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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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- Deutsch
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820 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 16, 20 Januar 1911. nach den Vorschriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Reichsversicherungsanstalt aufzustellen haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen mussten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so kann die Reichsversicherungsanstalt Geld strafe bis zu fünfhundert Mark gegen sie verhängen. § 339. (8 1469 R. V. O.) Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungs pflichtig Beschäftigten die Beiträge abzuführen und die richtigen Marken (8 187) zu verwenden oder die Bescheinigungen (8 189) auszustellen, so kann sie die Reichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Unabhängig von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die Reichsversicherungs anstalt dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeinde abgaben beigetrieben. Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach 8 211 festzustellen. 8 340. (8 1472 R. V. O.) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, 1. Arbeitgeber oder deren Vertreter, die vorsätzlich den Be schäftigten höhere Beiträge vom Gehalt abziehen, als dieses Gesetz zuläßt, 2. Personen, die dem Berechtigten eine Versicherungskarte widerrechtlich vorenthalten. 8 341. (8 1474 R. V. O.) Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsätz lich Beitragsteile, die sie den Beschäftigten vom Gehalt ab gezogen oder von ihnen erhalten haben, nicht für die Versicherung verwenden. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 8 342. (8 1475 R. V. O.) Soweit nach diesem Gesetz Arbeitgeber mit Strafen bedroht sind, stehen ihnen gleich, 1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person Arbeitgeber ist, die Mitglieder des Vorstands, 2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, die Geschäftsführer, 3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, alle persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Ver tretung nicht ausgeschlossen sind, 4. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger Arbeitgeber sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegen seitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft, einer Innung oder einer anderen juristischen Person. 8 343. (8 1476 R. V. O.) Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz auf- erlegt, Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs übertragen. Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die den Arbeitgeber mit Strafe bedrohen, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber strafbar, wenn 1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, oder 2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. Die Zahlung des Ein- bis Zweifachen der rückständigen Bei träge kann auch dem Stellvertreter auferlegt werden (H 339). Neben ihm haftet für diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er nach Abs. 2 bestraft ist. 8 3". (8 152 R. V. O.) Den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie der Reichs versicherungsanstalt ist untersagt, die Versicherten in der Über nahme oder Ausübung eines Ehrenamts der Angestelltenver sicherung zu beschränken oder durch Übereinkunft oder Arbeits ordnung zum Nachteil der Versicherten die Anwendung der Vor schriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszuschließen. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig. 8 346. (8 163 R. V. O.) Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die gegen 8 344 Abs. 1 ver stoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt. 8 346. (8 1477 R. V. O.) Wer Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit besonderen Merkmalen versieht, kann vom Rentenausschusse mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer in Ver sicherungskarten den Vordruck fälschlich ausfüllt oder die zur Aus füllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte gebraucht. Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildernden Um ständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (88 267, 268 des Reichsstrafgesetzbuchs) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen einen Schaden zuzufügen. 8 347. (8 164 R. V. O.) Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigen schaft als Mitglied eines Organs oder Angestelltem der Reichsver sicherungsanstalt, Mitglied oder Angestelltem einer nach diesem Gesetze zur Feststellung der Leistungen zuständigen Behörde, Vertreter oder Beisitzer bei einer solchen Behörde über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bis zu ein tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses Gesetz eine Leistung der Reichsversicherungsanstalt vorsieht. 8 348. (8 155 R. V. O.) Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis werden die im 8 347 Abs. 1 Gezeichneten bestraft, wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind. Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffeu, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis zu drei tausend Mark erkannt werden. Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 349. (8 156 R. V. O.) Die im 8 347 Abs. 1 Bezeichnten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Neben der Ge fängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 8 350. Sind in den Fällen des 8 348 Abs. 2, 8 349 mildernde Um stände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu erkennen. 8 361. (8 157 R.B. O.) Die Vorschriften der 88 347 bis 360 gelten nicht für Beamte, die der Dienstgewalt einer staatlichen oder gemeindlichen Behörde unterstehen. 8 362. (8 1478 R. V. O.) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als
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