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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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16098 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 299 27 Dezember 1911 LsIIsrrnann, ckas Nssr. (Lsrlin, 8. I'isebsr.) L. Lloxs. Lo^am.. Hex. ui»i. ^uALllenoii. 6i> np6Lno^. IO. L. ^üxesvL^LLL. 16". Nos^nu. 215 8. 8000 Lx. 20 Lop. Lspplsr, Llsür Lrsucks! Lin Ostsrxrass. (Lrsibur§ i. L., Usiäsrseb« Vsr1a§8dan6IunA.) Lspplsr V. löbd orSmet. Lü8vsti ückvSrlst. Lorck. Lsmstd^ L. 8". Luöaxest, 8t6pba.n-Vsreiv. 280 8. L 3.—. IIvLikcosoü n A. 1oxerolloi"L. 8". Lis^v. 84 8. 2000 Lx. 40 Lop. Lirebbotk, Lssmaeüt in äsr O^tseo. II. vä. (Lisi, R. Ooräss.) ei. uch»i. 6ax. UpeDesuni. » Loüxr.. 8". ?stsr8durK. 347 8. mit Lartsn u. klänsn. 2000 kx. Lllutb, LlütsubioloZis, 8. ülstrs. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. ri. AufkliiriingSPslicht im grschSstliche« Verkehr. Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts. (Nachdruck verboten.) — Eine für das Geschäftsleben bedeutsame Entscheidung ist vom Oberlandesgericht Dresden dahin getroffen worden, daß auch ohne vertragsmäßige Beziehungen mitunter schon der ge schäftliche Anstand es erfordert, auf solche Geschäftsbriefe zu antworten, die einen Irrtum der Gegenpartei erkenntlich machen. Schweigen in solchen Fällen ist Verstoß gegen die guten Sitten und verpflichtet zu Schadenersatz. Ein Kauf mann hatte schon früher einmal einer Firma gegenüber für deren Lieferungen an Dritte Bürgschaft übernommen. Am 16. April 1908 schrieb ihm nun die Firma: »Ich bestätige hiermit unser heutiges Telephongespräch, wobei Sie sich verpflichteten, die Bürgschaft für die von mir zum Neu baue zu liefernden Balkonkonstruktionen zu übernehmen«. Der Adressat ließ den Brief ohne jede Antwort. Die Firma lieferte und hielt sich, da sie Bezahlung nicht er langen konnte, an den vermeintlichen Bürgen. Dieser lehnte jedoch jede Zahlungspflicht ab und bestritt, jemals mit der Klägerin ein solches Telephongespräch wie das, auf das in dem Brief Bezug genommen werde, geführt zu haben. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung nach § 826 BGB-, weil er durch Nichtbeantwortung des Briefes vom 16. April 1908 die Klägerin in dem Glauben ge lassen habe, er hafte für die Bezahlung. Das Ober- landesgeri.cht Dresden machte die Entscheidung von einem Eide des Beklagten über die Zeit, zu welcher er Kenntnis von dem Briefe erlangt haben wollte, abhängig und führte aus: Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte die Klägerin über den wahren Sachverhalt hätte ausklären müssen, wenn er von dem Briefe zu einer Zeit Kenntnis erhielt, als die Klägerin annehmbar die Balkonkonstruktionen noch nicht geliefert und auch noch nicht mit deren Aufstellung begonnen hatte. Der Brief läßt keinen Zweifel darüber, daß die Klägerin nur im Hinblick auf das Ein treten des Beklagten liefern wollte. War es also richtig, daß der Beklagte das telephonische Gespräch nicht geführt hatte, so durfte der Beklagte in Erkenntnis des Irrtums der Klägerin nicht schweigen. Nachdem er schon früher einmal für eine ähnliche Lieferung die Bürgschaft übernommen hatte, mußte er vielmehr nach dem Anstandsgefühle des billig und recht denkenden Menschen der Klägerin mitteilen, daß die telephonische Erklärung nicht von ihm ausgegangen sei. Wäre das geschehen, so hätte die Klägerin nicht geliefert und sich vor Schaden bewahrt. Der Beklagte haftet der Klägerin darum nach § 826 BGB. für Schadenersatz, wenn er rechtzeitig Kenntnis von dem Irrtum der Klägerin erlangt hatte. Dies ist durch den erkannten Eid fest zustellen. Vergl. Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Bd. 32, S. 88 u. folg. (Aktenzeichen» 2 0 148/09.) Verein der österreichisch-nngarischen Buchhändler. — Die nächste Hauptversammlung ist auf Sonnabend, den 3. Fe bruar 1912, in Wien festgesetzt worden. Von den auf die »vor läufige« Tagesordnung gesetzten Punkten dürste besonders der Antrag des Vorstandes, betreffend die Erhöhung des Mitglieder beitrages und der Jnsertionsgebühren in der »Buchhändler- Correspondenz- interessieren, zu dem wohl die »Reform des Börsenblatts« die Anregung gegeben hat. Ne»»e Bücher» Kataloge «sw. für Buchhändler. 663SN1U3, Lalle 1. ck. 8.. ülütil^ex 34. (L. 8ts.b1) in Nünobsn. I. lalirgang 1911, Ar. 4. 8°. 90 8. Lr. 802—1634. I. I. kla36bka in Vfisn I, V/olIasils 29. 8". 24 8. ni. 2 bilckuvASn. 303 Lrn. o p0886äuts in numero äi 8psr1in§ L Lupker, lidrai äi 8. N. la Rsgina wackrs, Nilavo, Via 6ar1o ^Ibsrto, 27. 8°. 74 8. 8olo per i librai. Sprechsaal. Bücherbesorgung und Standesinteressen. Unter dieser Überschrift wird in Nr. 295 des Börsenblattes angeregt, einen Prospekt zu veröffentlichen, in dem die Verleger es ablehnen, für ihre Autoren Werke eigenen und fremden Ver lages unter dem Ladenpreise zu liefern. Schon im Jahre 1902 hatte die damalige Deutsche Verleger- kammer ein Anschreiben Herstellen lassen, wonach alle Gesuche um Gaben von Büchern und Zeitschriften in Zukunft ablehnend zu beantworten wären. Wenn der Deutsche Verlegerverein sich, wie damals, der Sache annimmt, bin ich überzeugt, daß eine ganze Reihe von Verlegern, die das Sortiment stützen, bereit sein wird, den in großem Umfange eingerissenen Bücherlieferungen zu Netto preisen an Autoren zu steuern. Wie leichtfertig einzelne Verlagshandlungen sein müssen, geht aus einem Schreiben eines Universitätsprofessors hervor, das der Redaktion des Börsenblattes im Original vorgelegt worden ist*) und worin es wörtlich wie folgt heißt: »Durch meine Hand gehen jährlich bis zu 20 Verlagsverträge verschiedener Autoren mit den verschiedensten Verlagssirmen. Auf Grund dieser Erfahrung kann ich es als eine bestimmte Übung bezeich nen, daß das Honorar für die späteren Auflagen meist höher berechnet wird. In vier Verträgen, die mir in jüngster Zeit zur Einsicht Vorlagen, verpflichtet sich der Verleger, von der zweiten Auflage an alle in seinem Verlage erscheinenden Werke verwandter Materien dem Autor gratis zu liefern. In einem der Verträge bezieht sich diese Verpflichtung sogar auf Zeitschriften«. Selbstverständlich steht es dem Verleger frei, seine Verlags werke zu verschenken, im vorliegenden Falle bilden sie doch aber gewiß einen Teil des Honorars und müssen in die Herstellung hineinkalkuliert werden, ganz abgesehen davon, daß durch solche Maßnahmen die Ansprüche der Autoren stets wachsen und der Wert des Buches in den Augen des Publikums immer mehr herabgedrückt wird. Heute liegen die Verhältnisse so, daß die Verleger, die sich gegen derartige Zumutungen ihrer Autoren sträuben, willfährig gemacht werden durch den Hinweis auf die Konkurrenz. Ver nünftige Vorstellungen nützen meist wenig; ein Verleger, der sich weigert, mitzutun, kommt in den Ruf der Unkulanz und Rück ständigkeit. Es kann hier nur ein Eingreifen des Verlegervereins helfen, der seine Mitglieder durch Revers verpflichtet, die Be sorgung von Sortiment zu Nettopreisen abzulehnen, den eigenen Verlag nur zu Ladenpreisen zu liefern und ganze Gruppen seines Verlages nicht geschenkweise fortzugeben. 6. L. *) Wird bestätigt. Red.
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