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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020616
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190206162
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^ 18k, 1«, Juni 1902 Nichtamtlicher Teil, 4927 außen berechtigt sind, verantwortlich, soferne der Betrieb nicht ausschließlich einem oder mehreren von ihnen oder einem verantwortlichen Leiter übertragen ist; für alle vom Gerichte verhängten Geldstrasen haftet jedoch die Gesellschaft, die Ge nossenschaft oder der Verein, Diese Bestimmungen sind auf den Verleger sinngemäß anzuwenden 8 5, Als Verbreitung kann im Sinne dieses Gesetzes nur der Vertrieb, Verschleiß, Straßenverkaus oder die Verteilung von Druckschriften an Personen, die an der Herstellung derselben nicht beteiligt sind, sowie das Anschlägen, Aushängen oder Auflegen der Druckschriften an einem öffentlichen Orte, in einem Cafthaus- oder Gasthauslokale, Kasino oder Lese vereine, in einer Bibliothek u, dergl, angesehen werden 8 «- Als periodische Druckschriften sind anzusehen: Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen. Darunter sind jedoch in Lieferungen erscheinende Werke, die ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden bestimmt sind, nicht inbegriffen Als zugehöriger Bestandteil eines Blattes oder Heftes ist jede Beilage anzusehen, die mit demselben gleichzeitig ansgegeben und nicht abgesondert verkauft wird. Zu einer periodischen Druckschrift können Extrablätter ansgegeben werden, welche als Bestandteile der Druckschrift behandelt werden, wenn sie sich aus die Bekanntgabe plötzlich eingetretener, besonders wichtiger Tagesereignisse oder im Falle eines Krieges auf Nachrichten über den Verlauf des selben beschränken, 8 7, Die Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf strafbare Handlungen, welche vor dem Tage des Beginnes seiner Wirksamkeit begangen wurden, nur insoserne Anwendung, als der Schuldige nach den bis herigen Gesetzen einer strengeren Behandlung unterliegen würde. Die Bestimmungen des vierte» Abschnittes über das Strafverfahren in Preßsachen sind nicht anzuwenden, wenn das Verfahren bereits vor dem Tage des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes eingeleitet wurde, und ist in diesem Falle das Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu beenden Es ist jedoch ein Verbot der Weiterverbreilung nicht mehr zu erlassen. Ist vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über eine Beschlagnahme das Verbot der Weiter verbreitung ausgesprochen worden, so ist über den Einspruch 493 St,P,O ) das Verfahren nach Z 47 dieses Gesetzes einznleiten und kann ein Verfall nur unter den Voraus setzungen dieses Gesetzes ausgesprochen werden Vom Tage des Beginnes der Wirksamkeit dieses Ge setzes treten alle aus Grund der bisherigen Preßgcsetze er lassenen Verbote der Weiterverbreitung außer Wirksamkeit und bleibt nur der mit diesem Verbote verbundene Ausspruch des Verfalles und der gänzlichen oder teilweise» Vernichtung der Druckschrift ausrechterhalten. Zweiter Abschnitt. Die Ordnung in Preßsachen, 8 «, Auf jeder Druckschrift muß nebst dem Drnckorte der Name (die Firma) des Druckers, außerdem aus jeder nicht periodischen Druckschrift der Name (die Firma) des Ver legers, auf jeder periodischen der Name eines für den Inhalt der Druckschrift verantwortlichen Redakteurs angegeben werden. Es ist zulässig, für einzelne, bestimmt zu bezeichnende Teile einer periodischen Druckschrift besondere, für den Inhalt dieser Teile verantwortliche Redakteure zu bestellen, in welchem Falle deren Namen und die Teile, für welche sie verantwortlich sind, auf der Druckschrift angegeben werden müssen Ein solcher Redakteur hat für den Inhalt des von ihm geleiteten Teiles der periodischen Druckschrift jene Ver antwortung zu tragen, welche nach diesem Gesetze dem ver antwortlichen Redakteur auferlegt ist Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist am Drucker als Uebertretung an Geld mit 10 bis 200 X, eine wissentlich salsche Angabe aber an jedem Schuldtragenden als Ueber tretung an Geld mit 100 bis 2000 X zu bestrafen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf: 1, die nur zu Zwecken des Verkehres und des Gewerbes oder des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druck erzeugnisse, als Formulare, Preiszettel, Marktberichte, Kurs zettel, Tarife, Musterzeichnungen, Visitkarten, Fahrpläne, Vergnügungsprogramme ohne Vortragstexte u, dergl,, wenn sie ausschließlich die ihrem Zwecke entsprechenden Mitteilungen enthalten; 2, Stimmzettel, wenn sie nur die für die Wahl not wendigen Angaben enthalten; 8, Wahlausruse, soferne sie lediglich Zeit, Ort und Zweck der Wahl, den Namen, Stand und Wohnort des (der) zu Wählenden, die Angabe über die Parteirichtung und die Auf forderung zur Wahl enthalten, 8 », Wer eine periodische Druckschrift herauszugeben beab sichtigt, hat dies der landesfürstlichen Sichsrheitsbehörde des Bezirkes, in welchem der Erscheinungsort der Druckschrift gelegen ist, mindestens 48 Stunden vor der Ausgabe der ersten Nummer der Druckschrift anzuzeigen, Die Anzeige hat zu enthalten: 1, die Bezeichnung (den Titel) der periodischen Druck schrift, die Zeitabschnitte ihres Erscheinens und die Auf zählung der Gegenstände (Programm), welche sie zu behandeln bestimmt ist; 2, den Namen und Wohnort eines verantwortlichen Redakteurs, nebst der Erklärung, daß er die gesetzliche Be fähigung besitzt; falls für einzelne Teile der Druckschrift be sondere verantwortliche Redakteure bestellt werden (Z 8, zweiter Absatz), dieselben Angaben bezüglich dieser Personen unter Bezeichnung jener Teile der Druckschrift, für welche sie verantwortlich sind; 3, den Namen (die Firma) und Wohnort des Druckers und den Ort, wo die Druckerei sich befindet, in welcher die periodische Druckschrift hergestellt werden soll. Tritt während der Herausgabe einer periodischen Druck schrift in einem dieser Punkte eine Veränderung ein, so ist hiervon in der Regel noch vor der weiteren Herausgabe, wenn aber die Veränderung eine unvorhergesehene ist, binnen drei Tagen die Anzeige an die genannte Behörde zu erstatten Wer eine periodische Druckschrist herausgiebt, ohne die Anzeige über die beabsichtigte Herausgabe zu erstatten, oder bevor die gesetzliche Frist, die dem Erscheinen der periodischen Druckschrift vorauszugehen hat, abgelaufen ist; ferner, wer die Herausgabe einer periodischen Druckschrift fortsetzt, ohne rechtzeitig eine während des Erscheinens eingetretene Ver änderung anzuzeigen, wird wegen Uebertretung an Geld mit 10 bis 500 X, wer in der Anzeige wissentlich eine salsche Angabe macht, wegen Uebertretung an Geld mit 100 bis 2000 X bestraft, 8 U>, Verantwortlicher Redakteur einer periodischen Druckschrift kann nur ein österreichischer Staatsbürger sein, welcher eigen- K4S»
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