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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020616
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190206162
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4928 Nichtamtlicher Teil. 186, 16. Juni 1902. berechtigt ist und innerhalb der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder seinen ständigen Wohnsitz hat. Unfähig zum verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift ist: 1. Wer infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung die Wählbarkeit in die Gemeindevertretung verloren hat, auf die Dauer dieses Verlustes; L. wer sich in Verwahrungs- oder in ordentlicher Unter suchungshaft befindet, während der Dauer dieser Haft In den Fällen einer zeitweiligen Verhinderung des verantwortlichen Redakteurs an der Führung der Redaktion oder seiner zeitweiligen Unfähigkeit hierzu, ist vom Heraus geber für die Dauer der Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen, als solcher auf der Druckschrift namhaft zu machen und den im A 9 bezeichnet«! Behörden anzuzeigen. Aus diesen Stellvertreter sind während der Dauer seiner Führung der verantwortlichen Redaktion die Vorschriften anzuwenden, welche sich auf den verantwortlichen Redakteur beziehen. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen wird als Uebertretung an Geld von 10 bis 200 It, eine wissentlich falsche Angabe als Uebertretung an Geld von 100 bis 2000 I! bestraft. 8 " Die Eröffnung eines Lokales zum Verkaufe periodischer, beziehungsweise selbstvsrlegter Druckschriften ist der landes- fürstlichen Sicherheitsbehörde des Bezirkes, in welchem dieses Lokal gelegen ist, anzuzeigen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist als Uebertretung an Geld mit 10 bis 100 K zu bestrafen. 8 12. Die Vorschriften der Gewerbegesetze über das Recht zur Erzeugung und zum Verlags von Druckschriften, sowie zum Verkehre mit denselben bleiben insoweit ausrecht, als hierüber in diesem Preßgesetze nicht besondere Bestimmungen getroffen find. Die Gewerbebehörde kann die Berechtigung zum Betriebe eines Preßgewerbes nur entziehen, wenn der Gewerbetreibende wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens oder wegen einer solchen Uebertretung oder wegen des im 8 486 St.G. bezeichneten Vergehens verurteilt worden ist. 8 13. Druckschriften können nach Maßgabe der folgenden Be stimmungen auch aus öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie mittels Automaten vertrieben werden. Allgemein zugängliche Lokalitäten sind unbeschadet gesetz licher Verfllgungsrechte den öffentlichen Straßen und Plätzen gleichgehalten. Die Befugnisse der zur Handhabung der Verkehrspolizei berufenen Behörden und Organe werden durch die Be stimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 8 Eine periodische Druckschrift, durch deren Inhalt inner halb des vorausgegangenen Jahres zweimal das Verbrechen nach 8 58, 8 68, H 64, 8 67 oder 8 122a St.G., das Ver brechen nach 8 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1885, R.G.Bl. Nr. 134, oder das Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit nach ß 516 St.G begangen wurde, kann durch die landes- sürstliche Sicherheitsbehörde des Erscheinungsortes auf die Dauer von einem Jahre bis zu drei Jahren vom Straßen- verkaufe ausgeschlossen werden Eine solche Verfügung ist in allen amtlichen Landes zeitungen zu verlautbaren. Periodische Druckschriften, deren Käufern besondere Vor teile (Prämien) versprochen werden, find vom Straßenverkause ausgeschlossen, wenn diese Prämien nicht ausschließlich in das Fach des Buchdruckergewerbes einschlagen. 8 15. Wer periodische Druckschriften auf der Straße zu ver kaufen beabsichtigt, hat dies unter Vorlage eines Verzeich nisses dieser Druckschriften der landessürstlichen Sicherheits behörde des Bezirkes anzuzeigen, in welchem er den Straßen- verkaus zu betreiben beabsichtigt. Die Anzeige muß Namen, Vornamen, Wohnsitz, Alter und Heimatszuständigkeit des Anzeigers enthalten, ist, wenn sie schriftlich gemacht wird, gebührenfrei und kann auch mündlich erstattet werden. Der Anzeiger erhält sofort und kostenfrei die Bestätigung seiner Anzeige und, wenn kein gesetzlicher Grund zur Ab weisung vorliegt, binnen acht Tagen die für den Bereich der ausstellenden Behörde giltige Legitimation zum Stratzen- verkaufe, welche auf seinen Namen zu lauten hat und von ihm auf Verlangen den behördlichen Organen jederzeit vor zuweisen ist. Wenn ein Ausschließungsgrund nach erfolgter Ausstellung der Legitimation bekannt wird, kann diese zurückgenommen werden. 8 16. Der Straßenverkauf nichtperiodischer Druckschriften kann nur von den nach der Gewerbeordnung zum Handel mit solchen Erzeugnissen befugten Gewerbsleutsn unternommen werden und ist für jeden derselben auf den politischen Bezirk, in welchem sich der Standort seines Gewerbebetriebes befindet, und auf die unmittelbar angrenzenden politischen Bezirke beschränkt. Behufs Ausübung des Straßenverkaufes hat der Unter nehmer bei der landesfürstlichen Sicherheitsbehörde des Standortes seines Gewerbebetriebes diejenigen Personen mündlich oder schriftlich anzuzeigen, durch welche er den Straßenverkauf auszuüben beabsichtigt. Die Anzeige muß Namen, Vornamen, Wohnsitz, Alter und Heimatszuständigkeit des Verkäufers enthalten und ist, wenn sie schriftlich gemacht wird, gebührenfrei. Der Anzeiger erhält sofort und kostenfrei die Bestätigung seiner Anzeige und, wenn gegen die Person des Verkäufers kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt, binnen acht Tagen eine Legitimation, welche auf den Namen des Ver käufers zu lauten hat und von diesem auf Verlangen den behördlichen Organen jederzeit vorzuweisen ist. Wenn hinsichtlich des angemeldeten Verkäufers ein Aus schließungsgrund nach erfolgter Ausstellung der Legitimation bekannt wird, kann diese zurückgenommen werden. 8 11. Der Straßenverkauf von Druckschriften ist nur Personen im Alter von nicht unter 18 Jahren gestattet. Ausgeschlossen sind: 1. Personen, die mit einer ekelerregenden oder anstecken den Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise ent stellt sind; 2. Geisteskranke, Blinde, Stumme und Taubstumme; 3. Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen; 4. Personen, welche wegen einer aus Gewinnsucht be gangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, wenn seit der Verbüßung der Strafe noch nicht zwei Jahre verflossen find. Wenn der um eine Legitimation zum Straßenverkause von Druckschriften Ansuchende erwiesenermaßen der Ernährer einer Familie ist, kann die Sicherheitsbehörde von der unter Punkt 2, 3 und 4 enthaltenen Beschränkung absehen. 8 18. Aus einer zum Straßenverkause bestimmten Druckschrift muß der Preis des einzelnen Exemplares deutlich erkennbar an der Spitze desselben angegeben sein.
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