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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4932 Nichtamtlicher Teil. 18«, 16. Juni 1902. Letztere sind jedoch über Antrag der Beteiligten freizu geben, wenn sie durch Ablegen des Satzes oder auf andere Weise zur Vervielfältigung unbrauchbar gemacht werden und nicht zu Zwecken des Beweises notwendig erscheinen. Bei jeder durch den Inhalt einer Druckschrift begrün deten Beschlagnahme sind die Stellen der Druckschrift, auf welche sich die Beschlagnahme bezieht, zu bezeichnen und ist anzugeben, welche strafbare Handlung durch ihren Inhalt begründet wird Trennbare Teile der Druckschrift, deren Inhalt nichts Strafbares enthält, sind von der Beschlagnahme auszu schließen. 8 43. Eine vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet statt: 1. Wenn in Bezug auf die Druckschrift den Vorschriften der 88 8, 9, 23, 24 und 27 dieses Gesetzes zuwidergehandelt wurde; 2. wenn durch die Druckschrift eine der in den Artikeln VII, VIII und IX des Gesetzes vom 17 Dezember 1862, R.G.Bl. Nr. 8 sr 1863, bezeichneten strafbaren Handlungen begründet wird; 3. wenn durch den Inhalt der Druckschrift das Ver brechen nach Z 58, Z 63, 8 64, 8 67, 8 I22u St.G. oder das Verbrechen nach 8 6 des Gesetzes vom 27. Mai 1885, R.G.Bl Nr 134, oder das Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit nach 8 516 St.G. oder das Vergehen des 8 605 St.G. durch Aufforderung zu einer als Verbrechen strafbaren Handlung begründet wird; in diesem Falle aber nur inso- ferne, als Gefahr besteht, daß die Aufforderung die Ver übung des Verbrechens zur Folge haben werde. 8 44. Die vorläufige nicht richterliche Beschlagnahme kann durch den Staatsanwalt veranlaßt oder unmittelbar durch die landesfürstliche Sicherheitsbehörde vorgenommen werden. Hat die landcsstirstlichc Sicherheitsbehörde die Beschlag nahme unmittelbar verfügt, so hat sie hiervon dem Staats anwalts binnen längstens zwölf Stunden Mitteilung zu machen. Dieser hat binnen zwölf Stunden nach Erhalt der Mitteilung entweder die Aufhebung der Beschlagnahme an zuordnen oder die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme zu beantragen. Im Falle der Staatsanwalt selbst die Beschlagnahme verfügt hat, hat er den Antrag aus Bestätigung binnen 24 Stunden vom Zeitpunkte der getroffenen Verfügung zu stellen. lieber den Antrag hat die Ratskammer des zuständigen Gerichtshofes, beziehungsweise das zuständige Bezirksgericht binnen 24 Stunden nach Einlangen des Antrages zu ent scheiden. Ist die Entscheidung binnen dieser Frist nicht erfolgt, so ist die Beschlagnahme erloschen, und sind die in Beschlag genommenen Exemplare der Druckschrift zuriickzustellen. Die vom Gerichte bestätigte Beschlagnahme erlischt, wenn der Staatsanwalt nicht binnen acht Tagen nach der Be stätigung die Einleitung des Strafverfahrens oder des Ver fahrens nach 8 47 beantragt. Gegen eine die Beschlagnahme aufhebende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt. Gegen die Bestätigung der Beschlagnahme ist die binnen drei Tagen nach erfolgter Verständigung anzubringende Be schwerde zulässig. Diese Beschwerde geht, je nachdem die Entscheidung von einem Bezirksgerichte oder einem Gerichts höfe erster Instanz geschöpft wurde, im ersten Falle an den Gerichtshof erster, im zweiten Falle an den Gerichtshof zweiter Instanz. Ein weiterer Rechtszug steht nicht offen. 8 45 Im Falle der Erlöschung oder Aufhebung einer auf Grund des 8 43 vorgenommenen Beschlagnahme gebührt dem durch sie Beschädigten der Ersatz des erlittenen Schadens aus der Staatskasse. Der Ersatzanspruch ist bei dem zu ständigen Gerichte (88 69 und 40) binnen 14 Tagen nach erfolgter Verständigung oder Kenntnisnahme von der Er löschung oder Aushebung zu stellen. Ueber den gestellten Anspruch hat die Ratskammer des zuständigen Gerichtshofes, beziehungsweise das zuständige Bezirksgericht nach Anhörung des Staatsanwaltes zu ent scheiden, und ist gegen die Entscheidung die binnen drei Tagen anzubringende Beschwerde zulässig. Diese Beschwerde geht, je nachdem die Entscheidung von einem Bezirksgerichte oder einem Gerichtshöfe erster Instanz geschöpft wurde, im ersten Falle an den Gerichtshof erster, im zweiten Falle an den Gerichtshof zweiter Instanz. Ein weiterer Rechtszug steht nicht offen. 8 46. Wird jemand wegen einer durch den Inhalt einer Druck schrift begründeten oder wegen einer im 8 43, Z. 1 und 2, bezeichneten strafbaren Handlung oder wegen Uebertretung des 8 31 verurteilt, so ist auf Begehren des Anklägers im Urteile zugleich auf den Verfall der Druckschrift und die Zer störung der zu ihrer Herstellung bestimmten Formen und Platten zu erkennen. Die Verfallsentscheidung erstreckt sich nur auf die zur Weiterverbreitung bestimmten Exemplare der Druckschrift. Ist die Ausscheidung des die strafbare Handlung begründen den Teiles der Druckschrift möglich, so ist der Verfall nur für diesen Teil der Druckschrift auszusprechen. In gleicher Weise ist die Verfallsentschcidung in Bezug aus die zur Her stellung der Druckschrift dienenden Platten und Formen ein zuschränken, oder es ist in Bezug auf diese auszusprechcn, daß der betreffende Teil dieser Platten und Formen un brauchbar zu machen sei. Die auf Verfall lautende Entscheidung ist dem im In lands befindlichen Verleger, beziehungsweise Herausgeber zu zufertigen. Ist derselbe unbekannt, im Auslands oder un bekannten Aufenthaltes, so erfolgt die Zustellung an einen für ihn von Amts wegen gemäß 8 42 St.P.O aufzustellenden Verteidiger. Gegen den auf Verfall lautenden Teil des llrteiles steht, wenn dasselbe von einem Gerichtshofs erster Instanz geschöpft wurde, dem Verurteilten und dem Verleger, be ziehungsweise dem Herausgeber die Nichtigkeitsbeschwerde nach 8 281, Z. 9 -> und Z. 10 StPO. zu. Wurde das Urteil von einem Bezirksgerichte geschöpft, so ist die Berufung an den Gerichtshof erster Instanz zulässig. Nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles ist die auf Verfall lautende Entscheidung im Amtsblatts der »Wiener Zeitung« und in der amtlichen Zeitung jenes Landes, in dem die Entscheidung erfolgt, kundzumachen. 8 47. Der Verfall einer Druckschrift, deren Inhalt eine straf bare Handlung begründet, oder durch welche eine in dem 8 43, unter Z. 1 und 2, vorgesehene strafbare Handlung be gangen wurde, kann vom Ankläger auch ohne strasgerichtliche Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person be antragt werden, wenn 1. der Thäter unbekannt und der verantwortliche Redakteur, der Verleger oder der Drucker nicht nach 8 31 dieses Gesetzes zu bestrafen sind, oder wenn der Thäter im Auslande oder unbekannten Aufenthaltes ist; oder 2. Umstände vorliegen, vermöge deren die Strafbarkeit des Thäters aufgehoben oder seine Strafverfolgung aus geschlossen ist.
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