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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1911
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- Deutsch
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16024 Svrseublatt f. ». Dtscha. vuchhanbrl. Nichtamtlicher Teil. 296 21. Dezember 1V1L. Kleine Mitteilungen. Vüchervertrieb durch Vermittlung von Tchülern höherer Lehranstalten. — In dem soeben erschienenen 12. Heft des Zentralblattes für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen ist nachstehender Erlaß des Königlichen Provinzialschulkollegiums in Münster i. W. an die Direktoren der höheren Lehranstalten für die männliche Jugend abgedruckt: Der Direktor eines Gymnasiums hat uns das gedruckte Anerbieten eingesandt, welches der Verlag Wilhelm Köhler in Minden an den Primus der Obersekunda gerichtet hat. Darin wird der Schüler unter Ankündigung persönlicher Vor teile (u. a. der kostenlosen Lieferung eines amerikanischen Detektivromans) aufgefordert, eine größere Anzahl von Exem plaren eines in dem Verlage erschienenen Flottenkalenders kommen zu lassen und unter seinen Bekannten zu vertreiben; das dafür eingenommene Geld zusammen mit den unverkauft j gebliebenen Stücken brauche er erst Ende Februar 1912 un frankiert an den Verlag zurückzuschicken. Abgesehen davon, daß unsere Schüler nicht dazu da sind, um dem geschäftlichen Interesse einer Buch handlung zu dienen, liegt auch besonders in dem in der Zuschrift mehrfachhervorgehobenenUmstand, daß das Geld erst Ende Februar abgeliefert zu werden brauche, eine schwere Versuchung. Vermutlich ist schon an allen Schulen die Einrichtung ge troffen, daß Postsendungen, die unter einer ähnlichen Adresse wie der hier angewandten (»An den Primus der Obersekunda; abzugeben beim Pedell») eintreffen, dem Direktor abgeliefert werden; wo es noch nicht geschehen sein sollte, ist Sorge zu tragen, daß es von jetzt ab so gehalten wird. Geschäftliche Anerbietungen wie diese, wobei der Vertrieb eines Schund romans mindestens eine Nebenabsicht bildet, müssen von der Schule, soweit es irgend in ihren Kräften steht, bekämpft werden. Brauchen wir hinzuzufügen, daß diese behördliche Maßregel auf den Beifall des gesamten Buchhandels rechnen kann, dem dle Geschäftsmethode des Verlags Wilhelm Köhler in Minden schon längst ein Dorn im Auge ist? Verstimmung wegen der Nobelpreise. — Das im Ein- Verständnis mit der schwedischen Akademie vor neun Jahren ge- bildete englische Schriftstellerkomitee zur Verteilung des Nobel preises hat sich aufgelöst mit der Begründung, daß die Akademie die Vorschläge des Komitees nicht berücksichtige. Wie wir bereits mitteilten, will auch die französische Akademie aus dem gleichen Grunde bei den späteren Verteilungen der Nobelpreise Ratschläge nicht mehr erteilen. ZeitungSabonuement im Verkehr mit Frankreich. — Der Deutsch-Französische Wirtschaftsverein hatte an den Staatssekretär des Reichspostamts die Bitte gerichtet, an die französische Postverwaltung mit der Anregung heranzutreten, daß sie auch mit dem Deutschen Reiche einen Vertrag über Zeitungsabonnement abschließen möge, sei es nach dem Muster des Vertrags mit Belgien, sei es unter Nach ahmung des italienischen Verfahrens. Falls aber weder im ersteren noch im letzteren Sinne ein Abkommen zu erzielen sei, sollte der französischen Postverwaltung der Vorschlag gemacht werden, den Postbezug deutscher Zeitungen wenigstens in gleicher Weise zu regeln, wie es zurzeit die deutsche Postverwaltung beim Bezug französischer Zeitungen tue. Die Handelskammer zu Augsburg beschloß am 24. November, diesen Antrag zu unterstützen. Zur Begründung wurde ausge führt: »Im deutsch-französischen Verkehr wird es seit langem als Übelstand empfunden, daß für den Bezug der beiderseits er scheinenden Zeitungen und Zeitschriften nicht die Form des Post abonnements, wie dies sonst allgemein der Fall ist, zugelassen wird und daß sich dadurch der Bezugspreis sowohl deutscher Zeitungen und Zeitschriften in Frankreich, wie umgekehrt der französischen in Deutschland bedeutend erhöht. Frankreich hat es bisher ab gelehnt, sich dem auf Grund des Weltpostvertrags von 1897 ab geschlossenen internationalen Übereinkommen vom 26. Mai 1906 (R.G.Bl. 1907, S. 710), betreffend den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften, also auf Annahme von Zeitungsabonnements durch die Post, anzuschließen. Diese Haltung Frankreichs ist begründet in gewissen nationalen Gewohnheiten und Eigen tümlichkeiten. . . . Frankreich hat nun mit einer Reihe von Staaten seit Jahren besondere Verträge über den Zeitungs- Postbezug abgeschlossen; mit Deutschland besteht ein solches Abkommen jedoch nicht. Die deutsche Postverwaltung ist zwar den Beziehern französischer Zeitungen einigermaßen entgegengekommen. Bei den deutschen Postanstalten wer den nämlich Postabonnements auf französische Zeitungen entgegengenommen. Diese werden dann durch Vermitt lung der Postanstalt, die die Bestellungen sammelt, an eine Agentur nach Frankreich weitergegeben, die die einzelnen Zeitungen von der Zahl der an die verschiedenen Postorte zu liefernden Exemplare in Kenntnis setzt. Immerhin ist auch dabei der Bezug wesentlich teurer als im sonstigen Postbezug, wenn man die erhöhten Portospesen und den Unternehmergewinn des Agenten in Rechnung zieht. Noch ungünstiger aber steht es mit dem Bezug deutscher Zeitungen in Frankreich, die von der sehr be deutenden Zahl von Reichsdeutschen, die sich in Frankreich auf hält, gern abonniert würden Der teure Bezugspreis und die Unbequemlichkeit des Bezugs werden hüben und drüben un angenehm empfunden. Überdies würde eine Verbesserung in dieser Richtung den gegenseitigen Bezug der Zeitungen des anderen Landes wesentlich erhöhen und insofern in jedem der beiden Länder zur besseren Kenntnis der dortigen Verhältnisse und zu wirtschaftlicher Annäherung beitragen.« (»Handel u. Gewerbe«.) «L. Vom Reichsgericht. Wichtige Entlassungsgründe. (Nachdruck verboten.) — Das Handelsgesetzbuch und das bürger liche Recht enthalten gleichlautend die Bestimmung, daß ein Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, d. h. sofort gelöst werden kann, wenn ein »wichtiger Grund« vorliegt. Das Handelsgesetzbuch führt dabei nur einzelne von solchen Gründen auf, die eine sofortige Lösung des Dienst verhältnisses ermöglichen, im übrigen schweigt es sich aber darüber aus, was als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen ist. Die Wichtigkeit der Gründe ist daher Frage des Einzelfalles und voll ständig dem Ermessen des Richters überlassen. In einem jetzt vor dem Reichsgericht verhandelten Rechtsstreite waren als wichtige Entlassungsgründe geltend gemacht worden einmal die Behauptung, der Angestellte, der zugleich Geschäftsführer einer G. m. b. H. war, habe Vorwürfe des Aufsichtsrates mit einem groben Briefe beantwortet, zum anderen sollte die sofortige Entlassung dadurch berechtigt gewesen sein, daß der Geschäftsführer von einem Lieferanten ein Darlehn angenommen habe. Beide Gründe sind aber vom Reichsgericht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht für nicht wichtig genug erklärt worden, um das Dienstverhältnis sofort zu lösen. Die Vorwürfe seien unberechtigt gewesen, und deshalb sei es keine allzu große Ehrverletzung, wenn der Angestellte, dadurch gereizt, sie in grobem Tone zurückgewiesen habe. Die Entgegennahme eines Dar- lehns von einem Lieferanten sei ebenfalls kein wichtiger Grund. Der zu dieser Entscheidung führende Streitfall lag wie folgt: Der Kläger W. war als Geschäftsführer einer G. m. b. H. in Berlin angestellt worden und war selbst mit 10000 ^ an der Gesellschaft beteiligt. Dieses Geld hatte er sich erst von einem Bäckermeister H. geliehen, sich dafür aber verpflichtet, diesem die Lieferung der Backwaren zuzuweisen. Wegen persönlicher Differenzen mit dem Aufsichtsrate N. war der Klüger schon kurz nach seinem Dienstantritte entlassen worden. Seiner Klage auf Gehalt für ein Jahr sowie Ersatz für Beköstigung für sich und seine Frau setzte die beklagte Gesellschaft die Einrede ent- gegen, es hätten wichtige Gründe zur Entlassung des Klägers Vorgelegen: Die Annahme eines Darlehns von einem Liefe ranten gefährde die Unabhängigkeit des Angestellten, sein grober Brief an den Aufsichtsrat enthalte eine Ehrverletzung desselben. Beide Vorinstanzen, Landgericht und Kammer gericht Berlin, hatten aber beide Einwände zurück gewiesen und die Gesellschaft nach dem Klageanträge ver urteilt. Man könne nicht sagen, so wurde ausgeführt, daß der Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit W.nicht
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