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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1910
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- Deutsch
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3198 Börsen«»« s. d. Dtkchn. Buchhandel. Mchtamtlicher Lei!. 5g, 14. März 1S10. Andrerseits ist genau darauf zu achten, daß in solchen Werken gemäß Artikel 6 wirklich nonr matter, d. h. gründlich adgeänderte Teile stehen. Durch einen Entscheid des höchsten Gerichtshofes in Washington, der Ende Oktober 1909 erging, ist ein Kläger mit seinem Anspruch deshalb zurllckgewiesen worden, weil er diesen auf eine neue Eintragung seines Copyright gründete, die er ohne Not einen Monat nach der eisten Eintragung hatte vornehmen lassen. Das Gericht sah in der zweiten Eintragung einen Versuch, den Schutz des Gesetzes unrechtmäß g auszudehnen (siehe das Nähere über den Prozeß Jsaac H. Caliga o. Intsroeenn dlevsxapsr Oom- xavz- in »Tb« ^.ntllor«, Februarnummer 1910, S. 136 und 141.) 2. Bandweise erscheinende Werke. Diese können ganz gut zusammen hinterlegt und damit die Bezahlung von mehr als einer Taxe gespart werden, wenn sie in kleinen Zwischenräumen erscheinen. Nach dem Gesetzestexte ist es durchaus nicht nölig, daß die Bände gerade alle auf einmal herauskommen. Handelt es sich dagegen um Werke, von denen jeder einzelne Band in größeren Zwischenräumen erscheint, und wird eine regelrechte Erlangung des Schutzes unter genauer Beobachtung der Förmlichkeiten gewünscht, dann ist jeder einzelne Band »bald nach Erscheinen« zu hinterlegen; denn ein Hinausschieben der Hinterlegung und ein Zusammensparen derselben für verschiedene Bände würde keine »baldige« Hinterlegung nach dem Erscheinen bedeuten. 3. Lieferungswerke. Das Gleiche gilt für Lieferungs- werkc. Treten die Lieferungen rasch hintereinander in den Verkehr, so daß ein »baldiges« Hinterlegen nach dem Er scheinen möglich ist, so darf man sicherlich solche Lieferungen zusammen eintragen, um nur eine Taxe erlegen zu müssen; bei Lieferungen in größeren Zwischenräumen wird man Serien machen, um die Kosten zu verringern. Übrigens bestimmt Artikel 55 am Schluß, daß der Registrator aus Verlangen »ohne Nachgebühr» eine Em pfangsbescheinigung sür die zur Vervollständigung der Eintragung hinterlegten Pflichtexemplare zu liefern hat. Diese nicht ganz klare Bestimmung wäre für die Tax- ermäßigung anzurufen. Allein es sei ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nicht etwa die Eintragung einer einzigen Lieferung genügt, um den Schutz des ganzen Werkes zu erhallen. Diese Ein tragung erwirkt die Klageberechtigung höchstens für den hinterlegten Teil. Das Gesetz verlangt aber zur Ausübung des Rechts die Hinterlegung oon von zwei vollständigen Exemplaren, und Artikel 12 sagt noch ausdrücklich; »Bis die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Hinterlegung von Pflichtexemplaren und Eintragung eines Werkes erfüllt sind, wird keine Klage auf Verletzung des Urheberrechts an einem solchen Werke angenommen». Ferner soll der Re gistrator in Washington eine Bescheinigung erst nach er folgter Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften betreffend Eintragung und Hinterlegung ausstellen (Art. 10). Dies zeigt deutlich, daß das Bestreben des Gesetzgebers dahin ging, die Werke möglichst vollständig in Washington aufzu speichern und in ihrer Gesamtheit zu schützen. Immerhin steht keine Gesetzesvorschrift einer Sonder- eintragung einzelner Lieferungen entgegen, und es ist wohl denkbar, daß ein Autor oder Verleger aus einer Serie von Lieserungen heraus dis wichtigsten oder diejenigen, die für Amerika das Hauptinteresse bieten, hinterlegt, um wenigstens auf diese Lieferungen den gesetzlichen Schutz zu erlangen. 4. Beiträge an Zeitungen und Zeitschriften. Eins besondere Erleichterung ist für Beiträge an periodischen Veroffentilchungen vorgesehen, wenn für diese Beiträge um spezielle Eintragung nachgesucht wird; es genügt dann nach Artikel 12 die Hinterlegung eines Exemplars der diesen Beitrag enthaltenden Nummer oder Nummern (aus vopzr ok tbs issus or issuss). Hier ist also deutlich durch die Mehr zahl dargelcgt, daß eine einzige Eintragung auch verschiedener Nummern, die den nämlichen zu schützenden Beitrag ent halten, ausreichend ist. Für ein zehn Nummern einnehmendes Feuilleton sind nicht etwa 10 Dollars, sondern ist nur 1 Dollar zu entrichten. Daß die Einregistrierung des Bei trages auch gleich anfangs ersolgen kann und daß daun die folgenden Nummern nachgeliefert werden, ist durch den schon erwähnten Artikel 55 nicht ausgeschlossen, indem die zur Vervollständigung eingclangten Pflichtexemplare (in diesem Falle ein Exemplar) ohne Nachgebühr in Empfang ge nommen und hierfür Nachtrags-Empfangsbescheinigungen aus gestellt werden sollen. Aber letzteres Verfahren ist umständ licher als die gleichzeitige Hinterlegung aller Nummern der den Beitrag enthaltenden Zeitschriften. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. - Berner Literarkonvciitio». — Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. März dem Entwurs eines Gesetzes zur Aus führung der revidierten Berner Übereinkunst zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (vgl. Nr. 37 d. Bl.) die Zustim mung erteilt. Hansa-Bund und Tetaillisteustand. — Siebzehn große Verbände des deutschen Detailhandels mit über eine Million Mitgliedern, darunter der Centralverband der Kohlenhändler Deutschlands e. V., die Deutsche Mittelstandsvereinigung, der Deutsche Zentralverbaud sür Handel und Gewerbe e. V., die Centralvereinigung deutscher Vereine sür Handel und Ge werbe, der Verband vereinigter Baumaterialienhändler Deutsch lands e. V., der Verein der Getreide-, Futter- und Düngemittel-Händler sowie der Mühleninteressenten Mitteldeutschlands e. V, der Verein deutscher Großhändler in Dünge- und Kraftfuttec- mitteln e. V., der Verband Händler landwirtschaftlicher Maschinen und Geilte Deutschlands, haben dem Hansa-Bunde eine Eingabe unterbreitet, welche be- der wirtschaftlich bedrängten Lage des Detaillistenstandes ernster Beachtung wert ist: Die Ausführungen gehen davon aus, daß der Existenz kampf sich sür jeden einzelnen selbständigen Bürger immer schärfer und schwieriger gestaltet. Es wird dann darauf für Sammelbestellungen agitieren und sogar vor einer gewissen Hetze gegen den Handel nicht zurückschrecken. Städtische Verwal tungen eröffnen zuzeiten Handelsgeschäfte und liefern an die Bevölkerung Produkte verschiedener Art. In der sehr interessanten Denkschrift heißt es dann wörtlich: »Direkt schädigend muß es sür den Handel wirken, wenn Post-, Eisenbahn- und Steuerbeamte sich an den Geschäften der Genossenschaften, sei es als Gründer im Reiche, gleichgültig, welcher Branche er angehört und ob er sich zum Groß-, Detail- oder Kleinhandel rechnet, fühlt sich von jeher als staatserhaltendes Element und hat schwer um seine Existenz zu kämpsen. Die Ausschaltung desselben wird zwar viel fach gepredigt, doch erweist er sich immer noch unentbehrlich als Regulator des Güter- und Geldmarktes und als Ausgleicher der naturgemäß verschiedenen Veranlagung von Produktion und Konsum. Der Handel trägt auch wesentlich zur Ausrechterhaltung gleichmäßiger Produkte und somit zu andauernder Arbeitsgelegenheit der Angestellten und Arbeiter bei. Der Handel (groß und klein) ist der Pionier der Produktion beim Vertrieb neuer Produkte.» Die Verbände erklären, eine naturgemäße Entwicklung nicht aus- halten zu wollen, bitten aber dringend, auf eine Beseitigung der angeführten Mißstände im Sinne ausgleichender Gerechtigkeit
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