M 154, 5. Juli IMS. Bekanntmachung buchhändlerischer Verein«. ü. Auzeigen-Tei soweit sie nicht Organe des Börsenvereins sind. Bekanntmachung! (7>er Verein leipziger Kommissionäre versucht durch seine Einrichtungen 2X6X0 und 616X0 die aus einem wirklichen Bedürfnis heraus geschaffene Buchhändler.Abrechnung«.Genossenschaft (6X6) in ihrer Entwicklung zu hindern, um so den Gcldverkehr über Leipzig wieder in seine Hand zu bekommen. — Es wird ihm aber trotz der scheinbar günstigen Bedingungen nicht gelingen, den weiter blickenden Buch, und Musikalienhändler davon zu überzeugen, daß e« sich bei 2X6X0 und 616X0 um ein dem Wohl der Gesamtheit dienendes Unternehmen handeln. Die 6X6 dient dem Gemeinwohl des Buch, und Musikalicnhandels und nicht der Machterweiterung einer kleinen privat wirtschaftlichen Gruppe. Die Einrichtungen der 6X6 allein sind geeignet, den seit Jahre» im Zahlungsverkehr bestehenden Übelständen abzuhelsen. Die Unterzeichneten Vereine halten die tatkräftige Unterstützung der 6X6 für eine der zurzeit wichtigste» Pflichten de« gesamten Buch, und Mustkalienhandels. Eie viiten daher die der 6X8 noch nicht angeschlossenen Mitglieder, ihren Beitritt unverzüglich zu erklären. Bereit« setzt gehört der überwiegende Teil der Mitglieder des Deutschen Verlcgervereins der 6X6 an, und von diesen haben die meisten schriftlich gegen 2X6X0 und 616X0 Stellung genommen. Im Einzelnen ist noch darauf hinzuwcisen, daß die bloße Zurverfügungstellung de« Schuldbetrages bei 2X6X0 und 6161(0 nicht genügt. Der Schuldner bleibt so lange im Verzug, bis seine Schuld auf ein vom Gläubiger geführtes Konto überwiesen ist. Verleger, die in Leipzig ausliefern lasten, bitten wir, ihre Kommissionäre unter Übermittlung der 6X6-Formular« an- zumeist», die Beträge der ausgeschriebenen Fakturen über die 6X6 zu verbuchen, dagegen ihnen zu untersagen, den Weg über 2X61(0 oder 616X0 zu wählen, der bisher von den Kommissionären mehrfach ohne Auftrag beschritten wurde. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins (gez.) vr. Georg paetel, l. Vorsteher Der Vorstand des Deutschen Musikalien - Verleger - Vereins (gez.) vr. Gustav Bock, Vorsitzender (gez.) Ludwig Bloch, Schriftführer 1. E« entspricht nicht den Tatsachen, „daß der Zahlungsverkehr durch das Leipziger Kommissionsgeschäft (2X61(0) die Buchhändler-AbrechnungSgenoff-nschaft (6X6) in ihrer Entwicklung zu hindern versucht". War ist vielmehr, daß dieser den uralten Börsenzahlungen entsprechend-, jedoch neu organisiert- und völlig kostenlos für Verlag und Sorti ment arbeitende Zahlungsverkehr folgende Ausgaben hat; s) Die Vermittelung aller derjenigen Zahlungen zwischen Mitgliedern der 6X6, die au« irgendeinem Grund« z. B. wegen der hohen, für den Verleger entstehenden Bankprovisionen und Genoffenschaftsgebühren nicht durch die 6X6 gehen sollen. k) Die Vermittelung aller Zahlungen zwischen Firmen, die nicht Mitglieder der 6X6 sind. 2. Es entspricht nicht den Tatsachen, „daß die durch 2X6X0 lausenden Zahlungen den Verlegern bloß zur Verfügung gestellt werden". Wahr ist vielmehr, daß diese Zahlungen den Verlegern aus deren Konto bei ihrem Kommissionär gutgeschrieben werden und daß der Kommissionär zur Empfangnahme solcher Zahlungen nach § >96 der buchhändle- rischen Verkehreordnung auch berechtig» ist. Trotzdem sonach der Sortimenter seine Verpflichtung in dem Augenblick erfüllt hat, wo di- Zahlung beim Kommissionär de« Verlegers eingegangen ist, trotzdem die Kommissionäre nach altem Platzgebrauch die Verlegcrguthaben in der Regel nur in runden Beträgen überwiesen haben, zahlen jetzt die Kom missionäre, die bei ihnen für ihre Verlcgerkommittenten durch 2X6X0 eingehenden Zahlungen sofort nach Eingang in spitzer Summe unter gleichzeitiger Übersendung einer Zahlungszusammcnstellung nach Anweisung der Verleger auf deren Bank- oder Postscheckkonto. Z. Wenn der Verleger solche entweder bei seinem Kommissionär eingegangene oder gar durch diesen auf sein Bank- oder Postscheckkonto überwiesene Zahlungen nicht annimmt, etwa, weil er den Sortimenter zu einem diesem nicht genehmen Zahlungsweg zu zwingen versuchen will, so gerät der Verleger nach § 291 BGB in Verzug d. h. der Sortimenter hat dem Verleger gegenüber seine Verpflichtungen voll erfüllt und kann in keiner Weise mehr in Anspruch genommen werden. Leipzig, den 2. Juli 1921 Verein Leipziger Kommissionäre