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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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2SS, 27. Dezember 1910. Nichtamtlicher Teil.' Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 158Ü3 Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes gegen Mitzstände im Heilgewerbe. !Vgl. Nr. 2SS, 287. 29«, 2SS, 298 d. Bl.> lJm nachfolgenden sei der Entwurf eines Ge setzes gegen Mißstände im Heilgewerbe in seinem vollen Umfange zur Kenntnis gebracht, nachdem in Nr. 281 d. BI. bereits ein Auszug daraus gegeben worden ist, soweit das Buch- und Zeitungs gewerbe davon betroffen wird. Der Reichstag hat sich in seiner 90. und 91. Sitzung vom 30. November und 1. Dezember 1910 in erster Lesung mit bem Gesetzentwurf beschäftigt. Der Verhandlungsbericht folgt dem hier veröffentlichten Entwurf. Red.) Entwurf eines Gesetzes gegen Miß stände im Heilgewerbe. 8 1. Wer sich gewerbsmäßig mit der Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden an Menschen oder Tieren befaßt, ohne die entsprechende staatliche Anerkennung (Prüfungszeugnis, Ap probation) zu besitzen, hat den Gewerbebetrieb spätestens mit Beginn der zuständigen Behörde seines Wohnorts schriftlich anzu zeigen. In der Anzeige hat er seine Wohnung und seine Ge schäftsräume zu bezeichnen. Verändert der Gewerbetreibende den Wohnort, die Wohnung oder die Geschäftsräume, oder stellt er den Betrieb dauernd oder vorübergehend ein, so hat er dies binnen drei Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. Bei Ankündigung oder Bezeichnung des Gewerbebetriebs darf auf die Anzeige nicht hingewiesen werden. 8 2. Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden haben der zuständigen Behörde ihres Wohnorts über ihre persönlichen Ver hältnisse, soweit sie mit dem Gewerbebetrieb im Zusammenhänge stehen, insbesondere über ihre Vorbildung und ihre seitherige Tätigkeit, ferner über ihre Behandlungsart auf Erfordern Aus kunft zu erteilen. Sie haben Geschäftsbücher zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen. In welcher Weise die Geschäftsbücher zu führen und wie lange sie aufzubewahren sind, bestimmt der Bundesrat. Bei Ankündigung oder Bezeichnung des Gewerbetriebs darf auf die Erfüllung der im Abs. 1, 2 auferlegten Pflichten oder die dabei ausgeübte Tätigkeit der Behörden nicht hingewiesen werden. 8 3. Den im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden sind ver boten an Menschen oder Tieren 1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener Wahrneh mungen an dem zu Behandelnden erfolgt (Fernbehand lung), 2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren; an Menschen 3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krankheiten (Reichs gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank heiten, vom 30. Juni 1900 — Reichsgesetzbl. S. 306 —), 4. die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden der Ge schlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und Tripper, auch wenn sie an anderen Körperstellen auftreten, 6. die Behandlung von Krebskrankheiten, 6. die Behandlung mittels Hypnose, 7. die Behandlung unter Anwendung von Betäubungsmitteln, mit Ausnahme solcher, die nicht über den Ort der An wendung hinauswirken, 8. die Behandlung unter Anwendung von Einspritzungen unter die Haut oder in die Blutbahn, soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete Anwendung von Betäubungs mitteln handelt. Der Bundesrat kann ihnen die Anwendung der unter Nr. 6, 7 und 8 genannten Verfahren auch bei Tieren sowie die An wendung anderer als der unter Nr. 2, 6, 7 und 8 genannten Verfahren bei Menschen oder Tieren untersagen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 71 Jahrgang. Der Bundesrat kann ihnen ferner die Behandlung von anderen als den unter Nr. 3 genannten übertragbaren Krank heiten und von übertragbaren Tierseuchen untersagen. 8 4. Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden dürfen weder Arzneien für die von ihnen behandelten Menschen oder Tiere abgeben, noch ihre Kunden für deren Bezug an einzelne besondere Bezugsquellen verweisen. 8 6. Den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden ist der Gewerbebetrieb von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß durch die Ausübung des Gewerbes das Leben der behandelten Menschen oder Tiere gefährdet oder deren Gesundheit geschädigt wird, oder Kunden schwindelhaft ausgebeutet werden. Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Gewerbe treibende wegen einer strafbaren Handlung, die mit der Aus übung des Gewerbes in Verbindung steht, rechtskräftig ver urteilt ist, bei Übertretungen jedoch nur im Falle wiederholter Verurteilung. Der Betrieb kann auch dann untersagt werden, wenn dem Gewerbetreibenden wegen eines nicht unter Abs. 2 fallenden Verbrechens oder Vergehens die bürgerlichen Ehrenrechte ab erkannt sind, jedoch nicht über die Dauer des Ehrverlustes hinaus. Der Bescheid gilt für das Gebiet des Reichs; er kann im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses gemäß 88 20, 21 der Gewerbeordnung an- gefochten werden. Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung. 8 6. Der Bundesrat kann den Verkehr mit Gegenständen, die bei Menschen die Empfängnis verhüten oder die Schwangerschaft be seitigen sollen, beschränken oder untersagen. Dasselbe gilt von 1. Arzneien, Apparaten und anderen Gegenständen, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen oder Tieren dienen sollen, 2. Kräftigungsmitteln für Menschen oder Tiere, 3. Säuglingsnährmitteln, sofern von deren Anwendung eine Schädigung der Gesundheit zu befürchten ist, oder wenn sie in einer auf Täuschung oder Ausbeutung der Abnehmer abzielenden Weise angepriesen oder vertrieben werden. Die Anwendung der vom Bundesrat erlassenen Be schränkungen oder Verbote wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung des Gegenstandes bei im wesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird. Soweit der Bundesrat den Verkehr mit einzelnen Gegen ständen untersagt hat (Abs. 1), ist deren Einfuhr verboten. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Bundesrat nach Absatz 1 zustehenden Befugnis wird bei dem Kaiserlichen Ge sundheitsamt eine Kommission gebildet. Sie besteht aus Be amten, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen, und aus Sachverständigen aus dem Gebiete der Medizin, der Tierheilkunde und der Pharmazie Die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser er nennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder. Die Ernennung der Sachverständigen er folgt auf die Dauer von fünf Jahren. Vor der Beschlußfassung des Bundesrats hat die Kommission sich gutachtlich darüber zu äußern, ob eine Beschränkung oder Untersagung des Verkehrs geboten sei. Die Kommission beschließt in der Zusammensetzung von fünf Mitgliedern, unter denen mindestens drei Sachverständige sein müssen. Die Kommission hat dem Verfertiger oder anderen Be- teiligten, soweit dies ausführbar ist, zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit zu geben. Im übrigen wird die Einrichtung der Kommission und das Verfahren vor ihr durch den Bundesrat geregelt. 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 2054
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