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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
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- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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Nichtamtlicher Teil. ^ 16. 20. Januar 1911. Reichsversicherungsanstalt auf Antrag wieder ein und zahlt sie den Beteiligten zurück. Die Marken werden vernichtet. § 214. <§ 1446 R. V. O.) Ist die Pflicht oder das Recht zur Versicherung endgültig verneint, so erhalten die Beteiligten die noch nicht verfallenen Beiträge auf Antrag zurück. 8 210 wird hierdurch nicht berührt. 8. Überwachung. 8 216. (8 1447 R. V. O.) Die Reichsversicherungsanstalt überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge. Sie kann diese Geschäfte dem Rentenausschuß übertragen (8 127). 8 216. (8 1448 R. V. O.) Die Arbeitgeber haben dem für den Beschäftigungsort zu ständigen Rentenausschuß und der Reichsversicherungsanstalt selbst sowie den Beauftragten beider Auskunft zu geben über die Zahl der Beschäftigten, ihren Arbeitsverdienst und die Dauer der Be schäftigung. Sie haben die Geschäftsbücher oder Listen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Auch die Versicherten haben über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung sowie ihren Arbeitsverdienst Aus kunft zu geben. Beide Gruppen sind verpflichtet, den bezeichneten Behörden und Beauftragten auf Erfordern die Verjicherungskarten zur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein auszuhändigen. Der Rentenausschuß kann die Arbeitgeber und die Ver sicherten durch Geldstrafen bis zu je einhundertundfünfzig Mark zur Erfüllung ihrer Pflichten (Abs. 1, 2) anhalten. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 8 217. (8 1449 R. V. O.) Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Überwachungsvorschriften erlassen. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Neichsversickerungsanstalt kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Geldstrafen bis zu je einhundertundfünfzig Mark anhalten. Solange sie noch keine Strafe verhängt hat, hat der Rentenaus schuß die gleiche Befugnis. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 8 218. (8 1450 N. V. O.) Entstehen durch die Überwachung bare Auslagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflicht versäumnis verursacht hat. Auf Beschwerde entscheidet das Schieds gericht endgültig. Die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 8 219. (8 1461 R. V. O.) Die Versicherungskarten werden nach Einwilligung der Be teiligten oder nach Schluß des Streitverfahrens von den über wachenden Behörden oder Beauftragten nach 88 184 bis 186 be richtigt. II. Vermögen. 8 220. (8 22 R. V. O.) Die Mittel der Reichsversicherungsanstalt dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren. Die Reichsversicherungsanstalt darf nur die ihr gesetzlich über tragenen Geschäfte übernehmen. 8 221. (8 23 R. V. O.) Das Vermögen der Reichsversicherungsanstalt muß wie Mündelgeld (88 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzins lich angelegt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes zuläßt. Mindestens ein Viertel des Vermögens ist in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten anzulegen. Außerdem darf es in Wertpapieren angelegt werden, die landesgesetzlich zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind. 8 222. Im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz buchs darf die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Nentenschuld angenommen werden, wenn die Be leihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit jedoch die oberste Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates gemäß 8 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Wertes gestattet, darf die Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden. Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig. 8 223. Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, die noch nicht vollendet und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind unzulässig. 8 224. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten gemeinen Wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirt schaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 8 226. (8 24 N. V. O.) Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann genehmigen, daß das Vermögen auch in Darlehen an Gemeinden und Ge meindeverbände, Schulgemeinden und Kirchengemeinden angelegt wird, soweit dies nicht bereits nach 8 221 Abs. 1 zulässig ist. Die Darlehen müssen entweder von seiten des Gläubigers kündbar sein, oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen. Er kann die Anlage in einzelnen Gattungen zinstragender Papiere auf einen bestimmten Betrag beschränken. Er kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig verfügbare Bestände in anderer Weise angelegt werden. 8 226. Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) bis zu einem Viertel ihres Vermögens anders als nach den 88 221, 225 anlegen. Eine solche Anlage ist nur in Wertpapieren, in anderer Art nur für Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögens- Verlusten oder für Unternehmungen zulässig, die ausschließlich oder überwiegend den Versicherten zugute kommen. 8 227. (8 25 R. V. O.) Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Nach den landesgesetzlichen Vorschriften regelt sich auch die aufschiebende Wirkung der Einwendungen gegen die Zahlungspflicht. Soweit es nicht bereits landesgesetzlich vorgeschrieben ist, hat dem Beitreibungsverfahren ein Mahnverfahren voranzugehen. Hierfür darf eine Mahngebühr erhoben werden. Diese wird wie die Rückstände beigetrieben. Die Festsetzung ihres Betrages bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern). Rückstände haben das Vorzugsrecht des 8 61 Nr. 1 der Kon kursordnung. 8 228. (8 26 R.V. O.) Der Anspruch auf Rückstände verjährt, soweit sie nicht ab sichtlich hinterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden find, vorbehaltlich des 8 210 Absatz 2, 8 214. Sechster Abschnitt. Verfahren. I. Verfahren vor den Nentenausschüssen. 1. Anmeldung der Ansprüche. 8 229. (§ 1574 R. V. O.) Anträge auf die Leistungen sind an den Nentenausschuß zu richten; die Beweisstücke sollen beiliegen. Der Antrag kann rechtswirksam auch bei einem anderen Organ der Reichsversicherungsanstalt oder bei einer anderen inländischen Behörde gestellt werden. Diese hat das Schriftstück unverzüglich an den zuständigen Rentenausschuß abzugeben. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig ver folgen. 8 230. (8 1598 R. V. O.) Zuständig ist der Nentenausschuß, in dessen Bezirk der Ver sicherte zur Zeit des Antrags wohnt oder beschäftigt ist. Sind hiernach mehrere Rentenausschüsse zuständig, so gebührt dem der Vorzug, der zuerst angegangen wird. 8 231. (8 1599 R. V. O.) Hat der Versicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsart im
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