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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1911
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- Deutsch
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297, 22, Dezember 1911. Nchtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 16053 Wladytschenskij, A. P. Uber die Anwendung der Galvano kaustik bei Eiterprozessen der Hornhaut. Klinische und experimentale Forschung. Tomsk. 8°. 258 S. mit Abbdgn. P. f. Wörterbuch, Enzyklopädisches, der Gesellschaft Brüder A. und I. Gra nat L Co. Unter Red. von I. S. Gambarow u. a. 8. Bd. VVsrzm- skij-VVolikobritÄnija. 7. Ausl. Pg. 8°. 692 S. mit Abbdgn. 2 R. 50 K. Wörterbuch, Neues enzyklopädisches. 4. Bd. ^skanija—Laljus. Pg. 8°. 952 Spalten mit Abbdgn., Karten u. Plänen. P. f. Zygulskij, W. Systematisches Hilfsmittel zum Entwerfen und Berechnen von Brücken. M. 8°. 282 S. mit Zeichngn. 3 N. 50 K. Kleine Mitteilungen. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem am 4. Mai 191« in Paris Unterzeichneten Abkommen znr Be kämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen — Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. November 1911 ist das am 4. Mai 1910 in Paris Unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen von Portugal ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikations urkunde ist am 6. Oktober 1911 in Paris erfolgt. (Reichs-Gesetzblatt.) Ter Standort der italienischen Fakultät. (Vgl. Nr. 269.) — In der vor einigen Tagen abgehaltenen Sitzung des Budget ausschusses der österreichischen Abgeordnetenkammer erklärte der Unterrichtsminister, die italienische Fakultätsfrage sei ein Kultur- Problem, das gelöst werden müsse. Die Regierung enthalte sich der Verheißung, eine italienische Fakultät innerhalb des Wohn- sitzes des italienischen Volksstammes in Österreich zu errichten. Das Provisorium bezüglich des Standortes sei aus unterrichts technischen und didaktischen Gründen notwendig. Er halte Triest und dessen Bannmeile für die provisorische italienische Fakultät nicht für geeignet. «L Die Art der Gewinn- und Berluftrechnung bei Aktiengesellschaften. Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts. (Nachdruck verboten.) — Die Frage, wie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Aktiengesellschaften beschaffen sein müssen, die gemäß § 260 des Handelsgesetzbuchs in den General versammlungen vorzulegen sind, behandelt folgender Rechts streit: Der Generalversammlung der in Betracht kommenden Aktiengesellschaft war die Bilanz, sowie die Gewinn- und Verlust rechnung zur Genehmigung vorgelegtworden. EinAktionär focht den Beschluß der Generalversammlung, durch den diese Genehmigung erfolgt war, als nichtig an, weil die Gewinn- und Verlustrechnung bezüglich des Gewinns im Kredit nur die Bemerkung enthielt: »Fabrikationskonto, Bruttogewinn abzüglich Betriebsunkosten 976 690 ^ 44 H«, ohne daß die Ergebnisse der einzelnen Konten angegeben waren, aus denen sich das in der Gewinn- und Verlust rechnung bezeichnete Gesamtergebnis zusammensetzt. Die Klage wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Dresden abgewiesen. Das letztere führte dazu aus: Der § 260 HGB. enthält keine Bestimmung darüber, was unter Ge winn- und Verlustrechnung zu verstehen und wie eine solche aufzu stellen ist. Daraus, daß das HGB. schweigt, ist zu schließen, daß es die Beantwortung der Frage der Verkehrs auffassung und Verkehrsübung überlassen will. Diese läßt Gewinn- und Verlustrechnungen der von der Beklagten aufgestellten Art zu. Das geht aus den von der Beklagten vorgelegten Geschäfts berichten notorisch namhafter und angesehener Aktiengesell- schäften hervor. Daß Gewinn- und Verlustrechnungen auch spezieller gehalten werden, wie die vom Kläger vorgelegten Geschäftsberichte dartun, beweist nicht, daß die von der Be klagten befolgte Übung unzulässig ist. Daß diese mit den Grund sätzen einer ordentlichen kaufmännischen Buchführung unvereinbar sei, wie der Kläger behauptet, ist nicht richtig. Die Praxis nimmt eben das Gegenteil an. Abweichende Meinungen mögen bestehen. Es sprechen aber keine sachlichen Erwägungen da gegen, eine ganz allgemeine Gewinn- und Verlustrechnung für zulässig anzusehen. Allerdings hat der einzelne Aktionär ein Interesse an einer möglichst genauen Gewinn- und Verlust rechnung, um Einblick zu erhalten, ob die Geschäfte sachgemäß ge- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. , führt worden sind. Andrerseits ist aber in Betracht zu ziehen, daß die Gewinn- und Verlustrechnung nicht bloß auszulegen, bzw. den Aktionären in Abschrift mitzuteilen (HGB. § 263), sondern sogar öffentlich bekanntzumachen ist (HGB. § 265), wo durch, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung speziell gehalten ist, die Konkurrenz Einblick in Dinge erhält, die ihr im Interesse der Gesellschaft unter Umständen verborgen gehalten werden müssen. Das hat gerade zu der von der Beklagten befolgten Übung geführt und liefert einen ausschlaggebenden Grund, sie auch rechtlich für zulässig anzusehen. Denn dem Interesse der Aktionäre, die Ergebnisse der Geschäftsführung genau kennen zu lernen, kann durch das im § 264 des Handelsgesetzbuchs gegebene Mittel genügt werden, das auch einer Minderheit Schutz gewährt. Ferner bestehen noch die Rechtsbehelfe aus § 266 des Handels gesetzbuchs. Auf diese Weise sind die Aktionäre, wenn sie ein Interesse daran haben, in der Lage, eine größere Spezialisierung der Gewinn- und Verlustrechnung zu erreichen. Somit recht fertigte sich die Abweisung der Klage (Vgl. Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Bd. 31, S. 235 ff.) (Aktenzeichen: 8 0 9ö/09.) Neue Bücher, Kataloge «sw. für B«chhaudler. No. 696 von äosepb 6asr L Oo. in Frankfurt s. N. 8°. 145 8. 2642 Nrn. Kataloge der G. I. Göschen'schen Verlagshandlung in Leipzig: 1. Handelswissenschaften und verwandte Gebiete. Kl.-8°. 48 S. Katalog. 8°. 28 8. unä äsr Nsuxsit. (8sminluox äss f Herrn 88.nitLt8rs.ts vr. Lsinriebs, Linken unck ^näerer.) I^sx.-8°. 76 8. u. 3 l'skslo ^.bbiläunxsn. 2461 I§rn. — VsrstsiAsrunz in 6öln: 17. äsnusr üsrsusßsßodsn unä verlebt von äsr 1. 6. Hinriobs'sebs Luobbsnälunx in IisipLix, Llurnsn^ssss 2. LI.-8°. 8.193—208. öl^^lZ^N^n?^ nx t a dl^e^17/l8^"8°.o°67 8? ^1670 Nrm Vis. äs 8srrs,b1i. 8". 64 8. 1031 Nrn. kunäs. 8". 60 8. u. 4 l'sksln ^.bbilä^n. 567 Nrn. 64^8. 713 Ns.rt.inu8 lli^jbotk s 1uS Ls^s. 8°. 66 8. 639 I§rn. litus >V8.obt1sr Nsebk. 64,7X31,7. Die Ortsgruppe Essen geht wie im vorigen Jahre ge schlossen vor, um auf den regulären Buchhandel als Bezugs- 2078
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