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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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24, 30, Januar 1909. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1307 parlamentarische Behandlung nur wenig geändert werden wird. Grundlegende Modifikationen sind von vornherein ausgeschlossen, dies um so mehr, als durch sie das als baldige Zustandekommen des neuen Gesetzes gefährdet werden würde. Es besteht aber ein großes Interesse daran, daß das Gesetz vor dem Beginn der Sommer serien der gesetzgebenden Faktoren zustande gebracht ist. Deshalb ist nicht anzunehmen, daß der Reichstag der Novelle eine allgemein gehaltene Vorschrift gegen unlauteren Wettbewerb beifügt; es ist auch kaum zu erwarten, daß die Worte »tatsächlicher Art« in dem grundlegenden Paragraphen 1 sowie in andern Bestimmungen gestrichen werden. Die verbündeten Regierungen würden solchen Änderungen nicht zustimmen, und der Reichstag wird schon mit Rücksicht hierauf davon absehen, derartige Änderungen in Vorschlag zu bringen. Änderungen find nur zu erwarten in bezug auf die Vorschläge über Ausverkäufe und insbesondere über die Konkursausoerkäufe, In Ansehung dieser dürste der Wort laut des Z 5 noch eine Verschärfung erfahren zu dem aus gesprochenen Zweck, zu verhüten, daß Konkurswaren in dritter Hand mit und neben anderen in einer Weise ange priesen und verkauft werden, daß die Verwechslung mit einem Konkursausverkauf im eigentlichen Sinne nicht aus geschlossen ist. Das Interesse des Buchhandels hieran ist nicht allzu bedeutend; immerhin wird er sich damit nur ein verstanden erklären können. Wünschenswert aber ist es, daß der Reichstag wenigstens den Schlußsatz des Z tZ streicht, der lautet: »Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen finden diese Vorschriften keine Anwendung«, Es besteht weder in juristischen noch in kaufmännischen und industriellen Kreisen eine Meinungs verschiedenheit darüber, daß der bereits dem geltenden Recht bekannte Ausschluß der Warenbezeichnungen und Ausstattungen von dem Schutze gegen die Hervorrufung von Verwechs lungen sich nicht bewährt hat, das in dieser Beziehung vorhandene Material ist groß genug, um die Entscheidung zu stützen. Der Buchhandel ist an der Streichung dieser Bestimmung gerade im Hinblick auf den Schutz der Äußer lichkeiten interessiert; man kann sogar behaupten, daß er daran in erheblicherem Maße interessiert ist als viele andere Geschäftszweige, einmal im Hinblick darauf, daß er nicht so viele charakteristische Geschäftseinrichtungen hat ivie z, B, der Manufakturwarenhandel, der Handel mit Lebensmitteln usm, sodann aber wegen der bekannten Stellung des Reichsgerichts zu der Frage der Eintragung von Titeln von Büchern und Zeitungsköpfcn als Warenzeichen, Die Bestimmungen des Warenzeichen-Gesetzes über den Ausstattungsschutz reichen nicht aus, um das Recht an den Äußerlichkeiten genügend zu schützen; die Abänderung des Z 8 des Wettbewerbsgesetzes bietet die beste Gelegenheit zur Verbesserung dieses Rechtszustandes, Weshalb soll davon Abstand genommen werden? Die dafür geltend gemachten Erwägungen sind formalistischer Art und können gegenüber dem materiellen Bedürfnis nicht als durchgreifend anerkannt werden. Allerdings wird nun darauf hingewiesen, daß ja die Abänderung des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit der Abänderung des Patemgesetzes grundsätzlich beschlossen sei, wie dies auch der Staatssekretär des Innern in den Verhandlungen der Budgetkommisston des Reichstags erklärt hat. Aber bis diese Abänderung durchgeführt ist, dürften noch Jahre vergehen, da es sich bei beiden Gesetzen um eine organische Revision handelt und hierbei aller Wahrscheinlich keit nach auch die Grundlagen des geltenden Zeichenrechts geändert werden. Das Bedürfnis nach ausgiebigem Schutze gegen unlauteren Wettbewerb auf dem Gebiete der Waren zeichen und der nicht eintragsfähigen Ausstattungen ist aber ein dringliches und sollte jetzt befriedigt werden. Der späteren Regelung des Ausstattungsschutzes überhaupt wird dadurch nicht präjudiziert. Nachdem so mancher an sich wohl berechtigt gewesene Wunsch, den der Buchhandel in bezug auf die Revision des Wettbewerbsgesetzes seit Jahren gehegt hat, durch die Novelle nicht crsllllt worden ist, sollte man zum wenigsten in An sehung dieses Punktes auf die speziellen Interessen des Buchhandels, auf das, was Voigtlaender schon vor vielen Jahren als das »Urheberrecht an den Äußerlichkeiten« be zeichnet hat, Rücksicht nehmen! Ob es mit Hilfe des in der Fassung der Novelle geänderten Wettbewerbsgesetzes nun ge lingen wird, den auf dem Gebiete buchhändlerischen Ver kehrs eigentümlichen Formen des unlauteren Wettbewerbs in höherem Maße entgegenzutreten, als dies bislang ge schehen konnte, bleibt abzuwarten; es wird dies davon ab- hängen, daß die Rechtsprechung der unteren Gerichte die gesetz lichen Vorschriften in ungleich freierer und minder ängstlicher Weise auslegt, als dies bislang vielfach geschehen ist. Es ist anzunehmen, daß der Impuls, den das Reichsgericht der Rechtsauslegung auf dem Gebiete des Wettbewerbs gegeben hat, durch die Novelle eine weitere Verstärkung erhält und daß sich dies auch in Ansehung der Wettbewerbsformen be merkbar machen wird, die für den Buchhandel speziell in Betracht kommen. Mainz, Justizrat vr, Fuld, Kleine Mitteilungen. Tic Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Nnternehmungcn durch das Deutsche Reich. (Vergl. Nr, IS d. Bl.) — Nachdem in einem in Nr. 16 des »Deutschen Reichsan zeigers« veröffentlichten Artikel die Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Unternehmungen, die aus Titeln des Etats des Auswärtigen Amts erfolgt, an der Hand der dem Reichstag zuge gangenen Denkschrift dargestellt wurde lvergl. Nr. 16 d. Bl.), gibt Rr. 19 des Deutschen Reichsanzeigers eine ausführliche Darstellung derjenigen Unternehmungen des Reichs, die aus Titeln des Etats des Reichsamts des Innern Förderung erfahren. Wir ent nehmen diesen Darlegungen das Folgende: Hier ist zunächst das Germanische Museum in Nürnberg zu nennen, für das für das Jahr 1909 die Summe von 108700 ^ in den Etat eingestellt ist. Im Vorjahre hatten die Arbeiten an den Sammlungen des Museums hauptsächlich die Verbesserung der Ausstellung der Sammlungsgegenstände zum Ziel. Es handelte sich um die im Sommer abgeschlossene Neuordnung der Gewerbesamm lung. Die Ausstellung von Glas, Porzellan und Fayence ist wesentlich verbessert, die des Steinzeugs ist aus Raummangel gedrängt geblieben, Zurzeit wird an der Katalogisierung der großen Sammlung bäuer licher Altertümer gearbeitet. Für den Druck werden neue Auflagen der Kataloge und Skulpturen vorbereitet. Die kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen des Museums vermehrten sich im verflossenen Jahre um 270 Jnventarnummern, von denen einzelne eine größere Anzahl von Stücken in sich schließen. Im Kupferstichkabinett wurde an einer vorteilhafteren Konservierung gearbeitet, serrer wurde eine systematische Ordnung der Zettel kataloge begonnen. Die Bücherei erhielt reichen Zuwachs namentlich durch Schenkungen der deutschen Verlagsbuchhändler, durch Ankäuse aus Auktionen und aus Kosten von Stiftungen. Die Sammlung der Archivalien konnte durch Geschenke und An käufe um 27 Nummern vermehrt werden. Zur Unterstützung für die weitere Bearbeitung und Heraus gabe der Nonumenta lformaniao bistorioa sind 70600 ^ in den Etat eingestellt. Außer einer Reihe neuer Veröffent lichungen wurden im Berichtsjahr Forschungsreisen zur Förderung der in Angriff genommenen Publikationen unter nommen. So von dem Privatdozenten vr. Levison in Bonn nach Italien, zur Fortführung der Serie Serixtore» rorum Nsrovingiearum und der von Theodor Mommsen begonnenen Ausgabe des Uder xontiüoalis und von vr. Hirsch aus Wien ebendorthin zur Durcharbeitung der Urkunden Lothars III. und der ersten Staufenherrscher in den Archiven und Bibliotheken von 170»
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