einen widerwärtigen Fehler anzustreichen. Man liest oft: der gleiche statt derselbe. Z. V. -das Buch erscheint in dem gleichen Verlage-. Gleich kann, wie sein Begriff ergiebt, nur bei einer Vergleichung gebraucht werden; es sind also zwei Dinge nötig. Richtig kann sein -am gleichen Tage-, wenn es etwa in dem Zusammenhänge vorkommt: am 6. Dezember 1898 geschah das eine und am gleichen Tage des folgenden Jahres das die auf den 6^ Dezember 1898 fielen, gesagt wird, sie seien am gleichen Tage geschehen; sie geschahen vielmehr an demselben Tage. So können zwei Reiter auf derselben Straße die gleiche Entfernung zurücklegen. Die Straße ist nur eine; die Ent fernung bezieht sich als Maß des zurückgelegten Rittes auf jeden Reiter, sie ist also doppelt. Zwar könnte man sie auch als absolutes Maß des Weges auffassen und daher statt die gleiche Entfernung auch dieselbe Entfernung sagen. Nie aber könnte dieser Art sollte man um so mehr vermeiden, als sie einen Mangel an Logik erkennen lassen, ähnlich wie die häufige Ver wendung von seither (---- seit damals, tsrwinu^ a guo) an aus dem Amte, sondern der bisherige. Das ist schon manchmal gesagt worden; aber viele Amtsblätter haben es noch immer nicht gelernt. Obschon man es eigentlich nicht zu lernen brauchte, sondern aus der Tiefe des eigenen Bewußtseins es hervorholen könnte und müßte. -Die Präpositionen einschließlich, ausschließlich kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Es zieht die Wendungen mit Ein- schluß, mit^ Ausnahme, ausgenommen^ vor. Vollwertiger Ersatz Die rückbezüglichen Fürwörter ^der, die, ^ias und welcher, welche, welches werden im Bürgerlichen Gesetzbuchs so angewandt, daß der, die, das überwiegt; welcher tritt als Auskunftsmittel ein, die einander untergeordnet sind, z. B. das Vermögen, welches das Kind erworben hat; der Zeitpunkt, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden Urteile festgestellt ist; der Tag, regelmäßig gesetzt nach vorangehendem derjenige, gleichviel ob derjenige alleinstehend oder in Verbindung mit einem Substantiv auftritt-. Indessen hat das in früheren Gesetzbüchern so häufige und geradezu berüchtigt gewordene -derjenige, welcher- am Anfänge der Sätze im Bürgerlichen Gesetzbuche dem schmucklos einfachen und gerade deshalb so schönen wer weichen müssen. Unter -Wortbedeutung und Wortwahl- finden wir die be herzigenswerte Bemerkung, daß das Bürgerliche Gesetzbuch die Bezeichnung Werktag, nicht Wochentag im Gegensätze zu den Sonn- und Feiertagen anwendet. Den Wörtern sämtlich und gesamt zieht das Bürgerliche Gesetzbuch die das nämliche ausdrückenden anspruchsloseren Wörter alle und ganz vor. -Vergeblich war unser Suchen nach dem vielgeschmähten, aber trotzdem vielgebrauchten beziehungsweise, bzw. bz. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat sich ohne dieses Kanzleiwort beholfen, einfach durch Zurückgreifen auf und und oder.« Eine weniger gut begründete Auslassung aber zwingt uns, mit der sprachreinigenden Postverwaltung ein kleines und weg wird aus folgenden Beispielen klar: wecfiallen^ Weg nahme, andererseits fortbestehen, fortsetzen. Dem fort kommt hiernach die Bedeutung von weiter, vorwärts zu, dem weg die Bedeutung von abseits, beiseite, hinweg. Wörter wie: fortlassen, fortnehmen, fortstcllen u. s. w., so oft sie uns auch in der Um gangssprache entgegentreten, sind als sinnwidrige Bildungen an zusehen und in der Schriftsprache zu meiden.« Ob diese Be merkung sich, gleich den anderen, auf den ausschließlichen Ge- 176
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