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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020616
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^ 18k, 16. Juni IS02. Nichtamtlicher Teil. 4931 lichung erfolgte, oder die preßrechtlich verantwortliche Person namhaft macht, als deren Angestellter er gehandelt hat. Die Namhaftmachung muß vor dem Beginne der Hauptverhand lung der ersten Instanz erfolgen, und die namhaft gemachte Person muß sich im Jnlande befinden oder, falls sie gestorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung im Jnlande befunden haben. Die Strafverfolgung ist auch hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften ausgeschlossen, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind. 8 32. Für wahrheitsgetreue, vollständige oder teilweise Mit teilungen aus öffentlichen Verhandlungen des Reichsrates, der Delegation des Reichsrates und der Landtage, sowie aus den Publikationen der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates in einer Druckschrift kann niemand zur Ver antwortung gezogen werden Ausgenommen hiervon ist die in einer solchen Mitteilung enthaltene vollständige oder teil weise Wiedergabe einer Druckschrift, welche wegen des That- bestandes eines Verbrechens nach den W 58, 63, 64, 67 oder 122 a St.G, des Verbrechens nach A 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1885, R.GBl. Nr. 134, oder des Vergehens gegen die öffentliche Sittlichkeit nach A 516 St.G. mit Be schlag belegt ist, wenn die betreffende Körperschaft in einem Beschlüsse erkannt hat, daß die Mitteilungen aus der beschlag nahmten Druckschrift nicht zu veröffentlichen sind. Mitteilungen aus geheimen Sitzungen der genannten Körperschaften genießen keinerlei Immunität. 8 33. Wer in einer Druckschrift eine Mitteilung oder bildliche Darstellung aus dem Privat- oder Familienleben veröffentlicht, welche den Betroffenen in seinem Ansehen oder in seiner gesellschaftlichen Stellung zu beeinträchtigen geeignet ist, macht sich einer Uebertretung schuldig, welche aus die Privat anklage des Betroffenen an Geld mit 100 bis 2000 ll, bei besonders erschwerenden Umständen außerdem mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen ist. Im Falle eines nachweisbar zugefiigten Schadens kann der Be schädigte in der Klage Anspruch auf Ersatz erheben, über welchen das Gericht in dem Strafurteile zu erkennen hat. 8 34. Wer in einer Druckschrift eine Ankündigung veröffent licht, welche in einer die Sittlichkeit verletzenden Form den Geschlechtsverkehr oder die Vorbeugung oder Heilung von Geschlechtskrankheiten zum Gegenstände hat, ist wegen Ueber- trctung mit Arrest von einem Tage bis zu sechs Wochen zu bestrafen, womit eine Geldstrafe bis zu 1000 I< verbunden werden kann. 8 ZS. Wer in einer Druckschrift die Ankündigung eines Heil mittels, welches durch amtliche Kundmachung verboten wurde, oder von Losen oder Lospapieren, welche im Jnlande nicht zugelassen sind, veröffentlicht, ist wegen Uebertretung an Geld mit 10 bis 500 oder mit Arrest von einem Tage bis zu vier Wochen zu bestrafen. 8 3«. Wer eine, offenbar gehässigen Beweggründen ent springende, mittelbare oder unmittelbare Aufforderung zur Meidung des geschäftlichen Verkehres mit bestimmten Kreisen von Industriellen, Gewerbetreibenden, Kaufleuten, Advokaten, Aerzten, Apothekern, Hebammen u. a durch eine Druckschrift veröffentlicht, ist wegen Uebertretung an Geld mit 50 bis 2000 L zu bestrafen. 8 37. Der erste Absatz des Z 493 St.G und die Be stimmungen der Absätze 3 bis 5 des Artikels V des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, RG.Bl. Nr. 8 für 1863, werden ausgehoben. Die in den ZZ 487 bis 492 bezeichneten Ehrenbeleidi gungen werden aus Privatanklage der Verletzten stz 495 St.G ) als Uebertretung mit Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten und nur in den Fällen des ersten Absatzes des Artikels V des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R G.Bl. Nr. 8 für 1863, über öffentliche Anklage als Vergehen mit Arrest von einer Woche bis zu einem Jahre bestraft. In beiden Fällen kann mit der Arreststrafe eine Geldstrafe bis zu 2000 I! verbunden werden. 8 38. Die Strafverfolgung der durch eine Druckschrift be gangenen strafbaren Handlungen verjährt in drei Monaten von dem Ende des Tages, an welchem die Verbreitung im Jnlande begonnen hat Die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze sind anzuwenden, wenn sie dem Beschuldigten günstiger find, sowie wenn keine Verbreitung im Jnlande stattgesunden hat. In die Verjährungszeit ist der Zeitraum nicht einzu rechnen, während dessen das Verfahren krast gesetzlicher Vor schrift gehemmt war. Die Verjährung wird durch Einleitung des Straf verfahrens gegen den Thäter unterbrochen und beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig beendet wurde, neu zu laufen. Vierter Abschnitt. lieber das Strafverfahren in Pretzsachen. 8 39. Im Strafverfahren in Pretzsachen sind sachlich zu ständig : 1. Die Bezirksgerichte in Bezug auf alle Uebertretungen; 2. die Gerichtshöfe erster Instanz in Bezug auf die nicht durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen Ver gehen ; 3. die Geschworenengerichte in Bezug auf alle durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen Vergehen und Ver brechen. 8 40. Oertlich zuständig in Preßstrafsachen ist der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die zu seiner Zuständig keit gehörige strafbare Handlung begangen wurde, und das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz für die im Sprengel dieses Gerichtshofes begangenen, der Ab urteilung durch die Bezirksgerichte zugewiesenen strafbaren Handlungen. Befinden sich mehrere mit der Strafrechtspflege betraute Bezirksgerichte am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz, so ist jenes zuständig, in dessen Sprengel das Amts gebäude des Gerichtshofes erster Instanz gelegen ist. Wird die strafbare Handlung durch den Inhalt einer Druckschrift begangen, so ist der Druckort als Thatort anzu sehen. Ist der Druckort unbekannt oder im Auslande ge legen, so gilt der Ort der Verbreitung als Thatort. Er scheinen in diesem Falle mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet unter ihnen das Zuvorkommen. Im übrigen sind die Vorschriften des sechsten Haupt stückes der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwendsn. 8 41. Für das Strafverfahren in Preßsachen gelten die Vor schriften der Strasprozeßordnung, sofern in diesem Gesetze nicht besondere Bestimmungen getroffen sind. 8 42. Die Beschlagnahme einer Druckschrift erstreckt sich nur auf die zur Weiterverbreitung bestimmten Exemplare, sowie auf die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen. 647>
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