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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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- Deutsch
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818 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 16. 20. Januar 1911. 3. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, obgleich sie als befangen abgelehnt und die Ablehnung für be- 4. eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Streites ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstatt- Haft, wenn der Anfechtungsrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte. 8 298. (§ 1676 R. V. O.) Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn 1. eine Urkunde, auf die sich der Bescheid oder das Urteil stützt, fälschlich angefertigt oder verfälscht war, 2. durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sich der Bescheid oder das Urteil stützt, der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder fahrlässig die Eides- Pflicht verletzt hat, 3. der Vertreter der Partei oder der Gegner oder sein Ver treter den Bescheid oder das Urteil durch eine mit öffent licher Strafe bedrohte Handlung erwirkt hat, 4. eine Person bei dem Bescheid oder Urteil mitgewirkt hat, die bei der Verhandlung ihre Amtspflichten gegen die Partei verletzt hat, sofern diese Verletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist, 6. ein strafgerichtliches Urteil, auf das sich der Bescheid oder das Urteil stützt, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist, 6. eine Partei nachträglich eine Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, auf- 8 299. (8 1677 R. V. O.) Die Wiederaufnahme ist in den Fällen des 8 298 Nr. 1 bis 4 nur zulässig, wenn 1. wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige straf- gerichtliche Verurteilung ergangen ist, 2. ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden konnte. 8 300. (8 1678 N. V. O.) Die Wiederaufnahme ist in allen Fällen des 8 298 nur zu lässig, wenn nicht die Partei ohne ihr Verschulden den Anfechtungs grund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung eines Rechtsmittels, geltend machen konnte. 8 301. (8 1679 R. V. O.) Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme können Anfechtungs gründe, durch die eine ältere Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf der älteren beruht. 2. Zuständigkeit. 8 302. (8 1680 R. V. O.) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, deren Bescheid oder Urteil angefochten wird. Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die von Stellen verschiedener Ordnung erlassen sind, so entscheidet die Stelle höherer Ordnung. An Stelle des Oberschiedsgerichts entscheidet das Schiedsgericht, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des 8 298 Nr. 1, 2, 5 oder 6 angefochten wird. 3. Gang des Verfahrens. 8 303. (8 1681 R. V. O.) Der Antrag ist binnen einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei den Anfechtungsgrund erfährt, jedoch nicht bevor der Bescheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Rechtskraft an ist der Antrag unstatthaft. Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wieder aufnahme wegen mangelnder Vertretung beantragt wird. Die Frist läuft dann von dem Tage, an dem der Bescheid oder das Urteil der Partei oder, wenn sie nicht fähig war, den Streit selbst zu betreiben, ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. 8 304. (8 1682 N. V. O.) Die Wiederaufnahme kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. 8 305. (8 1683 R. V O.) Die Vorschrift des 8 328 Abs. 2, 3 über Wahrung der Frist gilt auch für die Ausschlußfristen des tz 303 entsprechend. 8 306. (8 1684 N. V. O ) Ist der Antrag verspätet oder unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende der für die Entscheidung zuständigen Stelle ohne mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen versehene Ver fügung verwerfen. Der Vorsitzende des Oberschiedsgerichts darf es nur dann, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig ist. Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der zuständigen Stelle anrufen. Die Verfügung muß darauf Hinweisen. 8 307. (8 1685 R. V. O.) st der Antrag rechtzeitig gestellt worden und zulässig, so wird die Hauptsache, soweit der Anfechtungsgrund sie betrifft, neu ver handelt. Für das neue Verfahren gelten die Vorschriften, die für die jenige Instanz maßgebend sind, bei welcher das neue Verfahren anhängig geworden ist. § 308. (8 1686 R. V. O.) Rechsmittel sind zulässig, soweit solche gegen die Entschei dungen der mit der Wiederaufnahme befaßten Instanzen über haupt eingelegt werden können. 4. Schlußvorschrift. 8 309. (8 1687 N. V. O.) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vorstehenden Vorschriften geregelt werden. V. Kosten des Verfahrens. 8 310. (8 1750 R. V. O.) Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irre führung Kosten des Verfahrens veranlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden. § 311. (8 1762 R. V. O.) Im übrigen werden den Beteiligten keine Kosten des Ver fahrens auferlegt. Siebenter Abschnitt. Auszahlung der Leistungen. I. Auszahlung durch die Post. 8 312. (8 1368 R. V. O.) Die Reicksversicherungsanstalt zahlt auf Anweisung des Nentenausschusses durch die Post, und zwar in der Regel durch die Postanstalt, in deren Bezirke der Empfänger zur Zeit des Antrags wohnte. Die Zahlstelle wird ihm vom Renten ausschuß mitgeteilt. 8 313. (8 1368 R. V. O.) Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Rentenausschuß oder bei der Postanstalt des alten Wohnorts beantragen, daß die Zahlung an die Postanstalt des neuen Wohnorts überwiesen wird. 8 314. (8 1369 R. V. O.) Die obersten Postbehörden können von der Reichsversicherungs anstalt einen Vorschuß einziehen. Er wird vierteljährlich oder monatlich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Betrag nicht übersteigen, den die Reichsversicherungs anstalt im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zu zahlen hat. 8 316. Die der Post zu gewährende Vergütung wird vom Bundes- rat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festgesetzt. 8 316. l8 1370 R. V. O.) Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich gewöhnlich im Aus- land aufhalten. II. Abrechnung mit der Post. 8 317. (1390 R. V. O.) Die obersten Postbehörden teilen der Reichsversicherungs anstalt mit, was die Post im verflossenen Geschäftsjahr auf An weisung der Rentenausschüsse gezahlt hat. 8 318. (8 1393 R. V. O.) Binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung muß die Reichsversicherungsanstalt den Betrag aus den bereiten Mitteln zahlen.
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