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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1900
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- Deutsch
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isoe Nichtamtlicher Teil. 28. IS. Februar 1S00. Sprachmeister in Schutz zu nehmen vor solchem Vorwurf; sie hoben alle fort vielfach in dem Sinne von weg gebraucht: Nun fort, du brave H:re, fort! Unwürdige Grille, fort! Nun mach' Wort. Fort mußt Du, Deine Uhr ist abgelaufen. Traurig schritt der ehrliche Hurone fort von dieser unwirtbaren Schwelle. Fort von hier, Tu Bacchusknecht, fort, Du hast genug gezecht! Die Quellen zu nennen, ist überflüssig. Wer einem hungernden Statistiker für jede« fort in der Bedeutung von weg, das er aus maßgebenden deutschen Schriftstellern herausholte, einen Nickel verspräche, würde sich bald um Tausende von Mark erleichtert finden. DaS von der Postverwaltung aufgestellte und in ihrer gutem Grunde vorziehen, die Verwendung von fort und weg nach der angegebenen Unterscheidung zu regeln, aber sie läßt sich nicht als Zwang vorschreiben. Auch ist oie Durchführung des angenommenen Unterschiedes erschwert durch das nicht seltene Zusammenfließen der beiden Begriffe. Wen die Wogen wegreißen (---- hinweg), den reißen sie auch fort (— vorwärts); freilich be ginnen sie mit der letzteren Thätigkeit genau genommen erst im zweiten Zeitpunkt ihrer Handlung (Kölnische Zeitung.) Kleine Mitteilungen. »Uei Heinze-. — Ueber die Aussichten deS Gesetzentwurfes betr. Aenderungen des Strafgesetzbuches, der in diesen Tagen in zweiter Lesung im Reichstage beraten worden ist (vgl. Nr. 35, 36, 37 d. Bl.), äußert sich die Kreurzeitung, wie folgt: -Der zweiten, nunmehr beendeten Lesung der -lex Heinze. hat wiederum kein glücklicher Stern geleuchtet. Zwar sind die Kommissionsvorschläge sämtlich angenommen worden, d. h. der Reichstag hat die Vorlage in mehreren wesentlichen Punkten verschärft; allein die Regierung hat ihrerseits so nachdrücklichen Einspruch erhoben, daß bei Aufrechthaltung der gefaßten Beschlüsse in dritter Lesung an das Zustande kommen des Gesetzes offenbar nicht gedacht werden dürfte. Und doch muß es den Freunden der Sache vor allem darum zu thun sein, daß endlich einmal wenigstens ein Anfang mit gesetzlichem Dinge zu nehmen, wie sie sind, d. h. der Vorlage auch dann das Wort zu reden, wenn sie manches vermissen läßt, was an sich erstre benswert erscheint. Die Grenze, hinter die wir nicht zurückgehen könnten, ist nur die, daß das Erreichte dem Bestehenden gegenüber einen Fortschritt aufweise, mag derselbe an sich vielleicht gering fügig sein. Gerade auf diesem Gebiet ist nicht anders weiterzu kommen. Die Schwierigkeiten, die sich teils aus Rücksichten prakti scher Art, teils und wohl noch mehr aus dem Geschäftsinteresse er geben, sind zu groß, als daß sie mit einem Schlag überwunden werden könnten. Damit muß, wer kein -uferloser- Schwärmer sein will, wohl oder übel rechnen. Die Verhältnisse, um die es sich hier handelt sind vielfach zu verwickelter Natur, als daß die Auf stellung einer an sich berechtigten Forderung unter allen Umständen gestehen. Wir geben nichts auf, aber wir lernen uns gedulden.- Danach dürfte in der dritten Lesung auf eine geschlossene Ab stimmung der Konservativen für die gemäßigtere Fassung der Regierungsvorlage zu rechnen sein, womit die Annahme des Gesetzentwurfes zweifellos sein würde. Besteuerung der großen Warenhäuser. — Aus dem Gesetzentwurf über die Besteuerung der Warenhäuser, der in diesen Tagen dem preußischen Abgeordnetenhause zugegangen ist, macht die Nationalzeitung nach der -Nat.-Lib. Korrespondenz- folgende Mitteilungen: Der Begriff des Warenhauses wird in dem Gesetzentwurf in folgender Weise gefaßt: Es muß zunächst sich um Detailhandel in einem stehenden Geschäft handeln. Der Jahresumsatz muß mindestens eine halbe Million Mark betragen; ferner muß das betreffende Geschäft mehrere von folgenden vier zu unterscheidenden Warengruppen umfassen: Material- und Kolonialwaren, Eß- und Trinkwaren und Gcnußmittel, Tabak und Tabakfabrikate (auch Rauchutensilien), Apothekerwaren, Farbwaren, Droguen und Parfümerieen; Teppiche, Möbelstoffe und die zu deren Verarbeitung dienende Anfertigung von Zimmer-Dekorationen und Polstermöbeln; 6. Haus-, Küchen- und Gartengerätschaften, Oefen, Glas-, Porzellan-, Steingut- und Thonwaren, Möbel jeder Art und die dazu dienenden Möbelstoffe, Vorhänge und Teppiche; v. Gold-, Silber- und sonstige Juwelierwaren-, Kunst-, LuxuS-, Kurz- und Galanteriewaren, Papp- und Papierwaren, Bücher und Musikalien, Waffen, Fahrräder, Fahr-, Reit- und Jagd utensilien, sonstige Sportartikel, Nähmaschinen, Spielwaren, optische, physikalische, medizinische und musikalische Instrumente und Apparate. Ferner sind noch folgende Grenzregulierungen vorgesehen, die hier im Wortlaut folgen: -Waren, welche zu keiner der im ersten Absatz (^) unterschiedenen Gruppen gehören, werden al« besondere Warengruppe nicht gezählt. — Solche Waren, die vermöge ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung sowohl der einen wie der anderen jener Gruppen zugerechnet werden können, werden nur einmal gezählt, und zwar, wenn auch andere zu den Gruppen gehörige Waren geführt werden, bei derjenigen, der diese Waren angehören. — Jngleichen wird, wenn sich der Handel mit Waren der einen Gruppe nach Herkommen und Gebrauch auch auf Waren anderer Gruppen erstreckt, welche mit ersteren zugleich feilgeboten zu werden pflegen — wie bei Handlungen mit Eisen- und Stahlwaren, Gummiwaren u. dergl. — nur Handel mit einer Warengruppe angenommen. — Maßgebend ist die zur Zeit der Veranlagung geführte Zahl von Warengruppen-. Tie Steuer soll zum ersten Male im Rechnungsjahr 1901 er hoben werden. Veranlagt wird sie im Anschluß an die Ver anlagung der allgemeinen Gewerbesteuer durch den örtlich zu ständigen Steuerausschuß der Gewerbeklasse I, und zwar in folgender Weise: Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Umsatz des bei der Vornahme derselben abgelaufenen Jahres. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Umsatz nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu schätzen. Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen. Jeder bereits zur Warenhaussteuer einmal veranlagte Gewerbe treibende bleibt auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung des Vorsitzenden des zuständigen Steuer ausschusses verpflichtet, die Höhe seines steuerpflichtigen Jahres umsatzes anzugeben. Diese Erklärungen sind innerhalb der auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist kostenlos nach bestimm ten Formularen bei dem Vorsitzenden des Steuerausschusses schrift lich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Andere Gewerbetreibende sind zur Abgabe einer solchen Erklärung ver pflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden des Steuerausschusses an sie ergeht. Die Erklärungen sollen geheim aufbewahrt werden. § 1 des Entwurfs bestimmt nach Mitteilung der -Berliner Korrespondenz- folgendes: -Wer stehende Gewerbe deS Kleinhandels mit mehr als einer der vorstehenden Warengruppen betreibt, unterliegt^ wenn der Jahresumsatz einschließlich desjenigen der in Preußen gelegenen Zweigniederlassungen 500 000 ^ beträgt, der nach der Vorschrift des Gesetzes zu entrichtenden, den Gemeinden zufließenden Warensteuer. Vereine, eingetragene Genossengeschasten und Korporationen unterliegen der Waren haussteuer nicht, falls sie auch der Gewerbesteuer nicht unterworfen sind. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 500 000 ^ bis 550 000 ^ beträgt der Steuersatz 7500 bei 550 000 ^ bis 600 000 ^ 8500 ^ und so fort bis 850 000 ^ für jede 50 000 .F mehr 1000 bei 850 000 bis 900 000 beträgt der Steuersatz 15 000 bei 900000 ^ bis 950000 16500 bei 950000 ^ bis 1000000 18 000 bei 1000 000 ^ bis 1 100 000 ^ beträgt der Steuer satz 20 000 ^ und so fort; für jede 100 000 mehr 2000 ^ Steuer mehr, höchstens aber 2 Prozent des Umsatzes. Die Ver anlagung zur Warenhaussteuer erfolgt für jedes Steuerjahr im Anschluß an die Veranlagung zur allgemeinen Gewerbesteuer. Jeder bereits zur Warenhaussteuer veranlagte Gewerbetreibende ist zur Angabe der Höhe seines steuerpflichtigen Jahresumsatzes verpflichtet. Die Warenhaussteuer ist von den Gemeinden (GutS- bezirken) in vierteljährlichen Beträgen zu erheben.- Büchererfolge in Nordamerika. — In keinem Lande der Welt haben die Romanschriftsteller ein so großes und so kauf lustiges Publikum wie in Nordamerika. Während in allen anderen Ländern ein rascher, durchschlagender Erfolg bei Romanen zu den Seltenheiten gehört und selbst der erfolgreichste Romancier meist eine lange Reihe von Jahren braucht, bis er es zum Wohlstand bringt, ist es in Nordamerika ziemlich häufig, daß ein einziger Roman in kurzer Zeit, manchmal innerhalb weniger Monate
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