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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
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- Deutsch
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^ 13«, 16, Juni 1902. Nichtamtlicher Teil, 4933 lieber einen solchen Antrag ist eine Verhandlung an zuordnen, die bei den Gerichtshöfen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des 18, Hauptstiickes der Straf prozeßordnung und bei den Bezirksgerichten nach den Vor schriften der W 454 bis 458 der Strafprozeßordnung durch zuführen ist. Zu dieser Verhandlung ist bei nichtperiodischen Druck schriften der Verleger, bei periodischen Druckschriften der Herausgeber zu laden, und stehen diesen Personen bei der Verhandlung die Rechte des Beschuldigten zu. Ist der Verleger, beziehungsweise der Herausgeber unbekannt, im Auslände oder unbekannten Aufenthaltes, so ist für ihn von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen G 42 St.P.O.). Das Ausbleiben des ordnungsgemäß verständigten Verlegers oder Herausgebers oder des für ihn bestellten Verteidigers hindert die Vornahme der Verhandlung nicht. Bei dieser Verhandlung ist die Aufnahme von Beweisen zulässig, die sich aus das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder aus den Thatbestand der in dem Anträge bezeichneten strafbaren Handlung beziehen. Auf Grund des durchgefllhrten Verfahrens ist mit Urteil zu erkennen. Findet das Gericht, daß die Voraussetzungen des Ver fahrens nicht gegeben sind, oder daß der Inhalt einer Druck schrift keine strafbare Handlung begründet, beziehungsweise, daß keine der im H 43, Z, 1 und 2, aufgefllhrten strafbaren Handlungen vorliegt, so weist es den Antrag zurück und verurteilt, wenn dieser Antrag von einem Privatankläger ausgegangcn ist, letzteren in die Kosten des Verfahrens. Im entgegengesetzten Falle hat das Urteil auszusprechen, welche strafbare Handlung begründet ist, und ist zugleich auf den Verfall der Druckschrift zu erkennen. Eine Verurteilung in den Ersatz der Kosten findet in diesem Falle nicht statt. Gegen das Urteil steht im Falle der Zurückweisung des Antrages dem Antragsteller, im Falle der Stattgebung dem Verleger (Herausgeber), beziehungsweise dem für ihn bestellten Verteidiger die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des Z 281, Z, 9» und Z, 10, und 8 488, Z, 3, St,P,O,, zu. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist auch zulässig, wenn das Gericht bei der Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen dieses Verfahrens gegeben sind, das Gesetz verletzt hat. Das Urteil ist nach eingetretener Rechtskraft im Sinne des letzten Absatzes des K 48 kundzumachen, 8 48, Das im vorgehenden Paragraphen vorgesehene Ver fahren ist ohne weiteres einzuleiten, wenn in Kriegszeiten durch eine Druckschrift der Thatbestand eines Vergehens nach Artikel IX des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, RG Bl, Nr, 8 er 1863, begründet ist, 8 49, Auf Antrag des Anklägers hat das Gericht auf die Veröffentlichung des Strafurteiles, durch welches aus gesprochen wird, daß der Inhalt einer Druckschrift eine strafbare Handlung begründe, im Urteile unter Bestimmung des Zeitpunktes der Veröffentlichung zu erkennen. Die Ver öffentlichung erfolgt auf Kosten des Verurteilten durch ein malige Einschaltung in eine periodische Druckschrift, Fünfter Abschnitt. Schlußbe stimm» ng, 8 50, Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und des Innern im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel, 69 Jahrgang Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Das alte und das neue Handelsgesetzbuch. — Das Landgericht Elbing hat am 19. März den Kaufmann Paul Benjamin wegen Konkurs vergehens zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte betrieb seit 1888 in Marienburg ein Materialwaren-, Kohlen- und Holzgeschäft und geriet im Oktober 1901 in Konkurs. Die Bücher hat er unordentlich geführt, Bilanzen nie gezogen. Er arbeitete mit Wechseln, hatte im Jahre 1892 20000 ^ Umsatz, zuletzt nur noch 8000 ^6. — In seiner Revision, die am 13. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, behauptete der Angeklagte, er sei zu unrecht als Vollkaufmann angesehen worden. Das Reichs gericht erkannte auf Aufhebung des Urteils und verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Angeklagte vor dem 1. Januar 1900 Vollkaufmann im Sinne des jetzigen Gesetzes gewesen sei. Handelsregister-Eintrag. (Aus dem »Deutschen Reichs anzeiger- Nr. 136 vom 13. Juni 1902.): »Betreffend die Firma »G. L. Lang's Buchhandlung- Speyer. — Der Gesellschafter Georg Ludwig Lang ist im Jahre 1892 gestorben. Das seit dieser Zeit von Friedrich Lang als alleinigem Inhaber der Firma betriebene Geschäft ist nach dessen am 1. Juni 1893 erfolgten Tode auf seine Kinder: 1) Wilhelm Lang, Gymnasiast, 2) Helene Lang, 3) Auguste Lang, sämtlich minderjährig und beisammen in Speyer wohnhaft, übergegangen, die es in Erbengemeinschaft durch ihre Mutter Emilie, geb. Merkle, als Inhaberin der elterlichen Gewalt, unter der bisherigen Firma weiterführen. Die Prokura des Wilhelm Lang, Buchhändlers in Landau, ist erloschen. — Ludwigshafen a. Rh., 6. Juni 1902. — Königliches Amtsgericht.- Handelsregister-Eintrag. (Aus dem Deutschen Reichs anzeiger Nr. 136 vom 13. Juni 1902): »Im Handelsregister des Unterzeichneten Amtsgerichts ist heute auf Blatt 7, die Firma Louis Mosche in Meißen betreffend, folgender Eintrag bewirkt worden: Der Buchhändler Gustav Adolf Springer in Meißen ist in das Handelsgeschäft eingetreten. Die Gesellschaft ist am 1. Juni 1902 errichtet worden. — Meißen, am 7. Juni 1902. — Königliches Amtsgericht.» Privat-Nebenausstellung in Düsseldorf 1902. — Der Vorstand der Düsseldorfer Industrie- und Gewerbe-Ausstellung veröffentlichte, wie uns leider erst nachträglich bekannt geworden ist. im April d. I. folgende Mitteilung: »In der Zeit vom 24. Mai bis 1. Juni soll im Floragarten in Düsseldorf eine Ausstellung für Nahrungsmittel, Wirtschaftswesen und Gesundheitspflege statt- sinden. Der Unternehmer ist der bekannte Ausstellungsdirektor Kärger, der von der Tagespresse wiederholt sehr scharf angegriffen worden ist; so bei seiner Ausstellung in Posen 1901, die er unter der Flagge des deutschen Bundes für Volkswohl veranstaltete. Es ergab sich, daß dieser Bund nur in seiner Phantasie existierte. Sodann ist er von seiner Ausstellung 1898 in Elberfeld, die ver unglückte, sattsam bekannt. Es ist eine alte Erfahrung, daß sich an große Ausstellungen solche mit anderer Tendenz anlehnen; dies war u. a. a. 1889 bei der Weltausstellung in Paris, 1893 bei der Weltausstellung in Chicago, 1896 bei der Gewerbe-Ausstellung in Berlin, 1897 bei den Ausstellungen in Brüssel und Stockholm der Fall und hat sich auch 1900 bei der Weltausstellung in Paris in großem Maßslabe wiederholt. Auf diesen Nebenausstellungen findet eine solche Massenverteilung von sogenannten goldenen und silbernen Medaillen statt, daß heute die auf großen Äusstellungen erworbenen Auszeichnungen verschwinden in der Flut der auf minder- oder ganz unwertigen Ausstellungen erworbenen Di plome, zu denen die zugehörigen Medaillen von dem Komitee käuflich zu beziehen waren. Die Leute, die solche Nebenaus stellungen beschickt haben, zeigen auf ihren Briefbogen und sonstigen Geschäftspapieren einfach an: »Prämiiert Paris, goldene Medaille, und setzen dadurch das Publikum in den Glauben, daß sie die Auszeichnung auf der Weltausstellung erworben hätten. Die -Wochenschrift für Brauereien- schreibt über das genannte Düsseldorfer Unternehmen: -Ausstellung Düffeldorf 1902, nämlich für Nahrungsmittel, Wirtschaftswesen und Gesundheitspflege, vom 24. Mai bis 1. Juni, Floragarten. — Unter vorstehender Firma, die durch die Art des Aufdrucks auf den ersten Blick leicht mit der bekanntlich in diesem Sommer ftattfindenden großen Gewerbe- und Kunst ausstellung verwechselt werden kann, kündigt der bekannte gewerbs mäßige Ausstellungs-Unternehmer Kärger im Verein mit einigen uns völlig unbekannten Privatpersonen eine Privatausstellung an, die wohl im Hinblick auf die große Düsseldorfer Aus stellung recht eigentlich als eine Schattenausstellung bezeichnet 648
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