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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020616
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190206162
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^ 136, 16, Juni 1S02, Nichtamtlicher Teil. 4S2S Der Straßenverkauf ist auf die Zeit von 6 Uhr morgens s bis 10 Uhr abends zu beschränken; Extrablätter (8 6, letzter Absatz) können bis 12 Uhr nachts im Straßenverkauf ver trieben werden. Für Bahnhöfe und Schiffsstationen gelten diese Zeitbeschränkungen nicht. In der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden des kaiserlichen Hofes, von Amtsgebäuden der öffentlichen Be hörden und vor den Thoren von Gotteshäusern ist der Straßenverkauf von Druckschriften gänzlich untersagt. Der Vertrieb von Druckschriften von Haus zu Haus ist verboten, Druckschriften dürfen im Straßenverkaufe nur mit ihrem Titel, ihrem Preise, der Angabe ihrer Meinung oder dem Namen ihrer Verfasser und ihres verantwortlichen Redakteurs angekündigt oder ausgerufen werden. Kein unzüchtiger Titel, keine Anschuldigungen, Verleumdungen oder Beleidi gungen von Personen dürfen öffentlich angekündigt oder aus gerufen werden, 8 IS. Wer zum Verkaufe von Druckschriften Automaten aus stellen will, hat dies vorher der landesfürstlichen Sicherheits behörde des Ortes anzuzeigen. Zum Vertriebe nichtperiodischec Druckschriften durch Automaten sind nur zum Handel mit solchen Erzeugnissen nach der Gewerbeordnung befugte Gewerbsleute berechtigt; diese Berechtigung ist auf den im H 16, erster Absatz, be zeichnten örtlichen Umfang beschränkt. Vom Straßenverkaufe ausgeschlossene periodische Druck schriften sind auch vom Vertriebe mittels Automaten aus geschlossen. Auf dem Automaten muß die Liste der in demselben enthaltenen Druckschriften ersichtlich sein, 8 20, Das Sammeln von Pränumeranten und Subskribenten im Umherziehen ist nur den nach der Gewerbeordnung zum Handel mit Druckschriften befugten Gewerbslenten, und für inländische periodische Druckschriften den Verwaltungen (Administrationen) der letzteren gestattet. Für die zur Vornahme der Sammlung bestimmte Person ist eine behördliche Legitimation einzuholen, welche für den Bereich der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder Giltigkeit hat. Im übrigen finden die Bestimmungen des H 16, zweiter bis fünfter Absatz, und des H 17 sinngemäße An wendung, 8 21, Die unentgeltliche Verteilung von Druckschriften auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist der Anzeigepflicht nicht unterworfen. Vom Straßenverkaufe ausgeschlossene periodische Druck schriften dürfen auch nicht unentgeltlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen verteilt werden. Im übrigen finden auf die unentgeltliche Verteilung von Druckschriften aus öffentlichen Straßen und Plätzen die Anordnungen des H 13, zweiter und dritter Absatz, des H 17, erster Absatz, und des 8 18, zweiter bis fünfter Absatz, sinngemäße An wendung, Das Aushängen oder Anschlägen von Druckschriften an öffentlichen Orten bedarf unbeschadet gesetzlicher Verfügungs rechte über die Anschlagsstellen keiiier behördlichen Bewilligung, doch steht der landesfürstlichen Sicherheitsbehörde und deren Organen die Entfernung der Plakate zu, wenn durch die selben der Thatbestand einer strafbaren Handlung be gründet wird, 8 22, Wer den Vorschriften der HZ 14 bis 21 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird wegen llebertretung an Geld mit 10 bis Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 69. Jahrgang. 200 bestraft; in den Fällen der HH 17, 18, zweiter und dritter Absatz, und 21, zweiter Absatz, kann statt auf eine Geldstrafe auf Arrest von einem bis zu acht Tagen erkannt werden, 8 23. Wer während der Dauer der Beschlagnahme einer Druck schrift in Kenntnis dieser Beschlagnahme die Druckschrift weiter verbreitet oder die von der Beschlagnahme betroffene Stelle wieder abdruckt, ist wegen llebertretung an Geld mit 10 bis 200 X zu bestrafen, 8 24, Durch Beschluß des Ministeirates kann die Verbreitung einer ausländischen periodischen Druckschrift innerhalb der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verboten werden. Ein solches Verbot ist in allen amtlichen Landeszeitungen kundzumachen und hat auch den Ausschluß der Druckschrift von der Beförderung mit der Post, mit Eisenbahnen und Dampfschiffen zur Folge, Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, wird wegen Ileber- tretuug an Geld mit 10 bis 200 L bestraft, 8 25, In eine periodische Druckschrift muß jede Berichtigung, wenn sie daselbst mitgeteilte Thatsachen als unwahr bezeich net oder zur Widerlegung bestimmte Thalsachen anführt, auf Verlangen einer Behörde oder einer beteiligten Privatperson in die nach gestelltem Begehr zunächst oder zweitnächst er scheinende Nummer im inhaltlichen Teile und mit der Schrift der zu berichtigenden Mitteilung ohne Einschaltungen oder Weglassungen ausgenommen werden, Berichtigungen, deren Umfang nicht zweimal größer ist als die Stelle der periodischen Druckschrift, gegen welche sie sich richten, sind unentgeltlich aufzunehmen; für das Mehr an Raum müssen die üblichen Einrückungsgebühren bezahlt werden Der verantwortliche Redakteur ist berechtigt, die Auf nahme einer Berichtigung zu verweigern: 1, wenn er die gänzliche oder einen wesentlichen Teil des Inhaltes betreffende Unwahrheit der Berichtigung Nach weisen kann; 2, wenn seit dem Erscheinen der bezüglichen Mit teilung in der periodischen Druckschrift bis zur Ueberreichung der Berichtigung ein Zeitraum von mehr als vier Wochen verstrichen ist; 3, wenn der Umfang der Berichtigung das Dreifache des Raumes der Mitteilung übersteigt; 4, wenn die Berichtigung den Thatbestand einer straf baren Handlung begründet; 5, wenn die Berichtigung in einer anderen Sprache als die Mitteilung abgesaßt ist, 8 26, Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, die Auf nahme einer Berichtigung zu verweigern, so kann diese im Strafverfahren erzwungen werden. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druck schrift, welcher unbegründet die Aufnahme einer Berichtigung verweigert oder seiner Pflicht zur Aufnahme einer Berich tigung nicht rechtzeitig nachkommt, ist wegen llebertretung an Geld mit 10 bis 1000 ik zu bestrafen, und ist im Strafurteile auszusprechen, daß er die Berichtigung in die der Rechtskraft des Urteils folgende nächste Nummer der periodischen Druckschrift aufzunehmen habe, Ergiebt das Verfahren, daß der verantwortliche Redakteur bei Verweige rung der Aufnahme im guten Glauben gehandelt habe, so ist auszusprechen, daß von der Verhängung einer Strafe ab gesehen werde <H 260, Z, 3, St,P,O,i, Die Verfolgung erfolgt in Fällen behördlicher Be- 647
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