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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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15962 SSrl-uilatt s. d. Dllchn. Birchh-nd-I. Nichtamtlicher Teil. 294, 19. Dezember 1911. K. An Schuldirektoren und Lehrer darf bei P a r t i e li e f e r u n g Rabatt gegeben, werden: Vereine: 2, 5, 7, 14*>. 7. Durch Ortsgruppenfest gesetzte Preisei für Schulbücher und andere Werke ohne Ladenpreis sollen innegehalten werden: Vereine: 2, 4, 10, 14, 24, 28*). 8. Bücher, die nicht vom Verleger »ge-i Kunden« geliefert werden, sollen nur! zu den von den B a r f o r t i m e n t e n an-^ gegebenen Ladenpreisen verkauf^ w e r d e n d ü r s e n: Vereine: ö, 2S*>. 9. Konventionalstrafe gegen Zuwider handelnde: Vereine: 5, 9, 22*). 10. Verbot der Mischiataloge und die Be zeichnung von antiquarischen Büchern mit »Gelegenheitsexemplar«: Vereine: 5, 6, 25*>. 11. RabattkürzunganNichtmitgliederder Kreis-und Ortsvereine: Vereine: 6, 25*>. 12. R^a batt aus ausländische Zeitschriften ist unstatthast: Vereine: 7, 16*). 13. VerteilungvonSchülerkalendernsoll nicht gestattetsein: Vereine: 7, 13, 27*>. 14. Lieferung ans Personal zu Netto preisen: Vereine: 10, 24*>. 15. Frankosendung soll als unstatthafter Rabatt angesehen werden: Verein: 18*>. 16. Partien von zehn Stück von Landkarten und Lehrmitteln können rabattiert werden: Verein: 24*>. 17. Forderung einer Erklärung der Teil nehmer wirtschastlicherVereine in den Vereinsschriften (Katalogen usw. der Rabattspar-und andererVereine),daß das R a b a t t a n g e b o t sich nicht auf »Bücher« erstrecke: Verein: 24*>. 18. AnschlagderobigenErklärungseitens der Mitglieder wirtschaftlicher Ver einigungen (nicht von Rabattsparver einen) in ihren Läden undj S.chau- s e n st e r n: Verein: 24*). 19. Das Rabattangebot bei größeren Be zügen: Verein: 25*>. 20. Verpflichtung aus die Verkaussbe« stimmungen (nicht genehmigte) derSchweizer Musikalienhändler: Verein: 25*>. Der Vorstand möchte nun die Abweichungen und Un stimmigkeiten Nrn. 2, 3, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 17, 18 für 19, Posen 20, Rheinland-Westfalen 21, Sachsen 22, Sachsen-Thüringen 23, Schlesien 24, Schweiz 2S, Verleger - Verein 26, Wiesbaden 27, Württemberg 28. unwesentlicherer Natur halten, zu deren Ab änderung sich wohl die betreffenden Orts- und Kreisvereine unschwer bereitsinden lassen könnten. Von prinzipieller Bedeutung erscheinen ihm aber die Nrn. 1, 4, 6, 9, 11, 15, 16, 19, 20, und da müßten sich die betreffenden Vereinsvorstände sehr wohl überlegen, wiesie diese Paragraphen mit den Satzungen und der Verkaufsordnung inEinklang bringen könnten, bzw. ob sie selbst in der Lage wären, sich diese Paragraphen gegen Einbruch von außen her zu schützen. Immer wieder muß der Vorstand aber alle Orts- und Kreisvereine darauf Hinweisen, daß sie auch nur Teile eines Ganzen sind, und daß nur die Satzungen, die Verkaufs- und Verkehrsordnung «das buchhändlerische Recht« bedeuten, alle anderen partikularistischen Wünsche aber nur bei gegenseitiger Übereinkunft aller Beteiligten ersüllbar sind, diese aber durch den Börsenverein keinen Schutz genießen.« Die Versammlung erkennt an, daß die Einheitlichkeit der Verkaufshestimmungen dringend erwünscht sei, nur ein Gesetz sür den ganzen Buchhandel müßte maßgebend sein, die Verkaussordnung, indessen müsse man aber auch den Schwierigkeiten Rechnung tragen, in denen sich die Schweiz und Österreich befänden und hier eine Ausnahme gestatten. Beispielsweise sei in Österreich der Rabatt von 10 U für Bibliotheken zurzeit noch nicht zu beseitigen. Anders als wie im Reich liegen auch die Verhältnisse in der Schweiz. Die dortigen Buchhändler wären bei ihren besonderen Verhältnissen nicht in der Lage, die bestehenden Sonderbestimmungen fallen zu lassen. Der Vorsitzende erklärt, er könne wohl verstehen, daß durch das Gutachten des Vercinsausschusses über die ein heitliche Gestaltung der Verkaufsbestimmungen Beunruhigung in den Kreis- und Ortsvereinen entstanden sei. Es liege aber nichts ferner, dort, wo geordnete Zustände bestünden, mit rauher Hand einzugreifcn und einzureißen, was mit Mühe und Sorgfalt aufgebaut sei. Wieder und immer wieder müsse er aber betonen, daß der Vorstand des Börsenvereins über die Verkaufsordnung hinausgehcnde Verkaussbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine nicht schützen könne, hierüber müsse volle Klarheit herrschen und deshalb wolle man die einmal genehmigten Verkaufsbestimmungen unter dieser Voraus setzung auch weiter bestehen lassen. Dagegen müsse der Vor stand die Bedingung stellen, daß alle neuen Bestimmungen, die die Vereine etwa schaffen wollten, mit der Verkauss ordnung in Einklang ständen. Als vorbildlich wurden die Verkaussbestimmungen der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins hin gestellt. In einem Schlußwort betont der Referent, daß der Vorstand des Börsenvereins an der Souveränität der Kreis vereine nichts ändern wolle, diese Souveränität sei aber durch die Satzungen des Börsenvereins selbst beschränkt. Die bestehenden Ausnahmen könnten bleiben. Der Vorstand habe nur den dringenden Wunsch, daß die Vereine Prüfen möchten, ob sich nicht die eine oder andere Bestimmung als überflüssig aus ihren Verkaussbestimmungen ausmerzen ließe. Wenn die Vereine sich darüber klar wären, daß ihre Sonder bestimmungen, die über die Verkaufsordnung hinausgingen, nicht geschützt werden könnten, so sei dies ein wertvolles Er gebnis der Verhandlungen. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. ras «ewcrbe der Buchbinderei den Frauen erschlossen. — Neun ausgebildete weibliche Lehrlinge haben bisher die Gesellenprüfung vor der Berliner Handwerkskammer bestanden.
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