Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191101206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110120
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-20
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
812 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 16. 20. Januar 1911. LIsrerirs äs I'i'anas in karis. ?itoo, 6m., I^urib sou3 I^ouis XV. 18". 3 kr. 50 e. korrin L Qis. in karis. Xn^ot, 1^., I^ouis cks I'LlIs^ranä-keri^orck. 1784—1808. 16°. 3 kr. 50 o. 2 vols. 8°'. 28 kr. ^ ^ ^ publiczu s st äss sau privsss. kialioa st. vurauä-^usiLS in ksrls ksrnsr: 6ui1Iaumod, 6., st. 6. äsuauv^, Iraits prrrtigus äs8 oüemin8 äs ksr. 8°. 12 kr. klon Isourrit L Qis. in karis. 60II3.8, L., Valsntins äs Uilrrn, Oueii688S ck'0rlsan8 — 1370—1408. 8°. 7 kr. 60 e, I^acour, k., Is 8serst ck'^ntoins, 16°. 3 kr. 50 c. L. Lansot L: Qis. in kuris. I'ourrsrru, Is Aenis xotbicius. 8°. 7 kr. 60 c. Enttvurf eines Versicherungsgesetzes für Angestellte. tSchluß zu Nr. IS d. Bl.) Fünfter «bschnitt. Deckung der Leistungen. I. Aufbringung der Mittel. I. Allgemeines. § 174. (§ 1371 R.V. O.) Die Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel für die Versicherung auf. Sie entrichten für jeden Kalendermonat, in welchem eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat (Beitrags monat), laufend Beiträge zu gleichen Teilen. Der versicherungs pflichtigen Beschäftigung stehen Krankheitszeiten gleich, in denen die Versicherten das Gehalt fortbezogen haben. Beitragsfrei ist, wer Ruhegeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes bezieht. 2. Höhe der Beiträge. 8 175. (88 1372 bis 1374 N. V. O.) Der Monatsbeitrag ist nach dem Prämiendurchschnittsver fahren für alle Versicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch zu bemessen. Er beträgt bis auf weiteres . in Gehaltsklasse . . 1.60 .tt, in Gehaltsklasse k' . . 13.20 „ „ L . . 3.20 „ „ 6 . . 16.60 „ „ 6 . . 4.80 „ „ ü . . 20.— „ „ v . - 6.80 „ „ ä . . 26.60 ^l, „ „ L . . 9.60 Die Anerkennungsgebühr zur Aufrechterhaltung der Anwart schaft beträgt jährlich drei Mark und kann in Teilbeträgen oder in einer Summe entrichtet werden. 8 176. (8 1375 R. V. O.) Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichsversicherungs anstalt in fünfjährigen Zeitabschnitten, erstmalig für den 31. De zember 1917, eine versicherungstechnische Bilanz auf. § 177. Den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen bestimmt der Bundesrat. Im übrigen findet 8 261 des Handels gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 8 178. (8 1375 R. V. O.) Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so sind durch Gesetz ent- weder die Beiträge zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen. Ergibt sich ein Uberschuß, so können in gleicher Weise die künftig zu gewährenden Leistungen erhöht werden. 3. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 8 179. (8 1410 Abs. 1 R. V. O.) Der Arbeitgeber, der den Versicherten den Beitragsmonat hindurch beschäftigt, hat für sich und ihn den Beitrag zu ent richten. 8 180. (8 1410 Abs. 1, 8 1411 R.V. O.) Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während des Monats oder findet die Beschäftigung nicht den Beitrags monat hindurch statt, so hat jeder Arbeitgeber acht Hundertstel des für die Beschäftigung gezahlten Entgelts als Beitrag zu zahlen. Ubersteigen die hiernach für einen Monat eingezahlten Beiträge den Beitrag der höchsten Gehaltsklasse, so wird der kberschießende Betrag dem Versicherten für spätere Beitrags monate gutgeschrieben oder auf Antrag zurückgezahlt. 8 181. (8 1415 R. V. O.) Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Gehalts zahlung die Hälfte der Beiträge vom Gehalt abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen. Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu ver teilen. Die Teilbeträge sind auf volle zehn Pfennig aufzurunden 8 182. (8 1416 R.V. O.) Sind Abzüge bei einer Gehaltszahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber ohne sein Verschulden wirksame Beiträge nach träglich entrichtet (8 207). 8 183. (8 1419 R. V. O.) Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie der Beitragsteil Versicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sachbezügen besteht oder von Dritten gewährtHwird. 8 184. In den Fällen des 8 179 haben die Arbeitgeber am Schlüsse eines jeden Monats über die fälligen Monatsbeiträge Nachweise aufzustellen. Die Nachweise sind den Beitragsstellen (§ 188) mit den fälligen Beiträgen spätestens bis zum 15. des nächsten Monats portofrei einzureichen und von diesen der Reichsversicherungs anstalt zu übersenden. Die Beiträge werden für die Reichsversicherungsanstalt bei der Reichsbank eingezahlt. § 185. Auf Grund der Nachweise stellt die Reichsversicherungsanstalt Versicherungskonten für die Berechnung der Ansprüche der ver sicherten Angestellten und ihrer Angehörigen auf. 8 186. Uber eingezahlte Beiträge wird durch Marken quittiert, welche die Reichsversicherungsanstalt für jede Gehaltsklasse an die Bei tragsstelle überweist. Die Marken müssen die Bezeichnung der Gehaltsklasse und des Geldwerts enthalten. 8 187. Die Arbeitgeber haben die empfangenen Marken sofort in die Versicherungskarte des Angestellten einzukleben und zu entwerten. Die Marken gelten alsdann als Quittung für die Entrichtung des Beitrags. Uber die Entwertung erläßt der Bundesrat Vorschriften. 8 188. Die Beitragsstellen werden nach Bedarf von der Reichsver- sicherunganftalt eingerichtet. Soweit besondere Beitragsstellen nicht errichtet sind, werden auf Antrag der Reichsversicherungsanstalt ihre Geschäfte von den hierfür durch die oberste Verwaltungs behörde bezeichnten Stellen oder von den Postanstalten wahr genommen. Die den Beitragsstellen zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festgesetzt. 8 189. In den Fällen des 8 180 haben die Arbeitgeber spätestens am Schluß des Beitragsmonats die fälligen Beiträge an die Beitrags stelle unter näherer Bezeichnung des Versicherten portofrei einzu senden. Den von dem Entgelt für den Beitragsteil des Versicherten gemachten Abzug hat der Arbeitgeber in der Versicherungskarte zu bescheinigen. Die Neichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) für die Erhebung dieser Beiträge besondere Bestimmungen erlassen. 8 190. (8 1398 N. V. O.) Der Versicherte hat sich die Versicherungskarte ausstellen zu lassen. Die Ausstellung ist vom Versicherten mittels Aufnahme-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder