Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191101206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110120
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-20
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 16, 20. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Inland, oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter inländischer Wohn- oder Beschäftigungsort maßgebend. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Unter nehmens maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war. 8 232. (8 1600 R. V. O.) Hält der Rentenausschuß einen anderen für zuständig, so gibt er die Sache an diesen weiter. Hält sich auch dieser nicht für zuständig, so entscheidet der Vorsitzende des beiden Behörden übergeordneten Schiedsgerichts oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Oberschiedsgericht. Die Entscheidung ist endgültig und bindet die Instanzen. 2. Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Rentenausschusses. § 233. (8 1602 R. V. O.) Von der Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen, 1. wer in der Sache selbst Partei ist, 2. wer einer Partei ersatzpflichtig ist, 3. wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist, 4. wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade ver schwägert ist. 5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zugezogen oder als ihr gesetzlicher Vertreter auf zutreten berechtigt ist oder gewesen ist. 6. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger ver nommen ist. (8 234. (8 1604 R. V. O.) Die Mitglieder können sowohl aus Gründen, die ihre Aus schließung rechtfertigen, als wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Befangenheit ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen können. Kein Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn die Partei den Ablehnungsgrund schon vorher kennt, aber erst geltend macht, nachdem sie sich bei demselben in eine Verhandlung ein gelassen oder Anträge gestellt hat. 8 235. (8 1606 R. V. O.) Der Ablehnungsgrund muß glaubhaft gemacht werden. Lehnt die Partei ein Mitglied als befangen ab, nachdem sie sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so muß sie glaubhaft machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt geworden ist. 8 236. Wird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Wird ein Versicherungsvertreter abgelehnt, so entscheidet der Vorsitzende. Erklärt er den Antrag für begründet, dann ist die Entscheidung endgültig. Lehnt er den Antrag ab, so kann die Entscheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache an- gefochten werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung ist endgültig. 8 237. (8 1609 N. V. O.) Der 8 236 gilt auch, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts selbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist. 3. Feststellung der Leistungen. 8 238. Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens (8 35) gibt der Vorsitzende des Nentenausschusses nach Klarstellung des Sach verhalts an die Neichsversicherungsanstalt zur Entscheidung ab. 8 239. 18 1697 R. V. O.) Die übrigen Leistungen stellt der Rentenausschuß fest. 8 240. (8 1685 R. V. O.) Der Vorsitzende des Rentenausschusses entscheidet allein ohne mündliche Verhandlung, wenn es sich handelt um Ruhegeld wegen Vollendung des gesetzlichen Alters, um Leibrente, um Hinterbliebenenrente, um Abfindung oder um Erstattung (88 47, 61, 63 bis 65). Die Verordnung (8126 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. 8 241. (8 1615 R.V. O.) Der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Entscheidung nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachverständige, insbesondere Berufsgenossen des Antragstellers, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Ärzten und amtliche Aus künfte jeder Art einholen. Bei der Einnahme des Augenscheins und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist der Neichsversicherungsanstalt sowie dem Antragsteller Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Unterliegt die Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden des Rentenausschusses erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen großer Entfernung des Aufenthalts der zu vernehmenden Per sonen von dem Sitze des Rentenausschusses, oder ist Gefahr im Verzüge, so kann der Vorsitzende des Rentenausschusses die Amts gerichte um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen. 8 242. (8 1562 R. V. O.) Verweigert der Unternehmer dem Vorsitzenden des Renten ausschusses die Einnahme des Augenscheins, so hält ihn die Orts polizeibehörde auf Ersuchen des Vorsitzenden dazu an. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 für Betriebe gilt, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen. Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Genehmigung der zuständigen Dienst- oder Kommandobehörde einzuholen. ß 243. (8 1557 R. B. O.) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge oder als Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten für das Verfahren vor dem er suchten Richter entsprechend. Die Aussage darf nicht deshalb verweigert werden, weil dieses Gesetz eine Schweigepflicht begründet. Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet der Rentenausschuß. Gegen die Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an das Schiedsgericht zulässig; es entscheidet end- 8 244. (8 1559 R. V. O.) Gegen Zeugen oder Sachverständige, die sich nicht einfinden, ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes, oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechts kräftig für unerheblich erklärt ist, verweigern, kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. Die Strafe verhängt der Rentenausschuh. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 8 245. (8 1560 R. V. O.) Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sachverständige auf Ersuchen von der Militärbehörde geladen. Verweigern sie das Zeugnis oder den Eid, so verhängt auf Ersuchen das Militärgericht die Geldstrafe. 8 246. (8 1561 R. V. O.) Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren ent scheidet das Schiedsgericht endgültig. 8 247. Die Vorschrift des 8 243 Abs. 2 gilt auch für das Verfahren vor dem ersuchten Amtsgerichte. Im übrigen finden auf dieses Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. 8 248. (8 1616 R. V. O.) Dem Antragsteller ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Beweisverhandlungen, der Reichsversicherungsanstalt sind die gesamten Vorgänge mitzuteilen. Der Vorsitzende entscheidet, wieweit dem Antragsteller ärzt liche Zeugnisse und Gutachten mitzuteilen sind. 8 249. (8 1617 R. V. O.) Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erb rechtlichen Verhältnis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten aufgeben, das Verhältnis im ordentlichen Rechtsweg feststellen zu lassen. 109*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder