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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020616
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4926 Nichtamtlicher Teil. ^ 136. 16. Juni 1902. Rheinisches BerlagshauS in Wald«Solingen. Vallentin, Wilh.: Der Burenkrieg. 5. Hft. (S. 89-112 m. Abbildgn. u. 2 ll färb.) Taf.) hoch 4°. n. —. 50 F. C. W. Vogel in Leipzig 6. Naun^n u. 0. Zebuneäsdsr^. 48. 66. 6 Hkt». sl. u. 2. Hkt. 161 8. m. 12 ^ddiläFn.) ^r. 8". n. >6. — Gustav Weigel in Leipzig. 1902. Nr. 25 (20 8. in. oin^slrlsbtsn Nu8toru.) li'ol. Car» Winiker, Hofbuchh. in Beünn. "Zeitschrift des deutschen Vereines s. die Geschichte Mährens u. Schlesiens. Red. v. Karl Schober. 6. Jahrg. 1902. 2. u. 3. Hft. (S. 95—218 ) gr. 8". bar je n.n. 2. — Verzeichnis künftig erscheinender Lücher, welche in dieser Nummer zum erstenmnle angetliiudigt sind Johannes Clchlepp in Areiburg i/Br. 4952 Freiburg, Die Perle des Breisgau's. 1 ./6. S. Hirzel in Leipzig. 4950 16 Atzd. 18 Hoursch L Bechstedt in Köln. 4946 Jos. A. Kienreich in Graz. 4946 v. Suttner, Lose Blätter würzigen Humors. 1 ^6. Benno Konegen Verlag in Leipzig. 4953 banä 1. 10 Albert Koenig in Guben. 4950 Koenig's Kursbuch. Juli—September 1902. M. «L H. Marcus in Breslau. 4953 XIX. Üskt,). 3 Vigelius, Handbuch für Sparkassen. 2. Lieferung. 1 4952 Martin Okdenbourg in Berlin. 4951 vor Kolo ^älor. 1903. 1 Georg Reimer in Berlin. 4949 Schiemann, Die Ermordung Pauls. 10 I. Roth'sche Verlagsbuchhandlung in Stuttgart. 4950 ' 9.—12. ^nü. 5"//20^?^^^'" 'o Josef Singer in Straßburg i. E. 4948 »vor 8tümor-. 1. vokt. 25 ^4950 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 4952 vlikkorä, ^Vooä8iäs varm. ('I'.-I^ä. Vol 3584.) Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines neuen Preßgesetzes für Oesterreich. Am II. d. M. hat der österreichische Minister präsident und Leiter des Ministeriums des Innern. Excellenz v,. von Koerber, den nachfolgenden Entwurf eines neuen Preßgesetzes für Oesterreich im Abgeordnetenhause eingebracht! Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen 8 i. Die Presse ist innerhalb der gesetzlichen Schranken frei. Es steht jedermann frei, von ihm allein oder unter Mitivirkung Anderer verfaßte Schriften oder geschaffene bild liche Darstellungen und Tonwerke in Selbstverlag zu nehmen und in bestimmten Lokalen zu verkaufen. Znm Verkaufe periodischer Druckschriften in bestimmten Lokalen ist jedermann berechtigt, welchem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht. 8 2. Das Preßgesetz vom 17. Dezember 1862, R.G.BI. Nr. 6 er 1868, das Gesetz vom IS. Oktober 1868, R.G.Bl. Nr 112, das Gesetz vom 9. Juli 1894, R.G.Bl. Nr. 16l, das 27. Hauptstück der Strafprozeßordnung vom 23. Mai I87S, RGBl. Nr. 119, sowie alle Bestimmungen anderer Gesetze, welche mit den Anordnungen des vorliegende» Gesetzes in Widerspruch stehen, sind aufgehoben. Meine Behörden, die Delegation des Reichsrates, der Relchsrat, die Staatsschnlden-Konirollkommission des Reichs- ratcs, die Landtage, die Landesausschüsse, von der Regierung einbernsenc Enqueten, sowie die Akademien der Wissenschaften sind bezüglich derjenigen Druckschriften, die sie in ihrem eigenen Wirkungskreise veröffentlichen, an die Bestimmungen des zweites Abschnittes dieses Preßgesetzes nicht gebunden. Die Bestimmungen dieses Preßgesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen finden auch auf die unter Militär- und Landwehrgerichtsbarkeit stehenden Personen, unbeschadet der mit Rücksicht auf das Militärverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften, Anwendung. 8 3. Das gegenwärtige Gesetz ist auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle zur Verbreitung bestimmten, durch andere mechanische oder chemische Mittel erzeugten Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen und Tonwerken mit Text oder Erläuterungen anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind Zeitungskorrespondenzen, welche ausschließlich an die Redaktionen der sich ihrer be dienenden Zeitungen abgegeben werden. Doch haftet der Herausgeber (Eigentümer, Redakteur) einer solchen Korre spondenz für die durch dieselbe begangene, nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung. 8 4. Wenn in diesem Gesetze dem Drucker eine Verpflichtung oder Verantwortlichkeit auferlegt wird, so ist darunter der Inhaber der Druckerei oder, sofern er zur Besorgung der selben einen verantwortlichen Geschäftsleiter bestellt hat, der letztere zu verstehen; doch hastet der Inhaber der Druckerei für alle vom Gerichte verhängten Geldstrafen. Die preßrechtliche Haftung des Druckers trifft auch den jenigen, der, ohne das Gewerbe eines Druckers auszuüben, die Drucklegung einer Druckschrift vornimmt. Erscheint als Inhaber einer Druckerei eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein, so sind sämtliche Personen, welche gesetz- oder statutengemäß zur Vertretung der Gesellschaft, der Genossenschaft oder des Vereines nach
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