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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1910
- Strukturtyp
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- 1910-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1910
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- Deutsch
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.1? 1, 3. Januar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel, 11 Für den Staat würde das eine Einnahmequelle bedeuten, denn aus diese Weise würde eine Hinterziehung vermieden, ebenso auch alle heimlichen Veröffentlichungen pornographischer Bücher, Ich unterbreite deshalb folgende Beschlüsse der Abstimmung des VI, Internationalen Verleger-Kongresses l 1, Jedes in Verlaus gebrachte Buch muß unten auf dem Umschlag und dem Titelblatt Namen und Adresse des Verlegers tragen; falls der Verfasser eines Werkes gleichzeitig sein eigener Verleger wäre, müßte sein Name mit dem Wort Verleger und seine Adresse unten auf dem Umschläge und auf dem Titelblatt stehen; 2, Die Verleger sollen ein Abkoinmen treffen, um die Sor timenter zu veranlassen, in jedem Falle den Verkauf eines Buches zurückzuweisen, auf dem der Name des Verlegers nicht angegeben ist; 3, Die Verleger- und Buchhändler-Vereine sollen darüber wachen, daß jeder Verfasser oder Drucker oder jeder Verband, der ein oder mehrere Werke herausgibt, als Verleger betrachtet und denselben Lasten und Pflichten wie die anderen Verleger unter worfen wird. Zur Auslegung des Urheberrechts an Photographien. Als das neue Kunst- und Photographie-Schutzgesetz nach jahrelangen Bemühungen endlich fertig war, habe ich es mir an gelegen sein lassen, in zahlreichen Abhandlungen auf die durch das neue Gesetz geänderten Verhältnisse aufmerksam zu machen. Denn wer das neue Gesetz gewissermaßen vom Rohbau des Ent wurfs aus in allen Stadien der Fertigstellung bis zum Schlüsse beobachten konnte, wer seit IO Jahren immerwährend für eine Verbesserung des Urheberrechtsschutzes eingetreten ist, für den war es ohne weiteres klar, daß alle, die in der Reproduktionstechnik praktisch tätig sind, der zum Teil grundsätzlichen Veränderung in ihrer Geschäftsführung Rechnung tragen müssen. Es gab dabei nur ein Mittel, und das war, eine möglichst eingehende Kenntnis des Schutz rechtes in alle interessierten Kreise zu tragen. Diese Bemühungen waren auch, wie ich konstatieren konnte, von Erfolg begleitet, und es dürfte heute in Deutschland nur verhältnismäßig wenig Repro duktionstechniker und Photographen geben, die nicht mit den Grundzügen des neuen Urheberrechts vertraut sind, die nicht wissen, daß die durch das neue Gesetz herbeigeführte Umwälzung vor allem darin besteht, daß, während früher der Geschäftsinhaber bzw. der Besteller Träger resp. Inhaber des Urheberrechts ohne weiteres war, jetzt in erster Linie die Persönlichkeit desjenigen als Urheber anerkannt wird, der ein photographisches Bild herstellt. Wie weit dieses an der Person haftende Urheberrecht m Verhältnis zwischen Gehilfen und Prinzipal übertragen wird und zwischen Photographen und Publikum von Bedeutung ist, wurde ausführlich erörtert. Auch Formulare und Anweisungen wurden von mir veröffentlicht, die es ermöglichen, allen un angenehmen Weiterungen zu entgehen.*) Allerdings sind die Urheberrechtsfragen eine etwas schwierige Materie, mit der sich die praktischen Juristen verhältnismäßig wenig beschäftigen. Erst in letzter Zeit ist das photographische Urheberrecht ein Gebiet für die Studierenden geworden, und vielfach erhalte ich jetzt Gesuche um Überlassung geeigneten Studienmaterials. Daß aber die Juristen auf diesem Gebiete, wenn es sich um Fragen der Praxis handelt, recht großes Unheil anrichten können, beweist ein Artikel, der von vr. Hans Lieske über »Vergrößerungen von Photographien im Spiegel des Rechts« kürzlich in einem weitverbreiteten Fachblatt veröffentlicht wurde. Daß heute unter dem neuen Gesetz der Urheber einer Photographie für sein Werk — gleichgültig, ob es künstlerischen Wert hat oder nicht — ohne weiteres Schutz genießt, und zwar Schutz gegen jede Art Nachbildung, nicht nur gegen mechanische, weiß heute wohl jeder Photograph, nur die Juristen wissen es — wie Herr vr. Lieske hervorhebt — nicht. *) Photographisches Urheberrecht. Verlag von Wilh. Knapp, Halle a. S. — Die Graphischen Künste und das neue Recht. Berlin, Papierindustrieller Verlag, G. m. b. H. Herrn vr. L. ist es aber auch anscheinend unbekannt, daß das Urheberrecht des Photographen, wenn es sich um Bildnisse handelt, zugunsten des Bestellers, der Allgemeinheit oder zu gunsten berechtigter Sonderinteressen durchbrochen, bzw. ein geschränkt ist. Schon bei den ersten Beratungen über die Änderung des alten Schutzgesetzes im Jahre 1898 wurde aus führlich die Frage erörtert, wie weit es angebracht wäre, das Urheberrecht des Photographen zu beschränken, und hierbei wurde auch insbesondere darauf Rücksicht genommen, daß dem Re produktionstechniker und Photographen die Möglichkeit bleiben müsse, bei Porträts auf Wunsch des Bestellers auch Arbeiten eines anderen zu vervielfältigen. Man gab dabei u. a. auch der Erwägung Raum, daß der Reproduktionstechniker häufig Gelegenheit habe, nach Bildern von einem anderen für seine Kundschaft Reproduktionen, hauptsächlich Vergrößerungen, herzu stellen. Von allen diesen Verhandlungen, die auch in den Be richten der Reichstagskommission nicht unerwähnt bleiben und später in der Fassung des § 18 berücksichtigt wurden, hat Herr vr. Lieske offenbar keine Kenntnis, und daher kommt er zu der Auffassung, daß niemand berechtigt wäre, die von einem anderen hergestellten Porträtaufnahmen zu reproduzieren. Eine solche durchaus irrige, mit dem klaren Gesetzestext in Widerspruch stehende Auffassung kann, wenn sie in einem ver- breiteten Fachblatte zum Ausdruck gebracht wird, große Ver wirrung anrichten. In der Tat ist nicht nur von angesehenen Neproduktionsanstalten, sondern auch von Photographen der dringende Wunsch geäußert worden, der unrichtigen Dar stellung des Herrn vr. Lieske entgegenzutreten. Nach § 18, Absatz 2 darf der Besteller eines Porträts oder dessen Rechtsnachfolger das Porträt nach Belieben vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Die ausschließliche Befugnis des Ur hebers ist also hier in bezug auf die Vervielfältigung bestellter Porträts zugunsten des Bestellers durchbrochen. Dem Urheber bleibt aber die ausschließliche Befugnis der gewerbsmäßigen Verbreitung und Vorführung durch mechanische oder optische Einrichtungen. Die nicht-gewerbsmäßige Vorführung oder Verbreitung steht dem Dargestellten wie jedem anderen hier wieder frei, da eine Be schränkung des Vervielfältigungsrechtes auf den eigenen Gebrauch nicht vorgeschrieben ist. Herr vr. Lieske befindet sich somit ge waltig im Irrtum, wenn er einen jeden, der ein Bild bei einem anderen Photographen vergrößern läßt, der Anstiftung zu einer strafbaren Handlung beschuldigt. Der Photograph, der eine solche Bestellung auf Reproduktion eines Bildnisses erhält, hat allerdings bis zu einem gewissen Grade die Pflicht, sich zu erkundigen, ob der Besteller im recht mäßigen Besitz des Urheberrechts ist. Eine allgemeine Er kundigungspflicht aber gibt es nach dem bestehenden Rechte nicht, und von dem Regierungsvertreter wurde bei Beratung des Gesetzes in der 124. Sitzung der 11. Legislaturperiode II. Session des Deutschen Reichstages am Freitag, den 23. No vember 1906 ausdrücklich erklärt: »Nur wenn die besonderen Umstände des einzelnen Falles einen offenbaren Verdacht erregen müssen, nur dann ist es an dem, der den Auftrag zur Vervielfältigung bekommt, sich darüber zu vergewissern, ob sein Auftraggeber in der Tat ein Recht dazu hat.« Jedwedes Risiko in dieser Hinsicht bei der Erteilung eines Auftrages soll und muß der Auftraggeber tragen, und daher wurde von mir schon gleich beim Inkrafttreten des Gesetzes die Einführung eines Formulars empfohlen, in dem der Besteller ausdrücklich durch Unterschrift versichert, im rechtmäßigen Besitze des Vervielfältigungsrechts zu sein, und für einen der Vergröße rungsanstalt etwa entstehenden Schaden haftet. Auch die formelle Ausfüllung eines Auftragformulars kann durch entsprechende Buchführung erspart werden, und auch hierfür sind schon ge nügend Anweisungen veröffentlicht worden. Was vr. L. dann weiter über das Urheberrecht der Gehilfen sagt, ist gleichfalls geeignet, eine falsche Auffassung aufkommen zu lassen. Allerdings wird derjenige Angestellte, der selbständig eine Aufnahme leitet, Urheber derselben, aber sein Urheberrecht geht, wie in der Begründung des Gesetzes ausdrücklich hervorgehoben wird, auf den Unternehmer dann über, wenn der Angestellte diesem seine Dienste berufsmäßig und gegen Entgelt zur Ver fügung gestellt hatte. 3*
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