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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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57. 11. März 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3089 k'IsiseliMLNll, 8., Oliu-rlotts HoI)68pi6rr6 ek 808 rvömoiise. 8". 6 kr. Alisoli L Vkron in Sruxsllss. ^kiekn-ux, Ooinrllg.näaQt, pour^uoi et eolmnsot nous äsvons eolovLeer. 8°. 3 kr. 50 e. 12°'. 2 sooiule et les tran8kormation8 u roit peni»!. Nouvslls Likrairis I^atiouLls in karis. 6on8, 1^., 6e 6oettis L Hismarelr. 16". 3 kr. 50 e. 8°. earre. 3 kr. 50 e. 0^0°^ ot leun^uv 4 . ?1. et porti. Neuere gerichtliche Gutachten der Handelskammer zu Berlin. Allgemeines. 1. Ein Handelsgcbrouch, nach dem eine Firma verpflichtet wäre, einem ausgeschiedcnen Angestellten, der an dem Umsatz eines bestimmten Geschäftszweiges mit Tantieme beteiligt war, einen Buchauszug vorzulcgen, aus dem die Einzelheiten der abgeschlossenen Geschäfte, insbesondere die Beträge der ein zelnen ausgegangenen Fakturen, die Namen der Gegenkontra henten usw. ersichtlich sind, läßt sich nicht scststellen. 1587/10. 2. Ein Gebrauch in kaufmännischen Kreisen, nach welchem bei einer Urlaubsgcwährung an einen Angestellten — auch bei längerer Dauer des Urlaubs -— eine Fortzahlung des Gehalts sür die betreffende Zeit nicht zu erfolgen hat, besteht nicht. 107 10. 3. Ein tanticmeberechtigtec Handlungsgehilfe hat mangels abweichender Vereinbarung nach Handelsgebrauch Anspruch auf Tantieme nach Maßgabe seiner Beschäftigungs- zeit in dem fraglichen Geschäftsjahre auch dann, wenn er zur Zeit der Verteilung der Tantieme nicht mehr bei der Geschäftsherrin angestcllt ist. 766/10. 4. Nach allgemeinem Handelsgebrauch werden im kaufmännischen Kontokorrent-Verkehr Beträge von dem Tage an verzinst, an welchem sie von dem Zahlungspflichtigen überwiesen werden. 831/10. Agenten. Die von einem Agenten bei der Anwerbung und beim Besuch von Kunden geführten Kommissionsbllcher sind sein Eigentum, wenn er sie aus eigenen Mitteln beschafft hat und für die verschiedenen Zwecke seiner Agenturtätigkeit ver wendet. Die von der Vertragsfirma ihm für deren eigene Zwecke gelieferten Kommissionsbllcher sind dagegen Eigentum der Firma und sind nach Beendigung des Agenturoerhält- nisses auf Verlangen zurückzuliefern. Inserate. 1. Im Jnseratenwesen gelten für die ans der Unter zeichnung von Bestellscheinen sich ergebenden Rechtsfolgen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; es läßt sich ein hiervon abweichender Handelsbrauch nicht feststellen. 1959/10. 2. Fm Verkehr zwischen Zeitungsverlegern und Annoncen- Expeditionen besteht der Handelsgebrauch, daß. wenn weder Vorauszahlung geleistet wird, noch ein besonderes Abkommen getroffen ist, die Bezahlung der Jnseratengebühr erst zu er folgen hat. nachdem der Annoncen-Exvedition ein Beleg exemplar oder ein Ausschnitt, mindestens aber eine Be scheinigung des Verlags über die vorschriftsmäßige Veröffent lichung des Inserats geliefert worden ist?) 1068/10. kaut OllsrrdOrL in Varls. Ilouz-Si-Xarr, IV., ta volle rouz-6. 18". 3 kr. 50 o. Ilrnosd-Obarlss, 1., Is tbcütrs des poetes. 18". 3 kr. 60 0. Vsrrlv L 61s. io Varls. Ltaorx, 1'., Vixurss et aspeots 6s Paris. 16". 3 kr. 60 o. Vlov-Horrrrlb dr 61s. io Varls. Oasal, 1t.. le dilsnrms. 8". 3 kr. 60 o. Oorrespoockanoe 60 6ue d'üuinats et 6e Oovillier k'leurv. 'i'oios I. ^ 8°. 7 kr. 50 °. H. ValI1ant-6arnianns io Idoxo. Oaloxio, 6.. Loors 6e droit civil: les soccsssioos. 8". 7 kr. 60 c. V. I-ouls Vlvlon io Varis. ^I^r" 76^ ^ soc^clopedls aeronaut.gus. 8. Lithographien. Im Steindruckereigewerbe verbleiben nach Handels gebrauch die von dem Lieferanten behufs Anfertigung einer Druckauftrages hergestellten Lithographien (Steinzeichnungen) mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung im Eigentum des mit der Herstellung der Druckarbeit betrauten Lieferanten, gleichviel, ob diese Lithographien besonders oder im Preise der Auflage berechnet sind und in welchem Verhältnis der für die Lithographien berechnete Preis zu dem Preis der gelieferten Druckarbeit steht. Eine Auslieferung der Litho graphien ist der Besteller demnach nur im Falle einer dies bezüglichen Vereinbarung zu fordern berechtigt?) 595/10. Reisebuchhandel. Im Reisebuchhandel gestaltet sich das geschäftliche Ver hältnis zwischen dem Pcovistonsagsnten und seiner Firma nach Handelssitte so, daß dem Reisenden von der aus bedungenen Provision ein bestimmter Abzug einbehalten wird, der dazu dient, etwaige Ausfälle zu decken. Dem Reisenden wird in bestimmten Zeitabständen (wöchent lich, vierieljähllich, halbjährlich oder auch jährlich) ein Kontoauszug von der Firma vorgelegt, und außerdem ist es üblich, daß ihm von jeder Retoure Mitteilung gemacht wird. Die Erledigung der einzelnen Konten hängt von der Höhe des Kaufpreises und der vereinbarten Ratenzahlungen ab, und es ist durchaus nicht selten, daß hierzu ein Zeit raum von mehreren Jahren erforderlich ist. Da aber die Provision erst dann voll verdient ist. wenn der Besteller den Kaufpreis für die Ware voll beglichen hat, so besteht ein Anspruch auf etwaige Provistonsrückzahlung so lange, bis das Geschäft abgewickelt ist?) Verläßt der Reisende seine alte Stellung vor Erledigung der von ihm eingeleiteten Geschäfte, so bleibt er ihr den Provisionsersatz schuldig und hat diese Schuld entweder durch Barzahlung oder durch Er satzaufträge zu regeln. 767/10. V. ") Vgl. dazu auch das Gutachten der Breslauer Handels kammer vom 16. August 1909 — I 4501/09 —, in dem es heißt: Nach unseren Ermittelungen wird die von dem Verein deutscher Steindruckcreibesitzer ausgestellte Norm für die geschäftliche Behandlung der Skizzen, Entwürfe, Originale, Litho graphien und Originalsteine, wonach Skizzen, Entwürfe und Originale von den deutschen Lithographie-, Stein- und Licht druckereibesitzern nur gegen Berechnung geliefert und in der Regel mit dem Gesamtdruckauftrags berechnet werden, für den Fall aber, daß ihre Drucklegung nicht zur Ausführung gelangt, sie gesondert berechnet werden, von den hiesigen Angehörigen des genannten Geschäftszweiges in ständiger Praxis gehandhabt, so daß sie als ein in allgemeiner Übung befindlicher Geschästsgebrauch angesehen werden kann. "> Ebenso Hauptausschuß der Korporation Berliner Buch händler. (Jahresbericht 1892 S. 4.) ft Vgl. dazu Hö niger, Jnseratenrecht S. 27. Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 400
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