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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090226
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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2490 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhaiwrt. Nichtamtlicher Teil. -U 47. 26. Februar 1909. (auch Tierfiguren) aus Watte oder aus mit Watte, Holzwolle, Sägespäuen u. dgl. Füllmaterialien ausgestopften Textilstoffen, wobei die Überzüge als Verbindungen in Betracht zu ziehen sind. (2) Gesellschaftsspiele, die sich als Spielkarten qualifizieren, fallen unter Nr. 302. (5) Vorlagen für Baukästen usw., Nr. 299s. 5. (1) Zu Nr. 299e gehörige Bilder und Ansichtkarten können mit Gold- und Silberdruck, Silber- oder Goldschnitt versehen, er haben gepreßt (Reliefbilder), durchschlagen, figurell geschnitten oder gestanzt sein. Gold- oder Silberdruck sowie Silber- oder Gold- hierher gehörigen Drucke in ganzen Bogen oder in abgcpaßter Form eingehen. (3) Bei Beurteilung ein-, zwei- oder mehrfarbiger Bilder und Drucke wird die Farbe des Papiers, auf welchem die betreffenden Bilder und Drucke ausgeführt sind, außer Betracht gelassen. Als Grundsatz gilt, daß nur die auf der Grundfarbe des Papiers nachträglich anfgedruckten, bzw. aufgestrichenen Farben zu zählen sind. (4) Massen erzeug nisse der Bilddruckmanufaktur, ge bunden zu Albums, Büchern u. dgl., auch mit Rücken oder Ecken aus feinen Materialien, geheftet, in Umschläge, Einbände (auch Albums) eingeklebt, auch bloß eingelegt oder eingeschoben, in Nahmen aus Holz, Metall, Zelluloid oder sonstigen gewöhnlichen oder feinen Materialien, bzw. unter Glas und Rahmen, werden nach Beschaffenheit des verwendeten Bilderpapiers verzollt, sofern die Einbände, Umschläge oder Rahmen u. dgl. nicht einem höheren Zollsätze unterliegen, in welchem Falle letztere der Tarifierung zugrunde zu legen sind. Bilden hingegen die Ein hat die Verzollung nach Beschaffenheit des Einbandes, Um schlages ,c. zu geschehen, sofern nicht die Druckerzeugnisse selbst einem höheren Zollsatz unterliegen. (5) Zu den vertragsmäßig zollfreien Kinderbilder bogen (sog. Mandelbogen, Bogen mit Soldaten, Figuren zu Theatern, zum Kolorieren und Ausschneiden u. dgl.), Modellier bogen, bzw. Modellierkartons — auch solchen mit Ankleide puppen — und Laubsäge (Brandmalerei) Vorlagen gehören nicht nur jene in losen Bogen, sondern auch solche, welche zum Schutze während des Handels geheftet und behufs leichterer Ab gabe einzelner Blätter längs einer Seite perforiert sind. (6) Kinderbilderbogen, gebunden (auch in Form von Leporelloalbums), konturiert ausgestanzt rc., sind wie Kinder bilderbücher, bzw. wie Bilderpapier zu verzollen. (7) Unter Nr. 299s fallen auch Kinderbilderbücher mit und ohne Text, nach der Kontur der Titelfigur beschnitten, sowie solche, deren Breitseiten miteinander verbunden sind, so daß die Bilder als zusammenhängende Streifen ausgebreitet, bzw. auf gestellt werden können (sog. Leporelloformat oder Leporelloalbum). (8) Als kurzer Text der vertragsmäßig zollpflichtigen Kinder bilderbücher sind entweder die nominellen Bezeichnungen der Gegenstände oder Bilder oder nicht mehr als zwei Zeilen (Verse) zu jedem Bilde zu verstehen. Wenn sich aber die unter jedem Bilde stehenden Zeilen (Verse) als ein Teil einer in dem Buche zur Darstellung kommenden zusammenhängenden Erzählung erweisen, so ist das Bilderbuch als ein literarisches Erzeugnis zollfrei zu belassen. Zu Nr. 299k gehören ferner: (9) Abziehbilder (Metachromatypien), auch Abziehschrift, nach Art der Abziehbilder hergestellte, ein- oder mehrfarbige Blumen und Ornamente sowie auch Schrifttexte, welche zur Her stellung von Dessins oder Aufschriften auf Porzellan-, Glas-, Metallwaren usw. Verwendung finden; Bilderpapier, unter welchem das mit Bildern bedruckte Papier (mit Ausnahme des Buntpapiers, s. Nr. 290) zu verstehen ist, welches zur Adjustierung von Waren, zu Spielzeug (auch Modellierbogen, Bilderbogen zum Kolorieren und Ausschneiden, Vorlagen zu Zusammensetzspielen, Baukasten u. dgl.), zu Kartonagen (auch zu Büchereinbänden. Um- schlagen), zu Etiketten, Vignetten u. dgl. bestimmt ist; ferner zur Ergänzung durch nachträgliche Eintragungen in Druck und Schrift vorgerichtetes Papier mit Bildern, wie derlei Briefpapiere, Diplome u. dgl., insofern sie nicht der Nr. 298 zugewiesen sind, welchem die bildliche Darstellung nicht an und für sich ausschließlicher Endzweck ist; graphische Darstellungen aus der Anatomie, Mathematik, Mechanik, Naturgeschichte, Physik usw. für literarische und Unterrichtszwecke. (Wegen zollfreier Vorlagewerke und graphischer Darstellungen s. und Zeichenvorlagen, Mal- und Zeichenhefte, ent haltend Mal-, bzw. Zeichenvorlagen und die zum Kolorieren bestimmten Bilder (Konturen); Vorlageblätter zum Nähen, marken, Ausstellungsmedaillen u. dgl.) in ganzen Bogen, zu geschnitten oder ausgestanzt, auch Porträt- und Siegelmarken; Glacier Diaphanien, Multikolor), d. s. pergamentartige, mit öligen Stoffen durchscheinend gemachte und mit farbigen Mustern be- Einladungs-^ Empfehlungs-, Menü-, Berlobungs-, Vermählungs-, Visit- und Wunschkarten sowie Billette, Fleißzettel, Lesezeichen u. dgl. Drucke mit mehrfarbiger bildlicher Ausschmückung. (11) Druckpapier mit gedruckten Illustrationen für Zeitungen und Bücher, deren textlicher Inhalt erst im Jnlande auf dasselbe Papier beigedruckt werden soll, ist nicht als Bilderpapier, sondern vorbehaltlich des Nachweises dieser Verwendung nach Nr. 648 zu behandeln. (12) Unter dem Vorbehalte des Verwendungsnachweises sind auch Illustrationen zu im Jnlande verlegten wissenschaftlichen oder Unterrichtswerken nach Nr. 648 abzufertigen. (13) Spielkartenbilder, auch in Bogen, dürfen nur durch konzessionierte Svielkartenerzeuger und nur über vorherige Ge nehmigung der Finanzbehörde 1. Instanz bezogen werden. Sie unterliegen als solche der Kontrolle, aber noch nicht dem Spiel kartenstempel und sind daher nach der Verzollung an die leitende Finanzbehörde, in deren Sprengel der Empfänger wohnt, zu leiten, in anderen Fällen ist die Sendung in das Ausland zurück zusenden. Bilderpapier mit Spielkartenbildern, welche nicht höher als 18 und nicht breiter als 12 mm sind, unterliegen weder dem Spielkartenstempel noch der Kontrolle. (14) Spielkartenbilder sind in gleicher Weise wie Spielkarten (Nr. 302) zu erklären. (15) Bilder aus Gallerte, bedruckt, bemalt oder gepreßt usw., Nr. 616. (16) Bilder, auf Gewebe gedruckte oder gemalte (mit Ausnahme der Gemälde und Photographien auf Leinwand), wie Stickmusterbilder auf Kanevas, Fensterrouleaustoffe u. dgl, wie die betreffenden bedruckten Webwaren; auf andere Stoffe, wie Leder, Wachstuch u. dgl. gedruckte, .lithographierte, photo graphische usw. Bilder, wie Waren aus diesen Stoffen. (17) Bilderbögen für Kinderspiele, darstellend Bilder und Nummern für Würfelspiele, Wettrennspiele rc, auch mit Text, Nr. 299 b. dienen, als Bilderbücher nicht in Betracht kommen können und bei welchen außerdem die bildlichen Darstellungen nicht über wiegen, Nr. 298. Nr. 300. Bemerkungen. 1. (I) Hierher gehören alle durch Stanzen druck, Zuschnitt oder sonstige Bearbeitung geformten Papiere, sofern sie nicht unter Nr. 298 oder 299 fallen, ferner alle Buch binder- und Kartonnagearbeiten, sowie Waren aus Papiermache oder Holzfasermasse. Kinderspielwaren aus Papiermache usw. fallen auch im rohen Zustand unter Nr. 299 b, ausgenommen Puppen und Puppenbestandteile, die roh und ohne Verbindung mit anderen Materialien der Nr. 300il. zugewiesen bleiben. (2) In Bogenform oder bloß in Streifen über 15 ein Breite und ohne erkennbaren bestimmten Gebrauchszweck geschnittenes Papier ist noch als Papier zu behandeln. Hingegen sind beispiels weise zu Spangen, Adreßschleifen, zum Adjustieren von Webe- , stücken rc. geschnittene Streifen aus Papier sowie Papierstreifen > in Rollenform (Rollenpapiere) — d. h. gleich bei der Papier-
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