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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1910
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- Deutsch
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31S 6 BSrstnN-tt s. d. DNchn. Bnchhand-l. Nichtamtlicher Teil. 59, 14. März 1910 trifft nach dem neuen Gesetz von 1909 nicht mehr ganz zu. Dieses enthält folgende Definition des Tages der Ver öffentlichung: es ist der früheste Zeitpunkt, an dem Exem plare der ersten autorisierten Ausgabe entweder durch den Urheberrcchtseigentümer selbst oder auf seine Veranlassung zum Verkauf ausgestellt, verkauft oder öffentlich vertrieben werden. Es setzt also die Veröffentlichung eine Verviel fältigung des Werkes behuss Verkauf und Vertrieb voraus und entspricht dem in der Berner Konvention aufgestellten Äquivalent der »Läition«. Nun gestattet aber das Gesetz von 1909 außerdem den Schutz einer ganz besonderen Kategorie von noch nicht veröffentlichten Werken. 1. Unveröffentlichte Werke. Artikel 11 des Gesetzes von 1909 bestimmt, daß Urheberrecht auch an O iginalwerken, von denen keine Exemplare für den Verkauf hergestellt worden find, also an Vorträgen oder ähnlichen Schöpfungen, wie Reden und Vorlesungen, oder an dramatischen und musikalischen Kompositionen dadurch erlangt werden könne, daß mit dem Urheberrechtsgesuch eine vollständige Abschrift des Werkes in Washington hinterlegt werde. Allerdings muß dann, wenn diese Werke später herausgegeben werden, die Hinter legung von zwei Pflichtexemplaren erfolgen, damit der Autor den gesetzlichen Schutz genießen kann. Aber schon vor der Vervielfältigung gibt es nun einen statutarisch bedeut samen Schutz gegen alle diejenigen, die ohne Erlaubnis solche Schöpfungen wiedergeben, wenn nur letztere schriftlich fixiert und mit dem Urheberrechtsgesuch in einer Kopie hinterlegt worden sind. Es soll nicht verschwiegen werden, daß auch ohne solche Fixierung und Hinterlegung den Autoren unveröffentlichter Werke ein gewisser Schutz zuteil wird, nämlich der Schutz gegen unbefugte Veröffentlichung nach dem Oommov luv, und gegen solche Veröffentlichung, sowie insbesondere gegen unbefugte Aufführung nach den von einzelnen Staaten der nord- amerikanische» Union erlassenen Spezialgesetzen (s. deren Wort laut in Übersetzung Droit ä'Lnteur 1900, S 2; 1904, S. 2; 1907, S. 1 u. 42). Ferner ist hervorzuheben, daß ein solcher Schutz überhaupt allen Autoren zusteht, seien cs nun Amerikaner, Angehörige irgend eines Vertragsstaates oder eines Staates, der gar keine Beziehungen zu der Union aus diesem Gebiete besitzt. Allein der positiv-rechtliche, gesetzliche Schutz, wenn ihn auch nur die vom Gesetz von 1909 bezeichneten Autoren ver langen dürfen, ist viel wirksamer. In der Tat ist dieser fakultativ den fremden Autoren von noch nicht heraus gegebenen Werken eingeräumte Schutz gerade für die Deut schen nicht gering anzuschlagen in einer Zeit, wo zahlreiche Con ferenciers nach den Vereinigten Staaten pilgern, wo öfters nicht vervielfältigte Pantomimen und choreographische Werke auf geführt werden, wo szenische Werke nur in Manuskriptform von Bühne zu Bühne wandern und wo die erste Auffüh rung musikalischer, dem Publikum noch nicht in verviel fältigten Exemplaren zugänglich gemachter Werke in Amerika sorgsam überwacht wird. Somit wird die Position aller dieser mündlichen und nnverlegten Werke durch das neue Gesetz bedeutend verstärkt, sofern nur deren Identität durch eine Eintragung und durch Hinterlegung einer Abschrift konstatiert worden ist und kon statiert werden kann. Niemand darf sich an solchen Werken vergreifen, denn jeder Eingriff kann, wenn die Hinterlegung erfolgt ist, zum Gegenstand einer Klage gemacht werden. Es ist nämlich darauf zu achten, daß die Klageberechiigung, wenn sie auch im Artikel 12 oo gesehen ist, nicht etwa erst dann ein- tritt, wenn die in diesem Artikel verlangten zwei Exemplare des vervielfältigten Werkes hinterlegt werden, in dem aus drücklich steht, die Klage werde angenommen, wenn die Vor schriften »des Gesetzes« (cck tüis Lot), also nicht etwa ein schränkend bloß diejenigen des betreffenden Artikels 12, über Hinterlegung von Pflichtexemplaren und Eintragung des Werkes erfüllt seien. Somit genügt die Hinterlegung einer Kopie der hier behandelten Werke zur Klagefähigkeit. Nach der Vervielfältigung des Werkes tritt dann allerdings eine andere Schutzmöglichkeit ein, die der Autor durch Anbringung des Vermerks und Hinterlegung von zwei Exemplaren aus nutzen muß, um weiterhin geschützt zu sein. 2. Herausgegebene Werke. Der Schutz dieser Werke kann nur dann richtig eingcschntzt werden, wenn wir uns mit den in Amerika zu erfüllenden Bedingungen und Förm lichkeiten genau bekannt machen. Die Hauptbedingung ist die Anbringung des Urheber rechts-Vermerks (6oxz-rixlit dv 19 . .) auf allen Exemplaren von Schriftwerken, die in Amerika zum Vertrieb gelangen, denn dieser Vermerk bildet die Grundlage für die gesamte Rcchtsverfolgung*). Das Fehlen des Vermerkes zieht allerdings nicht, wenn es sich nm ein regelrecht eingetragenes und geschütztes Werk handelt, den Verlust des Urheberrechts nach sich, wohl aber kann derjenige, der durch das Fehlen des Vermerks im guten Glauben sich zur Benutzung eines Werkes für berechtigt hielt, nicht auf Schadenersatz belangt werden. Mit dem Vermerk ist das Urheberrecht in Entstehung getreten und braucht nur noch gewisser Förmlichkeiten zur Ausübung und zur Entfaltung. Ein Titel des Werkes ist nicht mehr zu deponieren"), ebensowenig wie eine Beschreibung des Kunstwerkes. Da gegen sind zwei vollständige Exemplare der besten Ausgabe des Werkes in Washington zu hinterlegen, mitsamt einem Gesuch um Registrierung, worauf die Eintragung erfolgt Die amerikanischerseits hierfür erhobene offizielle Taxe beträgt 1 Dollar, wogegen der Petent eine Eintragungsbescheinigung erhält. Zur richtigen Abwicklung dieser Förmlichkeit bedienen sich die Interessenten, wie wir wiederholt betont haben, am besten der Vermittlung der vom Börsenverein eingerichteten »Amtlichen Stelle für den deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag, Brcitkopf L Härtel, in New Dork, 24 West, 20>h Street«. Die Förmlichkeit der Hinterlegung von Pflichtexemplaren und der Eintragung ist an keine bestnnmte Frist gebunden, sondern hat bald (prompt!)-) nach der Veröffentlichung zu er folgen. Es ist also irrig, zu glauben, daß, wie dies unter dem früheren Gesetze der Fall war, die Hinterlegung und Eintragung vor dem Tage der Veröffentlichung in Europa oder spätestens am Tage dieser Veröffentlichung statt- finden müsse. Die Unterlassung der Hinterlegung sowie der Eintragung wird durchaus nicht mit dem Verlust des durch den Vermerk erlangten Grundrechts geahndet, sondern nur mit dem Ver lust des Rechts, eine Klage auf Verletzung des Urheberrechts anstrengen zu dürfen. Ferner führt die Unterlassung nicht notwendigerweise zu Weiterungen. Wenn diese zwei Pflicht exemplare nicht -xromxtl/» nach Washington gesandt werden, so ist damit allerdings dem Gesetze nicht ganz Genüge ge leistet, aber Folgen treten nicht sofort ein. In diesem Falle kann das Urheberrechtsamt (Dopz-rigbt Okiiee) in Washington denjenigen, der ein Werk mit einem Vermerk hat erscheinen lassen, »jederzeit« nach der Veröffentlichung an die Förmlich keit der Hinterlegung mahnen. Der Ausdruck »zu jeder Zeit, (at anzr time) beweist gerade, daß hier ein nicht eingeschränkter Spielraum gelassen ist. Einer solchen vom Urheberrcchts- *> Der Copyrightvermerk für Kunstwerke ist noch mehr ver einfacht worden, s. d. Nähere in den angeführten Artikeln, Börsenblatt I90S, Nr. 67. "> Die gegenteilige Behauptung st. Musikhandel und Musik- Pflege, 15. Juli 1809) ist unrichtig.
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