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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1911
- Strukturtyp
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- 1911-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1911
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295, 20. Dezember 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 15995 Kleine Mitteilungen. 2S. Bericht der PapierprüfungS-Anstalt Winkler in Leipzig über das Jubeljahr 1910. — Am I. Mai IV10 voll- endeten sich 25 Jahre seit Gründung der Anstalt, die sich, wie jedes gesunde Unternehmen, nur langsam entwickelt hatte. An diesem Tage kamen der Anstalt, sowie dem Anstaltsleiter viele Glückwünsche aus Fachkreisen zu, wie ihm auch zu seinem 70. Geburtstage, den er in voller Frische feiern konnte, vielerlei Ehrungen zugingen. Das vergangene Jahr unterscheidet sich wenig von dem vor hergegangenen. Im ganzen kamen 698 Prüfungsanträge zur Erledigung (gegen 719 im Vorjahre). An Trockengehalts- bestimmungen wurden 646 (gegen 692) erledigt, die zum Teil eingeholt, aber meist eingesandt wurden. Neben den Trocknungen war wieder die mikroskopische Faser stoffbestimmung die am meisten verlangte Prüfungsart (37l) Hiernach kommt Falzwiderstand (216), Leimungsgrad (183), Tauglichkeit (144), Aschengehalt (144), Probemäßigkeit (123), Festigkeit (121), Chlor und Säure (41), Füllstoffe ,29), Ver gilbung (27). Ferner wurden vielfach Gutachten über Normalpapiere, Kalander- und Rostschutzpapiere ausgefertigt. Zigarettenpapiere wurden auf Art der Füllstoffe untersucht, ebenso kamen Fabrikations- und Kesselspeisewasser zur Begutachtung. Schwefel- kies, Harzseife und Klebstoffe wurden auf Gehalt an wirksamen Stoffen geprüft. Zucker im Dextrin und im Papiere wurde mehrfach nachgewiesen. Bei Rohdachpappen, die zur Prüfung eingesandt wurden, kamen mehr als im vorvergangenen Jahre von ungenügender Güte vor. Über diese Ware sind nun endlich die Normen zwischen Liefe- ranten und Abnehmern vereinbart worden. 1. Zur Herstellung von Rohpappe dürfen lediglich folgende Arten Rohstoffe verwendet werden: Lumpen und Abfälle aus der Textilindustrie, soweit sie faseriger Art sind; Alt papier. Auswahl und Mischungsverhältnisse der Rohstoffe bleiben den Fabrikanten überlassen. Direkter Zusatz von Holzschliff, Strohstoff, Torf, Sägemehl und mineralischem Füllstoff ist verboten. 2. Aschengehalt darf ILA nicht überschreiten (vorgeschlagen waren 8A). S. Lufttrockene Pappe darf nicht mehr als 12A Wasser ent halten (vorgeschlagen 10A). 4. Aufnahmefähigkeit von Anthracenöl bei Zimmertemperatur muß über 120 A sein. 5. Als Normalpappen können nur Rohpappen bis 200-, d. i. per gm 270 z?, gelten. Das Reißgewicht von 16 nun breiten Streifen dark nicht weniger als 3 betragen. (I§6. Wir hatten noch zur Kontrolle die Prüfung der Auf nahmefähigkeit, Versuche mit Petroleum, Mindestgrenze 95A und Saughöhe von Petroleum mindestens 65 nuu vorgeschlagen, was aber beides als überflüssig bezeichnet wurde. Auch in Prozeßangelegenheiten wurde das Gutachten des Anstaltsleiters öfter eingefordert. Desgleichen wurden die seit 9 Jahren gehaltenen Vorträge im Technikum für Buchdrucker im Berichtsjahre wieder vom Anstaltsleiter gegeben. Etwas über 60 Teilnehmer folgten den Ausführungen mit sichtbarem Inter esse. Einige Papiertechniker absolvierten wieder einen Ubungs- kursus in der Papierprüfung, meist mit gutem Erfolge. sL. Vom Reichsgericht. Der Anspruch auf die Stammeinlage einer G. m. b. H. ist pfändbar und übertragbar. (Nachdruck verboten.) — Eine für die Rechts verhältnisse der G. m. b. H. praktisch äußerst bedeutsame Streit frage ist jetzt vom Reichsgericht dahin entschieden worden, daß die nicht oder nicht voll eingezahlte Stammeinlage pfändbar sei und demzufolge auch Gläubigern der Ge sellschaft zur Einziehung überwiesen werden könne. Der Gläubiger L. einer Berliner Motorwagengesellschaft hatte gegen diese eine Forderung gehabt und sich mangels Be friedigung den Anspruch der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter Sch., der unstreitig erst die Hälfte seiner Stammeinlage eingezahlt hatte, zur Einziehung über weisen lassen. Dieser Gesellschafter bestritt die Pfänd barkeit seiner noch nicht gezahlten Stammeinlage, indem er sich hauptsächlich auf § 46, 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften m. b. H. berief, wo bestimmt fei, die Ein forderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen unterliege der Bestimmung der Gesellschafter, könne also nur durch einen Generalversammlungsbeschluß angeordnet werden. Landgericht und Kammergericht Berlin hatten auch entschieden, die noch ausstehende Stammeinlage des Be klagten sei unpfändbar und könne deshalb nicht überwiesen werden. Zur Begründung dieser Entscheidung hatte das Kammer gericht ausgeführt, nach § 9 des Gesellschaftsstatuts habe die Nach forderung auf Stammeinlage von einem Beschluß der General versammlung abhängig sein sollen. Ein solcher Beschluß fei unstreitig nicht ergangen. Die bloße Überweisung der Stamm- rinlage legitimiere den Kläger deshalb noch nicht, sie einzu fordern. Der Gläubiger einer Gesellschaft m. b. H. könne doch nicht besser gestellt werden, als die Gesellschaft selbst, die die Stammeinlage selbst nur nach vorher gefaßtem Beschlüsse einfordern könne. Das Reichsgericht stellte sich aber auf den entgegengesetzten Standpunkt, gemäß einer schon kurz vorher von ihm getroffenen Entscheidung. Nach seiner Auf fassung nämlich ist die noch nicht eingezahlte Stammeinlage pfändbar und kann darum auch Gläubigern der Gesellschaft zur Einziehung direkt überwiesen werden. Denn der Anspruch auf Zahlung der Einlage bildet einen Teil des Gesellschafts vermögens. Anders als bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird die Gesellschaft m. b. H. sofort Gläubigerin der Forderung auf Leistung der Einlagen. Allerdings unterliegt nach 8 46, Nr. 2 des Gesetzes betr. die Gesellschaften m. b. H. die Ein forderung von Einzahlungen aufdie Stammeinlagen der Bestimmung der Gesellschafter. Ist ein solcher Beschluß nicht gefaßt, so kann wohl der in Anspruch genommene Gesellschafter die Zahlung ver weigern, aber nicht aus dem Grunde, weil die Forderung mangels jenes Beschlusses nicht fällig oder durch denselben bedingt fei, sondern lediglich weil ohne den Beschluß ein rechtswirksamer Ein forderungswille der Gesellschaft nicht besteht. Wäre aber die Leistungspflicht des Gesellschafters hinsichtlich seiner Stammeinlage durch einen auf Einforderung gehenden Beschluß des Gesell schafters befristet oder bedingt, so würde sich ja dann die un- angenehme Folge ergeben, daß bei einer vollständig in Ver mögensverfall geratenen Gesellschaft, wie der hier fraglichen, die Gesellschafter es nur zu unterlassen brauch - t e n, die Einforderung der noch außenstehenden Stammein lagen zu beschließen, um die Befriedigung der Gesellschafts, gläubiger zu vereiteln, während diese gerade durch die Stamm- einlagen in erster Linie gewährleistet werden soll. Nach erfolgter Pfändung und Überweisung der Forderung auf Leistung der Stammeinlage hat der Vollstreckungsgläubiger das Recht erlangt, anstatt der Gesellschaft die Stammeinlage einzufordern und einzuziehen und die Gesellschaft ihrerseits kann nicht mehr zum Nachteile des Vollstreckungsgläubigers das ihr zustehende Gläubigerrecht ausüben. Das Urteil des Kammergerichts mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden. (Aktenzeichen: II. 240/11.) Zu den Vorschlägen zur Umgestaltung deS Börse«. blatteS. — In dem der Nr. 293 des Bbl. beiliegenden Referat des Herrn Artur Seemann bitten wir als Teilnehmer an der ersten Sitzung noch Herrn Ernst Eulenburg (Leipzig) nach- zutragen. WeihuachtSverkehr. — Zu der Notiz in Nr. 291 bemerken wir berichtigend, daß infolge polizeilicher Vorschrift die Barsorti mente und Kommissionsgeschäfte in Leipzig am Sonntag, den 24. Dezember, bereits um 5 Uhr nachmittags geschlossen werden müssen. Neue Bücher, «ataloge «sw. für Buchhändler. OLt-Lloxus Lvousl äs livrss st äs äoeumsvts sur Is. cartoArapdis, 1a xso^rapbis, Iss vo^axss XV? —XIX« siöolss. 6arts«, vues, portraits, wanusorits, livres. Lu vsnts äaus Is. librairis straat 16—18. I^ex. 8°. 184 8. 6230 llrn. 2070*
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