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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
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- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 16, 20. Januar 1911. Er bestimmt zugleich, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 8 250. (§ 1592 R. V. O.) Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Bescheids ist der Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller zuzustellen. Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er endgültig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach der Zustellung Berufung bei dem Schiedsgericht einlegt. Für See- leute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt 8 327 Abs. 2. Wird Ruhegeld oder Rente gewährt, so ist; in dem Be scheide Höhe, Beginn sowie Art der Berechnung der Bezüge an zugeben. § 251. Mit Ausnahme der Fälle des 8 240 ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung; zu dieser ist je ein Versicherungs- Vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten als Beisitzer zuzuziehen. 8 252. (8I615R. V O.) Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann vor der mündlichen Verhandlung Beweis erheben. Die Vorschriften der 88 241—249 finden entsprechende Anwendung. 8 253. (8 1618 R. V. O.) Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt sie der Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller mit. Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sachverständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers. 8 254. (8 1581 N. V. O.) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Ver sicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Der Reichskanzler (Neichsamt des Innern) kann hierüber allgemeine Bestimmungen treffen. 8 266. (8 1620 R. V. O.) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffent- lich zu verkünden. 8 256. (8 1621R V. O.) Die Reichsversicherungsanstalt ist berechtigt, einen Vertreter zu der mündlichen Verhandlung zu entsenden. Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder sich ver treten lassen. Der Vertreter der Neichsversicherungsanstalt sowie der An tragsteller oder sein Vertreter sind zu hören. 8 257. (8 1622 R. V. O.) Der Rentenausschuß kann Bevollmächtigte und Beistände zurückweisen, die das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, denen das Verhandeln vor Gericht gestattet ist (8 157 der Zivilprozeß ordnung). 8 258. (8 1623 N. V. O.) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Auf- rechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (88 176 bis 182, 184) gelten entsprechend. Uber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 8 269. (8 1624 N. V. O.) Hält der Rentenausschuß die Sache nicht für genügend auf geklärt, so beschließt er den erforderlichen Beweis. Die Aus- führung des Beschlusses kann er dem Vorsitzenden übertragen. Für die Beweisaufnahme gelten 88 243 bis 248, für die nach- trägliche Anordnung, ein Rechtsverhältnis im ordentlichen Rechts weg feststellen zu lassen, gilt 8 249 entsprechend. 8 260. (8 1626 N. V O.) Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bildet sich bei der Abstimmung über die Höhe von Beträgen keine Mehrheit, so werden die für den größeren Betrag abge gebenen Stimmen den für den zunächst geringeren abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 8 261. (8 1632 R. V. O.) Ist der Antragsteller auf Anordnung des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erschienen, so werden ihm auf Ver langen bare Auslagen und Zeitverlust vergütet; sie können ver gütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und der Renten ausschuß das Erscheinen für erforderlich hält. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung be- schließt das Schiedsgericht endgültig. 8 262. (8 1633 R. V. O.) Bei der Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und in welchem Betrage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten zu erstatten hat. Die Höhe dieser Kosten wird im Bescheide festgesetzt. Sie werden auf Antrag der Partei durch Vermittlung des Rentenausschusses wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 8 263. (8 1634 R. V O.) Die Entscheidung wird in jedem Falle öffentlich verkündet. Im übrigen gilt für den Bescheid 8 250. 8 264. (8 1635 R. V. O.) über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aus genommen. 8 265. (8 1636 R. V. O.) Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtig keiten, die im Bescheide Vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist. Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Bescheids und den Ausfertigungen bemerkt. Uber die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Schiedsgericht beschweren; das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar. 8 266. (8 1637 R. V. O.) Hat der Bescheid einen von einer Partei erhobenen Haupt oder Nebenanspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird er auf Antrag nachträglich ergänzt. Uber den Antrag kann, auch wenn der Fall des 8 240 nicht vorliegt, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt. Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Be scheids und den Ausfertigungen vermerkt. 8 267. (8 1596 R. V. O.) Ist ein Antrag auf Ruhegeld endgültig abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit nicht nachweisbar war, so kann er erst ein Jahr, nachdem der Bescheid zugestellt worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis liefern. Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht, so weist der Vor sitzende des Rentenausschusses den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. 8 268. (8 1602 Abs. 1 R. V. O.) Der Antrag, Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten festzustellen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Berufsunfähigkeit oder Tod Folge eines nach der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung entschädigungspflichtigen Unfalls sind. Ruhegeld und Renten sind voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt wird. Wird diese gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag des Ruhegeldes oder der Hinterbliebenenrenten zu zahlen. 8 269. (8 1503 R. V. O.) Die Reichsversicherungsanstalt kann die Feststellung der Un fallrente betreiben. Sie kann auch Rechtsmittel einlegen; der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie. Die Reichsversicherungsanstalt kann die Befugnis dem Vor sitzenden des Rentenausschusses übertragen. 8 270. (8 1687 R. V. O.) Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten entsprechend, wenn Ruhegeld oder Witwenrente entzogen (88 70, 71) oder Hausgeld oder Rente wegen Rühens oder aus sonstigen Gründen eingestellt (88 37 bis 39, 74, 75 bis 81) oder gekürzt (8 98) werden sollen. Für die Zuständigkeit des Rentenausschusses gelten 88 231, 232 entsprechend. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen (88 75 bis 81), die Einstellung (88 37 bis 39, 74) und die Kürzung (8 98) handelt.
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