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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
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- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
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15, 19. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 767 leistungen, falls sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbei geführt haben. IV. Heilverfahren. § 36. (§ 1253 R. V. O.) Um die infolge einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, kann die Reichsvecsicherungs- anstalt (§ 99) ein Heilverfahren einleiten, soweit nicht bereits durch einen Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung ein Heilverfahren eingeleitet ist. Dasselbe gilt, wenn zu erwarten ist, daß ein Heilverfahren den Empfänger eines Ruhegeldes wieder berufsfähig macht. § 36. (8 1254 R. V. O.) Die Reichsversicherungsanstalt kann insbesondere den Er krankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Ge nesende unterbringen. Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen, oder hat er einen eigenen Haushalt, oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege ver langt, die in seiner Familie nicht möglich ist, 2. die Krankheit ansteckend ist, 3. er wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat, 4. sein Zustand oder Verhalten fortgesetzte Beobachtung er fordert. Bei einem Minderjährigen genügt seine Zustimmung. 8 37. (8 1255 R. V. O.) Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Heilverfahrens (8 36) ein Hausgeld. Es beträgt täglich drei Zwanzigstel des zuletzt gezahlten Monatsbeitrags. Das Hausgeld fällt weg, solange und soweit Lohn oder Ge halt auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs gezahlt wird. Die Zahlung des Ruhegeldes kann für die Dauer des Heil verfahrens ganz oder teilweise eingestellt werden. 8 38. (8 166 R. V. O.) Entzieht sich ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem Heilverfahren (8 35) und wäre die Berufsunfähigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich verhütet oder beseitigt worden, so kann das Ruhegeld auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Erkrankte auf diese Folge hingewiesen worden ist. 8 39. (8 1498 R. V. O.) Läßt die Reichsversicherungsanstalt ein Heilverfahren bei einem Erkrankten eintreten, welcher der reichsgesetzlichen Arbeiter versicherung unterliegt, so kann sie die Zahlung des Hausgeldes oder des Ruhegeldes während der Dauer von Barbezügen aus der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung bis zur Höhe dieser Barbezüge einstellen. 8 40. (8 1600 R. V. O.) Bei Streit zwischen der Reichsversicherungsanstalt und dem Versicherten aus den Vorschriften der 88 36 bis 39 entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 8 41. (8 1501 R. V. O.) Als reichsgesetzliche Arbeiterversicherung gilt auch die Ver sicherung in knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen <88 621, 628 der Neichsversicherungsordnung). 8 42. Gegen die Träger der reichsgesetzlichen Arbeitersicherung steht der Neichsversicherungsanstalt ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des Heilverfahrens nicht zu. V. Sachleistungen. 8 43. <8 1260 R.V. O.) Empfänger von Ruhegeld oder Rente können auf ihren An trag in einem Invaliden- oder Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt untergebracht werden. Dazu können die Barbezüge ganz oder teilweise verwendet werden. Jnvalidenhäuser und ähnliche Anstalten gelten als Kranken-, Bewähr- und Heilanstalten im Sinne des 811 Abs. 2, 823 Abs. 2 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1908, S. 381). Die Aufnahme verpflichtet den Bezugsberechtigten auf ein Vierteljahr und, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr zum Ver zicht auf die verwendeten Barbezüge. 8 44. (8 133 R. V. O.) Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sachleistungen gewährt werden. Auf Antrag eines be teiligten Armenverbandes oder der Gemeindebehörde des Wohn orts des Trunksüchtigen muß dies geschehen. Bei Trunksüchtigen, die entmündigt sind, ist die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zustimmung des Vormundes zulässig. Auf seinen Antrag muß sie geschehen. Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch ans Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. Die Sachleistung kann auch durch Auf nahme in eine Trinkerfürsorgestelle gewährt werden. Ein Rest der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugs berechtigten, seinen Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, der Gemeinde zur Verwendung für ihn zu überweisen. 8 45. <8 134 R. V. O.) Der Rentenausschuß erläßt die Anordnung nach Anhören der Gemeindebehörde und des Bezugsberechtigten und teilt sie ihnen und der Reichsversicherungsanstalt schriftlich mit. Er entscheidet bei Streit zwischen der Gemeinde und dem Bezugsberechtigten. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Ist der Anspruch auf Barleistungen endgültig auf die Ge meinde übergegangen, so benachrichtigt der Rentenausschuß die Post. VI. Besondere Vorschriften für den Aufenthalt im Ausland. 8 46. (8 1261 R. V. O.) Hinterbliebene eines Versicherten, die sich zur Zeit seines Todes ohne Zustimmung des Rentenausschusses im Ausland auf halten, haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen. 8 47. <81262 R. V. O.) Geben Berechtigte den inländischen Wohnsitz auf, so können sie mit der Hälfte des Kapitalwerts der ihnen gewährten Bezüge ab gefunden werden. Die Tarife zur Berechnung der Abfindung setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Zustimmung des Bundes- rats fest. 8 48. <1263 R. V. O.) Der Bundesrat kann diese Vorschriften in Grenzgebieten und für die Angehörigen solcher auswärtigen Staaten außer Kraft setzen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Fürsorge gewährleistet. VIl. Wartezeit. 8 49. <8 1264 R. V. O.) Die Wartezeit dauert 1. beim Ruhegehalt für männliche Versicherte einhundert- undzwanzig Beitragsmonate, für weibliche Versicherte sechzig Beitragsmonate, 2. bei den Hinterbliebenenrenten einhundertundzwanzig Beitragsmonate. VIII. Erlöschen der Anwartschaft. 8 50. Die Anwartschaft erlischt, wenn während eines Kalenderjahres innerhalb der Wartezeit von einhundertundzwanzig Beitrags- monaten weniger als acht und nach dieser Zeit weniger als vier Monatsbeiträge entrichtet worden sind oder die Zahlung der Anerkennungsgebühr <§ 175 Abs. 2) unterblieben ist. § 51. Die Anwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte innerhalb des dem Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge oder der Anerkennungsgebühr <8 60) folgenden Kalenderjahrs die rück ständigen Beträge nachzahlt. 8 62. <88 1267, 1377 R. V. O.) Als Beitragsmonate im Sinne des 8 50 werden die Kalender monate angerechnet, in denen der Versicherte 1. zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobil- machungs- oder Kriegszeiten eingezogen gewesen ist, 2. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet hat, 3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nach weislich verhindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fort zusetzen. 102*
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