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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020616
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4930 Nichtamtlicher Teil. osk 136, 16. Juni 1902. richtigungeri durch den Staatsanwalt, sonst im Wege der Prioatanklage des Berichtigers. Die Hauptverhandlung ist auf längstens 8 Tage anzu ordnen, und ist zum Zwecke eines vom Beschuldigten an gebotenen Beweises seiner Berechtigung, die Aufnahme zu verweigern, nur eine einmalige, sich nicht über 4 Wochen erstreckende Vertagung zulässig. Auf Beweise, die nicht innerhalb dieser Frist beschafft werden können, ist keine Rücksicht zu nehmen. Ein freisprechendes Erkenntnis hat zur Folge, daß der verantwortliche Redakteur zur Aufnahme einer von demselben Berichtiger ausgehenden Berichtigung derselben Stelle der periodischen Druckschrift nicht mehr verpflichtet ist. Ergiebt sich, daß der Berichtiger das im Z 25 ein geräumte Recht durch wissentliche Anführung falscher An gaben in seiner Berichtigung mißbraucht hat, so hat das Gericht ihm über Antrag des Redakteurs oder von Amts wegen eine Mutwillensstrafe von 10 bis 1000 L auf zuerlegen. Auf diese Strafe finden die Bestimmungen des 8 7 St.P.O. Anwendung. Der verantwortliche Redakteur, welcher der ihm mit rechtskräftigem gerichtlichen Urteile auferlegten Pflicht zur Aufnahme einer Berichtigung nicht nachkommt, wird wegen Uebertretung an Geld von 10 bis 1000 >4 bestraft. 8 27. Von jeder nichtperiodischen Druckschrift, deren Umfang drei Druckbogen nicht überschreitet und welche nicht unter die im Schlußabsatze des Z 8 bezeichneten Ausnahmen fällt, dann von jedem einzelnen Blatte oder Hefte einer perio dischen Druckschrift hat der Drucker zugleich mit dem Beginne der Austeilung, der Versendung oder des Verkaufes bei der landesfürstlichen Sicherheitsbehörde des Ausgabeortes und an Orten, wo eine Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, auch bei dieser ein Exemplar zu hiuterlegen. Bei Druckschriften, welche im Auslande hergestellt, aber im Jnlande verlegt oder herausgegeben werden, geht diese Verpflichtung auf den inländischen Verleger oder Herausgeber über. Von Erzeugnissen der Kunst (Kupfer- und Stahlstichen, Radierungen, Lithographien, Holzschnitten, Ölfarbendrucken u. s. w., dann von Musikalien) genügt die Hinterlegung eines Pflichtexemplars, welche in Orten, wo sich eine Staats anwaltschaft befindet, bei dieser, sonst bei der landesfürst- lichcn Sicherheitsbehörde des Ausgabeortes zu erfolgen hat. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist als Uebertretung an Geld mit 10 bis 200 14 zu bestrafen. Pflichtexemplare von Erzeugnissen der im zweiten Ab sätze bezeichneten Art sind von der Behörde, falls nicht ein Verfahren im Sinne des vierten Abschnittes dieses Gesetzes cingeleitet wird, auf Verlangen längstens binnen 14 Tagen zurückzustellen. 8 28. Von jeder zum Verkaufe oder zur allgemeinen Ver breitung bestimmten Druckschrift, welche im Jnlande verlegt oder gedruckt wird, ist, insoferne sie nicht unter die im Schlußabsatze des Z 8 erwähnten Ausnahmen fällt, auch je ein Exemplar an die k. k. Hofbibliothek in Wien und an jene Universitäts- und Landes-Bibliothek, welche durch besondere Kundmachung in jenem Verwaltungsgebiete als hierzu berechtigt bezeichnet wird, zu überreichen. Von jeder periodischen Druckschrift ist überdies je ein Exemplar an das Ministerium des Innern und an die politische Landesbehörde einzusenden. Die Zusendung dieser Exemplare, welche die Portofreiheit genießt, hat bei periodischen Druckschriften zu den regelmäßigen Zeitabschnitten ihres Erscheinens, bei anderen Druckschriften binnen längstens 8 Tagen, von der Ausgabe der Druckschrift an gerechnet, zu geschehen, und werden Druckwerke, deren Preis 20 14 übersteigt, mit der Hälfte des Ladenpreises vergütet, wenn nicht die Rückstellung des Exemplares innerhalb Monatsfrist erfolgt. Die Ablieferung dieser Exemplare liegt dem Verleger, bei Druckschriften jedoch, auf welchen ein gewerbsmäßiger Verleger nicht genannt wird, dem Drucker ob. Zur Ablieferung dieser Exemplare ist der Drucker auch dann verpflichtet, wenn die Druckschrift oder das Druckwerk im Auslande erscheint. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird als Ueber- tretung an Geld mit 10 bis 200 14 bestraft, deren Erlag jedoch von der Pflicht zur Ablieferung des Exemplars nicht befreit. 8 29. Die Strafverfolgung der in diesem Abschnitte an geführten llebertretungen verjährt in drei Monaten von dem Ende des Tages, an welchem die strafbare Handlung begangen worden ist. In die Verjährungszeit ist der Zeitraum nicht ein zurechnen, während dessen das Strafverfahren kraft gesetzlicher Vorschrift gehemmt war. Die Verjährung wird durch Einleitung des Straf verfahrens gegen den Thäter unterbrochen und beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig beendet wurde, neu zu laufen. Dritter Abschnitt. Bestimmungen betreffs der strafbaren Handlungen, welche durch Druckschriften begangen werden. 8 30. Auf die durch Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen sind, soserne in diesem Gesetze nicht Ausnahmen festgesetzt werden, die allgemeinen strafrechtlichen Bestim mungen anzuwenden. Unberührt bleibt ferner das Recht des durch den straf baren Inhalt einer Druckschrift in seinen Rechten Verletzten, sich wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche dem Straf verfahren anzuschließen. (Z 47 St.P.O.) Der Herausgeber einer periodischen Druckschrift, durch welche eine strafbare Handlung begangen wird, ist für die Geldstrafen haftbar. 8 31. Der verantwortliche Redakteur, Verleger, Drucker oder Verbreiter, welcher durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt die Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Druckschrift ermöglicht hat, deren Inhalt den That- bestand eines Verbrechens oder Vergehens begründet, ist, so weit er nicht als Thäter oder Mitschuldiger zu bestrafen ist, wegen Uebertretung, und zwar, wenn die strafbare Hand lung den Thatbestand eines Verbrechens begründet, an Geld von SO bis zu 2000 14 oder mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten und, wenn der Thatbestand eines Ver gehens begründet ist, an Geld von 20 bis 1000 14 zu be strafen. Wenn die durch den Inhalt begangene strafbare Hand lung der Privatanklage Vorbehalten ist, findet die Verfolgung nur auf Grund einer Privatanklage statt. Die Strafverfolgung wegen der vorbezeichneten straf baren Handlung ist gegen denjenigen ausgeschlossen, welcher an der ihm obliegenden Sorgfalt durch einen von ihm nicht abzuwendenden Umstand gehindert war, oder welcher eine ihm in der Reihenfolge der Aufzählung des ersten Absatzes vor ausgehende, preßrechtlich verantwortliche Person namhaft macht. Die Strafverfolgung ist ferner gegen den Verleger, Drucker und Verbreiter ausgeschlossen, wenn er den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffent-
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