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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 16, 20. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsrnblcitt f. d. Dtschn. vilchh-mbel. 813 karte, die über Alter, Familienverhältnisse und Gehaltsbezüge Auf klärung geben muß, bei der Ausgabestelle (8 196) zu beantragen. Die Ortspolizeibehörde kann ihn dazu durch Geldstrafen bis zu zehn Mark anhalten. Hat er keine Versicherungskarte oder weigert er sich, sie vorzulegen, so kann sie der Arbeitgeber beschaffen. 8 191. Die Ausgabestelle sendet die im Laufe eines Monats ein gegangenen Aufnahmekarten am Schluß des Monats an die Reichsversicherungsanstalt. 8 192. (§ 1999 R. V. O.) Der Versicherte kann unter Vorlegung einer neuen Aufnahme karte stets eine neue Versicherungskarte verlangen. 8 193. (88 1400, 1401 R.V. O ) Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Reichsversicherungs anstalt die Einrichtung der Nachweise (8 184), der Versicherungs karte (8 187) und der Aufnahmekarte (8 190). Die Kosten der 8 19^ (/i400 R. V^O.) ^ Die Versicherungskarte enthält Jahr und Tag der Ausstellung und den Inhalt der Vorschriften der 88 200, 201, 345. 8 195. (8 1402 N. V. O.) Sie bietet Raum für mindestens vierundzwanzig Marken und für die Bescheinigungen (8 189). Die Karten werden für jeden Versicherten fortlaufend beziffert. 8 196. (8 1403 R. V. O.) Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt die Stellen, welche die Karten ausstellen (Ausgabestellen). Der Reichskanzler bestimmt die Ausgabestellen in den deutschen Kolonien und Schutzgebieten. 8 197. (8 1404 R. V. O.) Die Karte soll binnen drei Jahren nach dem Tage der Aus- stellung durch eine neue ersetzt werden. Ist dies versäumt, so kann die Ortspolizeibehörde den Versicherten dazu durch Geld strafen bis zu zehn Mark anhalten. 8 198. Den Ausgabestellen wird für die Ausstellung der Karten eine Vergütung gewährt, deren Höhe der Bundesrat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festsetzt. 8 199. (8 1406 N. V. O.) Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Ver sicherungskarten werden durch neue ersetzt. Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die Reichsversicherungsanstalt wird vorher gehört, wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird, und in jedem Falle nachher durch eine neue Aufnahmekarte unterrichtet. 8 200. (8 1408 N. V. O.) Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und keine besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über Führung oder Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein. 8 201. (8 1409 R. V. O.) Niemand darf eine Versicherungskarte wider den Willen des Inhabers zurückbehalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zur Neuausstellung, Berichtigung oder Beitragsüberwachung zurückbehalten. Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Berechtigten für Nachteile hieraus verantwortlich. Die Orts polizeibehörde nimmt die Karte ab und händigt sie dem Be rechtigten aus. 8 202. (8 1418 R.V. O.) Der Bundesrat bestimmt, wie die Beiträge für die nach 88 3, 4 Versicherungspflichtigen erhoben werden. 4. Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. 8 203. (8 1422 R.V. O.) Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft (8 16) sind die Beiträge oder die Anerkennungsgebühr der Reichsversicherungs anstalt durch die Post portofrei einzusenden. Bis zum Eingang der Empfangsbestätigung der Reichsversicherungsanstalt dient der Pvstschein als Quittung. In besonderen Fällen kann die Reichs- Versicherungsanstalt auch anderen Versicherten die Einsendung von Beiträgen durch die Post gestatten. 8 204. Mit Zustimmung des Bundesrats kann die Reichsversicherungs anstalt die Entrichtung der Beiträge in anderer Weise regeln. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 8 205. Der Versicherte (8 203) ist verpflichtet, der Reichsversicherungs anstalt auf Verlangen stets Auskunft über seinen Familienstand und das Alter seiner Familienangehörigen zu geben. Die Orts polizeibehörde kann ihn dazu durch Geldstrafen bis zu zehn Mark anhalten. § 206. (8 1423 R. V. O.) Wer sich während einer entgeltlichen, aber nicht bar bezahlten oder nur vorübergehenden Beschäftigung <88 4, 8) freiwillig ver sichert, hat Anspruch auf den Beitragsteil des Arbeitgebers. Dieser kann es ablehnen, mehr zu erstatten, als er nach dieiem Gesetze für eine versicherungspflichtige Beschäftigung beizutragen verpflichtet ist. 5. Unwirksame Beiträge. 8 207. (8 1424 R. V. O.) Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren, falls aber die Beitragsleistung ohne Verschulden der Beteiligten unterblieben ist, nach Ablauf von vier Jahren seit der Fälligkeit entrichtet werden. 8 208. (8 1425 R. V. O.) Freiwillige Beiträge dürfen nach Eintritt der Berufsunfähig keit nicht entrichtet werden. 8 209. (8 1426 R. V. O.) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne der 88 207, 208 steht gleich 1. die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber ge richtete Mahnung, 2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle, wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist ent richtet werden. Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit (88 211, 212) oder ein Verfahren über einen Anspruch auf Ruhegeld oder Rente schwebt, werden in die Fristen der 88 207, 208 nicht ein gerechnet. Diese Tatsachen (Abs. 1, 2) unterbrechen auch die Verjährung rückständiger Beiträge (§ 228). 6. Irrtümlich geleistete Beiträge. 8 210. (8 1428 R V. O.) Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungs pflicht entrichtet worden sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die freiwillige Weiterversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. Der Versicherte kann die Beiträge binnen vier Jahren nach der Entrichtung zurückfordern, wenn ihm nicht schon Ruhegeld oder Rente rechtskräftig bewilligt worden ist. Der Arbeitgeber kann die Beiträge nicht mehr zurückfordern, wenn ihm vom Versicherten der Wert seines Anteils erstattet ist oder seit der Entrichtung zwei Jahre verflossen sind. 7. Beitragsstreitigkeiten. § 211. (8 1441 R.V. O.) Bei Streit über die Beitragsleistung entscheidet, wenn er nicht bei der Festsetzung der Leistungen hervortritt, der für den Beschäftigungsort zuständige Rentenausschuß und auf Beschwerde endgültig das Schiedsgericht. Handelt es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so gibt das Schiedsgericht die Sache unter Begründung seiner eigenen Ansicht an das Oberschiedsgericht ab, wenn es der Beschwerde führer innerhalb der Beschwerdefrist beantragt hat. Auch andere Beteiligte können diesen Antrag binnen einer Woche stellen, nachdem sie die Gelegenheit, sich zu äußern, erhalten haben. Das Oberschiedsgericht entscheidet in diesen Fällen statt des Schiedsgerichts. 8 212. (8 1443 R. V. O.) Allen anderen Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern über Berechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersatz der Beiträge (88 179 bis 183, 187, 189, 206) entscheidet der für den Beschäftigungsort zuständige Rentenausschuß endgültig. 8 213. (§ 1444 R.V. O.) Ist der Streit endgültig entschieden, so sorgt der Rentenaus schuß dasür, daß zu wenig erhobene Beiträge nachträglich nach 88 164 bis 186 gedeckt werden. Zuviel erhobene Beiträge, die noch zurückgefordert werden können (8 210), zieht er von der 109
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