43. 22 Februar 1909. Amtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn, Buchhandel 2281 Oesterheld L Co. Verlag in Berlin. 2305 H. Le Sondier in Paris. 2293 Gebrüder Paetel in Berlin. 2301 Storm: Geschichten aus der Tonne. 7. Ausl. 4^;geb. 5^//. — Der Schimmelreiter. 12. Ausl. 4 geb. 5 — Jmmensee. 68. Aufl. Geb. mit Goldschnitt 3 ^ Paustian Gebrüder in Hamburg. 2303 Franzer: Der Korrespondent, wie er sein soll! 1 ^ 20 H. Römmler ä- Jonas G. m. b. H. in Dresden. 2309 Holt 9. lan Verweer van Dslkt, Der Lrisk. 50 Lekt. 10. kub6N8, Die l'Iuebt. naeb ^A^ptev. 50 60 ^ ^len^s, ^.inoi ein^i Dkerl 8(.1lleik,u I. Carl Fr. Schulz, Verlag in Frankfurt a. M. 2292 E. A Seemann in Leipzig. 2289 lieber: Ini Laken. Ori^.-Kack. 8 si§n. Vor2UA8ärneIi 35^6. äruolr 25 (Il-uolr 12 Julius Springer in Berlin. 2315 Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 2304 l'auednitL-Löition. Vol. 4100: Chr. Herrn. Tauchnitz in Leipzig. 2311 Verlag der „Jugend" in München. 2309 *Jugend 1909 Nr. 13 (Constantin Meunier-Nummer). 35 Volkswirtschaftlicher Verlag Alexander Dorn in Wien. *LiAb-Dike-^Irnanaeb 1909. 6eb. 10 2315 u. 2325 Lxport-Oonipa88 1908/09. 6eb. 10 I. I. Weber (Geschäftsstelle der Jllustrirten Zeitung) in Leipzig. 2306, 2307 *Schweizer-Nummer der Jllustrirten Zeitung Nr. 3433 vom 15. April 1909. 2 Westdeutsche Berlagsgesellschaft m. b. H. in Wiesbaden. 2304 Verbotene Druckschriften. Am 26. Januar 1909 hat die erste Strafkammer des Land gerichts Hierselbst auf Grund der §Z 130 und 41 des Strafgesetz buchs für Recht erkannt: Alle im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und alle öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare des in Lemberg-Lwow erschienenen Liederbuches mit Noten, betitelt: sowie die zu dessen Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Danzig, 15. Februar 1909. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3016 vom 19. Februar 1909.) Nichtamtlicher Teil. Der Buchhandel und der geplante wirtschaftliche Verband deutscher Rechtsanwälte. Nachdem im Laufe der letzten Wochen die Be strebungen innerhalb der deutschen Rechtsanwaltschaft festere Form angenommen haben, die auf Errichtung eines wirtschaftlichen Verbandes und einer Einkaufs- gesellschast gerichtet sind, durch deren Tätigkeit neben dem Papier- und Schreibwarenhandel vor nehmlich auch der Buchhandel benachteiligt werden würde, ist die Angelegenheit auch in buchhändlerischen Kreisen ihrer Bedeutung entsprechend erörtert worden. Die Redaktion des Börsenblatts hat sich bemüht, über die Stellungnahme der Anwaltschaft näheres zu er fahren, und es ist ihr daraushin folgende Zuschrift zugekommen, die sie hiermit veröffentlicht: Die Stellung, die die deutsche Rechtsanwaltschaft zu der beabsichtigten Gründung eines wirtschaftlichen Verbandes ein nimmt, ist keine einheitliche. Zwar wird von dem bei weitem überwiegenden Teile der Rechtsanwaltschaft wohl die unbedingte Notwendigkeit anerkannt, für die Vertretung Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. der wirtschaftlichen Interessen des Standes eine geeignete Organisation zu schaffen, nachdem sich gezeigt hat, daß die einzige Organisation, über welche die Rechtsanwaltschaft verfügt, der Anwaltsverein, zu einer energischen Wahrung der wirtschaftlichen Interessen weder imstande war, noch ist. Er wird auch in Zukunft hierzu nicht imstande sein, auch nicht, wenn diese und jene Änderung in seiner Organisation vorgenommen wird. Daß aber die An waltschaft sich eine Organisation zur Wahrung ihrer so vielfach angefeindeten wirtschaftlichen Interessen schafft, kann ihr niemand verübeln. Es kann auch niemand behaupten, daß es standesunwürdig sei. Weshalb soll bei dem Anwalt standesunwürdig sein, was bei dem Richter standeswürdig ist? Die Richtervercine vertreten die wirtschaftlichen Interessen des Richtertums; sie treten dafür ein, daß dessen Angehörige bei Regelung der Gehaltsverhältnisse nicht zu kurz kommen, u. a. m. Dasselbe Recht haben die Rechtsanwälte, und wenn daher ein wirt schaftlicher Verband von Rechtsanwälten dafür eintritt, daß die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte bei Rege lung der Gebührensätze nicht hintangesetzt werden, so ist sein Vorgehen ebenso berechtigt und bewegt sich ebenso innerhalb des Rahmens der StandeSchre und der Grenze 208