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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090226
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190902265
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-02
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^ 47, 26 Februar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2489 kornartig rauher Oberfläche versehenen Stein rc. herrührt (z. B. Kreidezeichnung). Das Korn der abschattierten lithographierten Bilder ist ein derberes, abgerissenes, mehr oder weniger rundes Korn, welches daher unter der Lupe vom Lichtdruckkorn unter schieden werden kann; (10) Holzschnitte, d. s. meist einfarbige Tiefdrücke, die inittels in Holz geschnittener oder gestochener Druckformen (oder Klischees hiervon) auf der gewöhnlichen Buchdruckpresse oder Tiegeldruckpresse erzeugt werden; (11) Kupfer- und Stahlstiche, dann Radierungen, d. s. meist einfarbige Drucke, die mittels gravierter, geritzter oder geätzter Kupfer- oder Stahlplattcn auf der Kupferdruckpresse (einer Art Kalanderpresse) erzeugt werden und sich durch die bei den Tiefdruckerzeugnissen erwähnte Erhabenheit der Farbe über dem (12) Reliefbilder, d. s. mittels Reliefpressung ohne An wendung von Farben hergestellte bildliche Druckerzeugnisse, sind wie Bilder zu behandeln. (13) Für die tarifarische Behandlung von Druckerzeugnissen der T.-Nr. 298 und 299 gilt als Grundsatz, daß nur die auf das Papier nachträglich aufgedruckten, aufgestrichenen usw. Farben zu zählen sind. Die Farbe, welche das Papier in der Masse aufweist, ist also nicht mitzuzählen; bei Buntpapier oder Gold- und Silber papier sind die Farben des Papiers bei der Tarifierung mit in Anschlag zu bringen. Nr. 298. Bemerkungen. I. (1) Drucksorten, Ankündigungen und Plakate mit verschiedenfarbigem Druck im Text sind als zweifarbig, bzw. mehrfarbig anzusehen. (2) Drucksorten, Ankündigungen und Plakate mit geprägter, gepreßter Schrift oder Verzierung, Nr. 300 b 2. (3) Drucksorten, Ankündigungen u. dergl., in Kuverts, Schleifen usw. eingehend, können separat verzollt werden; dieselben mit ein geklebter oder abtrennbarer Korrespondenzkarte versehen, sind nach Beschaffenheit der Karte zu verzollen, sofern sie nicht an und für sich unter eine höher belegte Position fallen oder die Karte zum Umfange der Ankündigung (namentlich bei gehefteten Katalogen usw.) in unwesentlichem Verhältnisse steht. 2. (1) Zu Nr. 298 gehören alle auf Papier oder Pappe (auch kaschiert) ohne oder teilweise mit Bildern hergestellten: (2) Drucksorten, wie mit vorgedruckten Rubriken, Schrift zeichen u. dgl. versehenes Schreib- oder Tabellenpapier, Fracht briefe, Rechnungen, Rechnungszettel, Speisekarten, Wechselblan- kette, unausgefertigte Wertpapiere, Zeugnisse, geschäftliche Korre spondenzpapiere u. dgl., welche ausgefüllt oder ergänzt werden; (3) Ankündigungen, wie Zirkulare, Emballagepapiere, Ge- brauchsanweisungen, Reklamepapiere, Prospekte, Theaterzettel, Fahrpläne und Kursbücher österreichischer, ungarischer und bos- nisch-hercegovinischer Eisenbahnen und Dampfschiffe, Preiskurante, Reklamebücher; Buch- und Kalenderumschläge (Enveloppen) in ganzen Bögen oder zugeschnitten. (4) Bedrucktes Emballagenpapier, welches in keiner Richtung 12 ew überschreitet, Nr. 300. (2) Etiketten und Vignetten s. Bem. 3. (6) Dagegen sind nach Nr. 647 zollfrei zu behandeln: Kursbücher, Fahrpläne, Plakate (auch mit Bildern), Tarif drucksachen, Verbandstarife, zusammenstellbare Fahrscheine (auch in Heften) sowie Verzeichnisse hierüber, welche von außerhalb des Vertragszollgebietes der beiden Staaten der österreichisch-ungari schen Monarchie betriebenen Verkehrsunternehmungen heraus gegeben werden; Adreßbücher, Schematismen, Ausstellungs- und Bibliothekkataloge anderer Länder, sowie Ausstellungsplakate, welche sich auf Ausstellungen beziehen, die außerhalb des Ver tragszollgebietes veranstaltet werden; offizielle periodische Bücher kataloge (zum Beispiel Verzeichnis der im deutschen Buchhandel erschienenen Bücher, Liblio^rapbis cke la. k'ranee, Out,aIo<;uo cke la librairis krr»n<?ai86 usw.), wissenschaftliche Bibliographien über einzelne Wissensgebiete, Verlags- und Auktionskataloge für den buch(kunst)händlerischen Gebrauch, sowie die Lagerverzeichnisse von Barsortimentern (das sind Lagerverzeichnisse von Firmen, welche Werke anderer Verleger nur an Buchhändler abgeben) und Lagerkataloge von Antiquaren, alle diese, sofern dieselben von außerhalb des Vertragszollgebietes seßhaften Verlegern, Buch-, beziehungsweise Kunsthändlern herausgegeben werden; Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. desgleichen Kataloge und Preiskurante aller Art, welche in Einzelexemplaren mit der Post einlangen (und zwar ohne Rücksicht auf das Stückgewicht), weiter die den Bücher paketen der Buchhändler beiliegenden sogenannten Zettel pakete, dann Buch(Musikalien)prospekte für den Buchhändler- (Musikalien)vertrieb, jedoch nur in Postpaketsendungen. Ebenso sind Reisehandbücher (Reiseführer) und Broschüren, welche lediglich den Zweck haben, durch Schilderung der landschaft lichen Schönheiten einer Gegend auf dieselbe aufmerksam zu machen, sofern der Annoncenteil nicht überwiegt, auch Prospekte und Broschüren über Ausstellungen, welche außerhalb des Vertragszollgebietes stattfinden, als Druckschriften belle tristischen Inhaltes nach T.-Nr. 647 zollfrei abzufertigen, während andere mehr oder weniger aus Annoncen zusammengesetzte Reisepublikationen zum Zwecke der Anpreisung eines Etablissements, eines Kurortes rc. unter Nr. 298 fallen. (7) Bei gehefteten Drucksorten und Ankündigungen, Katalogen, Preiskuranten, Neklamebüchern u. dgl., bleiben Umschläge aus Papier, auch wenn sie mit mehrfarbigen Bildern, Gold- und Silberdruck ausgestattet oder gepreßt sind, außer Betracht; Drucksorten rc. in andern Umschlägen (Buchbinderleinwand, Leder, Wachstuch u. dgl.) oder gebunden (mit steifen oder Halb steifen Einbanddecken), Nr. 300. Rücken und Ecken aus feinen Materialien bleiben jedoch ohne Einfluß auf die Tarifierung. Bildet aber der Einband, bei gehefteten (broschierten) der Um schlag den Hauptbestandteil, d. h. sind nur einige wenige Blätter gebunden (geheftet), wie z. B. bei Speisekarten, Weinkarten usw., so hat die Verzollung nach den Einbänden, bezw. Umschlägen stattzufinden. (8) Preiskurante, Kataloge und andere Drucksorten, die nur oder fast ausschließlich aus Bildern (Abbildungen) be stehen oder deren textlicher Teil im Verhältnisse zu den Bildern ein geringer ist, fallen gleich den Korrespondenz papieren u. dgl. zum Ausfüllen durch Druck oder Schrift vorge richteten Papieren, die mit Bildern derart ausgestattel sind, daß das Maß der gebräuchlichen Ausschmückung (Abbildungen von Fabriketablissements, Waren und Warenzeichen, Aus stellungsmedaillen u. dgl.) wesentlich überschritten ist, unter Nr. 299e. (9) Plakate sind größere, zu Reklamezwecken bestimmte bedruckte Papiere, auch kaschiert oder auf Pappendeckel oder Leinwand aufgezogen. Sie können auch mit Bildern ausgestattet sein oder selbst den Charakter von Bildern tragen, sofern die Zweckbestimmung als Plakat durch den Druck, die Aufschriften rc. zweifellos erkennbar ist. (10) Ösen, Schlingen u. dgl. zum Aufhängen sowie Holz- und Metalleisten bleiben außer Betracht. (11) Bilder (Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur) mit selbe zu Plakaten verwendet werden können, Nr. 299s. (12) Plakate in Verbindung mit Blockkalendern, kleinen Ther mometern u. dgl., eingerahmte, oder unter Glas und Nahmen, sowie überhaupt in weiteren als den oben angeführten Ver bindungen, Nr. 300. (13) Plakate aus Papier, mit Zelluloid überzogen, Nr. 300 e. 3. (1) Etiketten, Vignetten ohne bildliche Darstellung, nicht zugeschnitten, nicht gummiert, in ganzen Bogen, Nr. 298, dieselben zugeschnitten, ausgestanzt oder gummiert, Nr. 300, mit bildlicher Darstellung aller Art (auch nur mit Abbildungen von Waren zeichen, Fabrikmarken, Ausstellungsmedaillen u. dgl.) in ganzen Bogen zugeschnitten, ausgestanzt oder gummiert, Nr. 2996. (2) Reklamekarten, Adreß-, Gratulations-, Ankündigungs karten usw. (mit Ausnahme der unter Nr. 299e, 2 / fallenden), Nr. 299 a. Nr. 299. Bemerkungen: 2. (1) Zu den Spiel waren der Nr. 299 d gehören unter anderem Kinderspielzeug, Bilderspiele, Gesellschafts spiele, Zauberspiele u. dgl. aus Papier, Pappe, Papiermasse oder Holzfasermasse sowie aus Steinpappe und den zu dieser Klasse gehörigen Formerstoffen, Bilderbücher mit Zug bildern, Christbaumverzierungen, Luftballons, Zerleg- oder Zusammensetzbilder rc., ferner Spielwaren aus Holz, mit Papier ganz überzogen (Würfelspiele u. dgl.), sowie Spielwaren 326
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