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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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«886 Nichtamtlicher Teil. ^ 135. 14. Juni IS02. Nichtamtlicher Teil. Zur Lage des Allgemeinen Deutschen Vuchhandtungs-Gehilfen-Vcrbandes. (Vgl. Börsenblatt Nr. 125, 130.) Der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Gehilfen-Ver- bandes sieht sich veranlaßt am Schlüsse seiner Ausführung in Nummer 130 dieses Blattes in fester Ueberzeugung von der Richtigkeit feiner Ansicht einfach nur die jenigen Verbandsmitglieder für einsichtsvoll zu erkläre», die seinen Anträgen zustimmen. Wir wollen es gern der Zukunft überlassen, zu entscheiden, auf wessen Seite die größere Einsicht war. Es soll uns das aber bei der Wichtig keit, die die Angelegenheit für Tausende unsrer Berufs genossen hat, nicht abhalten, auch weiter die Frage rein sachlich zu erörtern. Daß eine Berufung gegen die Ansicht des Reichs aufsichtsamtes über die Privatversicherungen aus Grund des K 122 des betreffenden Gesetzes möglich ist, daran können auch die vom Vorstande angezogenen Auslegungen einzelner Juristen nichts ändern, die eben doch immer nur Ansichten, aber nicht rechtliche Entscheidungen sind. Der §75 Absatz 4 des Krankenverstcherungsgesetzes läßt eben nach seinem Wortlaut die Möglichkeit zu, aus ihn sich zu berufen. Wenn auch kaum bezweifelt werden darf, daß auch der Bundesrat im ablehnenden Sinne entscheiden wird, so erscheint es uns doch immer schon ein Gewinn, daß die obersten entscheidenden Behörden erfahren, wie wenig die Versicherten selbst, zu deren Schutz das Gesetz gegeben sein soll, mit diesem zufrieden sind, soweit davon auch Privat vereine betroffen werden. Mag nun der Verband diesen Weg nebenbei beschreiben oder nicht, so hat er dennoch schon jetzt sich zu entscheiden, ob er sich dem Gesetze unterstellen oder die staatliche Aufsicht vermeiden will. Nachdem der Verbandsvorstand die neue Satzung, deren Annahme er beantragt, veröffentlicht hat, ist diese Entscheidung für die Verbandsmitglieder noch viel schwerer geworden. Die neue Satzung nimmt den Mit gliedern nicht nur das Recht, für ihre Beiträge auch Gegen leistungen beanspruchen zu können, sondern stellt die Ge währung von Unterstützung auch noch ganz in das Belieben des Vorstandes, so daß dieser z. B der einen Witwe jährlich 200 der andern nur 40 oder auch nichts bewilligen kann. Gewiß darf man erwarten, daß auch fernerhin alle gleichmäßig berücksichtigt werden; aber nach dem Wortlaut der Satzung kann es eben auch ungleichmäßig geschehen, was jedenfalls nicht im Interesse der Mitglieder liegt. Ebenso sind bei der Krankenkasse die bisherigen festen Sätze aufgehoben und nur als Maximalgrenze bezeichnet. Unter diesen Umständen läge aber gar kein Grund mehr vor, den Verband der Reichsaufsicht zu unterziehen. Denn wenn bei allen in Frage kommenden drei Kassen des Verbandes keine bestimmten Leistungen als Unterstützungssätze festgesetzt werden, sondern nur ein gewisser Prozentsatz der Einnahmen zur Verteilung an die Kranken, Witwen, Waisen und In validen bestimmt wird, so wäre selbst dem Reichsaussichtsamt jede Möglichkeit entzogen, eine Erhöhung der Beiträge zu erzwingen, während anderseits doch den Mitgliedern der Vorteil bliebe, sich nicht aller Ansprüche aus Unterstützung begeben zu müssen und nur Almosenempfänger des eigenen Vereins zu werden. Will man also die staatliche Kontrolle nicht, so ist nur das Recht auf Gegenleistung aufzuheben; dagegen liegt darum noch kein Grund vor, nicht für jede Art Unterstützung einen festen Maximalsatz zu beschließen mit der Maßgabe, daß der Vorstand jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zu bestimmen hat, wieviel Prozente des Normalsatzes als Unterstützung zur Auszahlung gelangen. Nimmt man anderseits diesen Verteilungsmodus an, so steht auch nichts entgegen, den Mitgliedern das Recht aus diese, sich lediglich nach den Mitteln richtenden Unterstützungen zu gewährleisten und sich der Aussicht der Reichsbehörde zu unterstellen. Der andere wichtige Punkt, der zur Entscheidung steht, ist die Erhöhung des Jahresbeitrages von 24 ^ auf 30 Wenn durch die Erhöhung erreicht Iverden kann, daß auch fernerhin den Witwen, Waisen und Invaliden der bisher gewährte Maximalsatz als Rente gesichert ist, so wird gewiß jeder gern der Erhöhung zustimmen, so schwer es auch sehr vielen Mitgliedern sein mag, nun jedes Vierteljahr 7 50 H, statt 8 zahlen zu müssen. Leider ist aber diese Gewähr nicht geboten; vielmehr werden wir nach wenigen Jahren wiederum vor derselben Frage stehen und die Beiträge immer wieder von neuem erhöhen müssen, da der Beharrungs zustand noch lange nicht erreicht ist. Der Jahresbeitrag des Mitgliedes für die Witwen- und Waisenkasse soll von L ^ auf 10 erhöht werden; das macht bei 2700 Mitgliedern eine Einnahme von 27 000 Rechnet man dazu die Zinsen mit rund 15 000 und die freiwilligen Beiträge mit 12 000 so ergiebt das zusammen 54 000 oder pro Kopf 20 Einlage. Angenommen, das Mitglied gehöre 50 Jahre dem Vereine an, bis es stirbt, so sind für für dessen Witwe 1000 eingelegt, wovon jedoch noch die Unkosten der Kasse abgehen würden. Diese 1000 würden also für die Witwe bei einer Jahresrente von 200 nur fünf Jahre reichen, hat sie Kinder unter 18 Jahren, nicht einmal so lange, und doch überlebt die Witwe im Durchschnitt den Mann weit länger als fünf Jahre. Diese oberflächliche Berechnung dürfte schon genügen um zu zeigen, daß wir bei SO Beitrag den Satz von 200 ^ nicht lange gewähren können. Doch mag noch ein besseres Beispiel aus der Praxis diese Sache beleuchten. Ein be deutendes Buchhandlungshaus besitzt für seine Angestellten ebenfalls eine Witwenkasse. Diese hat ein Stammvermögen von 120 000 zu 4 Prozent Zinsen. Jedes Mitglied zahlt 2 Prozent des Gehaltes als Beitrag, der Prinzipal dazu noch 3 Prozent, und die Witwe erhält ein Fünftel des Ge haltes als Rente. Also: für einen Angestellten mit 2000^ Gehalt beträgt die Jahreseinlage 40 ^ Beitrag, 60 ^ vom Prinzipal und (bei 120 Mitgliedern bzw. Angestellten) 40 Zinsanteil, also in Summa 140 Dafür erhält die Witwe jährlich 400 Dieses Beispiel aus den Verband angewendet, würde bei 200 Rente eine Einlage von jährlich 70 ^ erforderlich sein, während diese, wie oben gezeigt, nur 20 beträgt. Es gehört demnach wenig Einsicht dazu, um zu begreifen, daß wir mit der beantragten Beitragserhöhung nicht weil kommen. Ein ordentlicher Hausvater sagt aber nicht: ich muß das anschaffen; sondern er fragt sich erst: kann ich das bei meinen Mitteln mir auch leisten? Deshalb ist es für lange Jahre hinaus unsers Erachtens das einzig Richtige, es ferner so zu halten, wie bisher, d. h. 80—90 Prozent der vor jährigen Einnahmen an Beiträgen, Zinsen und freiwilligen Beiträgen nach Einheitssätzen gleichmäßig zu verteilen, un-
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