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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1911
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- Deutsch
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faktor, wie es das deutsche Sortiment heute noch ist, weitgehenden Schutz finden muß. Wenn auch zunächst der Sortimentsbuchhandel in erster Linie als geschädigt erscheint, so wird später auch der Verlagsbuchhandel den Schaden empfinden, den ihm der heute betriebene Raubbau in absehbarer Zeit zufügen muß-. Nichtbuchhändlerisches Gepräge trägt das Gutachten der Handelskammer Leipzig, das unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift »Der Goldwarenmarkt«, Organ des Verbandes der Grossisten des Edelmetallgewerbes, erfolgt ist sich aber über die Frage des Sonderrabatts in einer Weise äußert, dis so deutlich auf den eigentlichen Punkt, von dem aus alle buchhändlerischen Schmerzen ihren Ausgang nehmen, hinweist, daß man glauben könnte, die Handelskammer der Buchhändler metropole habe damit auch aus buchhändlerische Verhältnisse abzielen wollen. -Wir verurteilen es selbstverständlich aufs schärfste«, lautet sein Tenor, »wenn .... ein Fabrikant, der mit Grossisten und Händlern arbeitet, und der mit dem Grosststen-Verband bestimmte Vereinbarungen getroffen hat, unter Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gleich zeitig den Mitgliedern von Beamtenvereinen gegen gewisse Vergünstigungen liefert. Denn durch ein derartiges Geschäftsgebaren, das dem Händler einen Teil seines Absatzgebietes wegnimmt, täuscht und schädigt der Fabrikant diejenigen, die seine Haupt abnehmer sind und aller Wahrscheinlichkeit nach bei Kenntnis der wahren Sachlage von einer Ge schäftsverbindung mit ihm absehen würden.« Setzt man an Stelle der Fabrikanten und Händler Verleger und Sortimenter, so ist das buchhändlerische Gut achten fertig. Nur daß die Verhältnisse im Buchhandel, infolge des Monopolcharakters seiner Ware und der Not wendigkeit für einen großen Teil des Sortiments — namentlich des wissenschaftlichen — mit bestimmten Ver legern Verkehr zu unterhalten, gleichviel wie ihre Stellung zum Sortiment ist, ihm seine Abhängigkeit von diesen viel stärker zum Bewußtsein bringt, als es bei einem Verkehr zwischen Fabrikanten und Detaillisten sonst der Fall ist. Denn wenn auch der Sortimenter sich nicht in besonderem Maße für einen Verleger verwenden wird, von dem er weiß, daß er dem Grundsätze leben und leben lassen nur in seinem eisten Teile zustimmt, so wird er ihn doch nicht in der Weise aus schalten können, wie das der Händler nichtindividualistischer Ware meist ohne weiteres kann. Darf man ihm aber, der infolge des Ladenpreissystems nur durch den Verleger konkurrenz fähig gemacht werden kann, zumuten, eine traurige Nachlese zu halten, nachdem der Verleger durch seine Sonderangebote alles hereingeholt hat? Wenn ein Buch für Schlossermeister allen Angehörigen der Schlosserinnungen oder ein medizinisches Werk allen Mitgliedern der Ärztevereine zu billigerem Preise bei direktem Bezug durch den Verlag angeboten wird — was bleibt dann noch für das Sortiment übrig? Nicht auf die Höhe des Rabatts kommt es an, sondern auf die Absatzfähigkeit und -Möglichkeit. Wird ihm die letztere genommen, so hat auch ein Rabatt von 80 Prozent und mehr für das Sortiment keinen Wert. Es ist ein altes Wort, daß, wer Wind säet, Sturm ernten wird, denn auch hier sehen wir wieder, wie die Dinge sich verknüpfen, da es wohl kein rein zufälliges Zusammentreffen ist, daß die Forderungen des Sortiments nach einer allgemeinen Erhöhung des Rabatts zeitlich mit den Bestrebungen einzelner Verleger, diesen Rabatt selbst zu verdienen, zusammenfallen. Eine weit größere Rolle für das Sortiment als der ihm durch die »konkurrenzlosen« Sonderangebote der Verleger entgehende Gewinn spielt aber die schwere moralische Schädigung, - die es im Ansehen des Pu- Börsenilatt für dm Dmtschm Buchhandel. 78. Jahrgang. blikums dadurch erleidet. In ihr ist die Hauptursache der tiefen Verstimmung und Erbitterung zu sehen, die aus den Klagen der Einzelnen und den Kundgebungen der Provinzialoereine spricht. Und sie ist begreiflich, wenn man bedenkt, daß durch die Sonderangebote der Verleger in dem Publikum der Glaube an das »verteuernde Zwischenglied« gefestigt und die Meinung hervorgerusen wird, daß es vom Sortiment überteuert werde — vielleicht gar auf unreelle Weise. Da kann man nur sagen: Solange die Verleger an der Aufrechterhaltung des Laden preises ein Interesse haben, ist es ihre Pflicht, diesen Laden preis nicht selbst zu unterbieten und Anschauungen im Publikum wie den obigen entgegenzutreten, statt ihnen neue Nahrung zuzuführen. Es kann und darf den Verlegern u. E. nicht verwehrt werden, von dem ihnen nach 8 12 der Verkaufsordnung zustehenden Rechte Gebrauch zu machen, wohl aber wird das Sortiment verlangen müssen, daß dieses Recht auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt und dem Paragraphen nicht eine Auslegung gegeben wird, die sich weder mit dem genossenschaftlichen Charakter des Börsenvereins, noch mit dem Geiste dieser buchhändlerischen Ordnung verträgt. Und unverträglich damit ist ein Verfahren, das die Ausnahme zur Regel, den Ladenpreis zur Schimäre macht, wie es überall da der Fall ist, wo jedem Ersuchen um billigere Lieferung seitens des Verlegers stattgeaeben wird und die bloße Zugehörigkeit zu einem beliebigen Verein die Abgabe zu »Ausnahmepreisen« rechtfertigen muß. Das Wort, daß der Schleuderet des Sortiments die Schleuderei des Verlags gefolgt sei, ist längst zum Wahrworl geworden. Nur daß das Sortiment aus sich selbst heraus zur Zeit noch nicht stark genug ist, dieser Schleuderei wirksam zu begegnen. Man hat geglaubt, die künstlichen Auslegungen durch eine straffere Fassung des Verlegerparagraphen begegnen zu können, ja in kaufmännischen Kreisen ist sogar auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die einschlägigen Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen worden als eine wirksame Waffe zur Bekämpfung des Sonder rabatts. Bekanntlich hat das Oberlandesgericht in Dresden (vgl. Börsenblatt 1910, Nr. 167) die Frage, ob die Ein räumung eines Sonderrabatts als unfair und eine Übervor teilung der sonstigen Kunden zu bezeichnen sei, verneint. Damit ist indessen keineswegs gesagt, daß die Rechtsprechung auf diesem Standpunkte beharren müsse, ganz abgesehen davon, daß selbst Entscheidungen übergeordneter Gerichte den Richter nicht binden. Daß aber durch diese Urteile gewisse Präjudizien geschaffen werden, von denen sich die Gerichte nur schwer wieder freimachen können, bedarf keines Beweises, so groß auch die Wandlungen unseres Rechtslebens in den litzten Jahren gewesen sind. — Wie dem auch sei: in den Gutachten der Handelskammern wird immer und immer wieder darauf hingewiesen, daß eine Besserung nur durch Selbsthilfe zu erwarten sei, ja einzelne stehen sogar auf dem Standpunkte, daß ein Eingreifen der Gesetzgebung schwere Schädigungen für den reellen Handel nach sich ziehen könne. Mit Genug tuung weisen einzelne Kammern darauf hin, daß es den Vereinen zum Schutze von Handel und Gewerbe in ihrem Bezirke gelungen sei, durch Selbsthilfe Wandel zu schaffen, während andere nur dem mangelnden Solidaritäts- gesühl in den Kreisen der Kaufmannschaft schuld an dem Fortbestehen dieser Mißstände geben. Auch wir vermögen uns keinen Nutzen von einer Änderung der diesbezüglichen Vorschriften unserer Ord nungen zu versprechen. Denn nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Geist der Gesetze kommt es an, und es gibt schließlich keine Bestimmung, die ein findiger Kopf nicht zu seinem Nutzen auslegen könnte. Irren wir MS
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