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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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1306 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 24. 30. Januar 1909. L LoOsllondsr^ iu Irisr. kkts. 1 60 (Loiomissioos-Vtzrl.) ^.rttiur ?. Scrlmiicll. in IZsipLiA. Läncllki-. 80 No. 2. Heine 8t.u6ie. 1 20 H. No. 3- I ^ 20 -Z. No. 6. Lolisrrillo. 80 -Z. No. 7. ^.n äer Duells- I ^ 20 ^ ^ ^ o i, k k - k 8' Val^e. 1 50 -Z. ^ ^ ^ Lestivrcl Naiek. 2 ^ n. No. 2. Oommunion (Lin.). 1 // 20 ^ v. No. 3. Lant^sia (Om.). 2 ^ 25 ^ n. No. 4 'loees-tina. 2 ^ 25 ^ n. No. 5. OanLona (L). 1 50 H n. No. 6. Zinnie (Ls). 2 ^ n. 80 H. No. 2. (iotärsAsn. 1 .// 20 No 3. 86erose. 1 ^ 60 1 ^20 c^. Op. 30. No. 1. Valse ini^nonns (L). 80 H. No. 2. Valss ruiAnonus (^). 80 c^. Op. 33. No. I. Oereeuse. 80 No. 2. k. Lite ?u 6 86n. Lrr. Lsielit: Lotiw, 0., Op. 362. No. 1. No. 3. Oos 3ä»ers Oie6. I ^ 20 — Loerster, ^., Op. 138. No. 8. Leim 'I'e.nrmeister. Oavotte. 1 ^ 20 — Lort-er, L. ^ , Op. 11. No. 2. Nit kloksin 8inn. 80 cZ. — 83.rt.orio, ^., Op. 400 ^Vilm, N. v., Op. 230. No. 5. Lureli Lelä u. ^Valcl. 1 ^ 50 — Norle^, 0., Op. 105. Na-politanL 83lt3.re1Io. 2 — L^xe- linA, 0., Op. 125. Nonuotto sekerLllnäo. 1 ^50 —flotter, ^V., 4,3. be1l3. Oio3.ciora. Lolero. 1 ^ 60^. — 8o1^t>t.e, 0., Op. 93. (4. SssliriA in vrsgclsn. O3.IIt3.n26, neue. Lekt 8. ^usA. k. Orek. 1 ^ 50 ^u.; k. Llas- musür. 1 ^ 50 n. ; k. V., oä. LI., oä. LI3.V. u. Lite. 3. 1 ^ 20 k. Otto. 1 >6. Otto (in. loxt) 1 1 ^ 50 ^ 0° 1 ti ' ^ ^ 8°. ' 3 ^ n. in. Lkte. 1 ^^^80^' 2 n. k. Lite (in. übsl-^elextem lext). No. 1, 2. 3. 2 ^ n. Operette »Der Lerlenlni-ncllsl <-. 1 ^ 60 Nichtamtlicher Teil. Die Novelle zum Wettbewerbsgesetz und der Buchhandel. <Vgl. Rr. 12, 23 d. Bl,> Soweit die speziellen Interessen der Buchhändler in Betracht kommen, unterscheidet sich der Entwurf der Novelle zu dem Wettbewerbsgesetz, der vom Reichstag an eine Kommission verwiesen wurde, nicht von dem Inhalt des -vorläufigen, Entwurfs, der im Dezember 1S07 veröffentlicht wurde. Es wird also, wenn nicht der Reichstag noch bedeutsame und grundlegende Änderungen vornimmt, dabei sein Bewenden haben, daß der an Stelle des Z 8 des geltenden Gesetzes tretende Z 13 nach zwei Richtungen hin abgeändert wird: einmal wird für die Unterlassungsklage das Erfordernis der Absicht, Verwechslungen hervorzurufen, gestrichen, so daß in Zukunst für die Verurteilung zur Unterlassung die objektive Verwechslungsfähigkeit genügt. Sodann aber wird das Anwendungsgebiet der Bestimmung ausgedehnt durch Gleich stellung der -Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unter scheidung eines Geschäfts von andern Geschäften bestimmten Einrichtungen, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäftcs gelten». Es ist schon früher ausgeführt worden, daß die Be deutung der etstgenannten Änderung für das Buchgewerbe im weitesten Sinne — und das gleiche gilt für das Zeitungsgewerbe — nicht zu unterschätzen ist und daß darauf gerechnet werden kann, daß mit Hilfe der so geänderten Fassung ein wesentlich kräftigerer Schutz gegenüber unlauterer Aneignung von Titeln und Bezeichnungen von Druckschriften sich erreichen lassen wird. Was die zweite Änderung anlangt, so steht der Versasser nach wie vor auf dem Standpunkt, daß es wünschenswert gewesen wäre, an Stelle des Aus drucks -Geschäftseinrichtungen» eine etwas präzisere Be zeichnung zu finden, die gleichzeitig in höherem Maße den Schutz der Äußerlichkeiten würde eingeschlossen haben, als dies bei dem Ausdruck »Einrichtungen» der Fall ist. Es besteht genügender Grund zu der Annahme, daß die Ver fasser des Entwurfs sich bemüht haben, einen solchen Aus druck zu finden, daß aber ein Ersatz, und zwar ein besserer Ersatz nicht gefunden worden ist. Auch in der Kritik, die an der Fassung des Paragraphen in der Form des vor läufigen Gesetzentwurfs geübt wurde, sind positive Vorschläge, die vollauf befriedigen konnten, nicht gemacht worden, und es muß zugegeben werdett, daß es auch überaus schwer ist, einen Vorschlag zu machen, welcher auf der einen Seite dem obigen Wunsche Rechnung trägt, auf der andern Seite aber die Trag weite des Paragraphen nicht zu sehr eirischränkt. Ob es dem Reichstag gelingt, einen besseren Ausdruck sür die Objekte zu finden, welche man schützen will? Man wird gut daran tun, in dieser Hinsicht keinen allzu großen Optimismus zu vertreten. Wenn nun der Ausdruck bleibt, so wäre es doch wünschenswert, daß in der Kommissionsberatung kein Zweifel darüber gelassen wird, daß die charakteristischen Äußerlichkeiten im Buchhandel, die als solche in den be teiligten Verkehrskreisen be- und gekannt sind und insoweit einen distinktiven Charakter im ausgesprochenen Maße be sitzen, unter die Geschäftseinrichtungen in weitestem Sinne zu rechnen sind. Was nun die Hoffnung auf Abänderung der Vorlage durch den Reichstag anlangt, so ist es geboten, sich darüber keiner Täuschung hinzugeben, daß an der Vorlage durch die
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