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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1911
- Strukturtyp
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- 1911-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1911
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- Deutsch
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1298 Mrs-n«I°» 1 d, »tsqn. «uq»»nd«I. Nichtamtlicher Teil. 28. 31. Januar 1811. -Verboten unterliegen würden, wird nach Z 13 Ziff. 2 als Übertretung bestraft. Es läßt sich nicht vermeiden, daß selbst in den besten wissenschaftlichen Werken im Interesse wissenschaftlicher Vollständigkeit Ankündigungen und Hin weise auf Gegenstände usw. ausgenommen werden müssen, die nach der Ansicht der in tz 6 vorgesehenen Kom mission zu den zu beschränkenden bzw. zu verbietenden Gegenständen usw. gehören, während sie im Aus lande allgemein sich bewährt haben und dort Anerkennung gefunden haben können. Die Zusammensetzung dieser Kom mission, deren Entscheidungen unabänderlich sein werden, gibt nicht die Gewähr, daß von ihr immer richtige, alle Ver hältnisse wohl berücksichtigende Entscheidungen getroffen werden. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, daß in der Kommission nur die Auffassung der jeweilig in ihr ver tretenen Ärzte, Pharmazeuten und Tierärzte zur Geltung kommt. Dies müßte aber als eine schwere Beeinträch tigung der freien Wissenschaft und wissenschaftlichen Forschung angesehen werden, aus der sich natürlich wieder als Folgeerscheinung eine Beschränkung des alle Fortschritte mit gespannter Aufmerksamkeit verfolgenden Verlagsbuch handels ergeben würde. Der ß 7 des Entwurfs stellt unter Strafe öffentliche Ankündigungen oder Anpreisungen, die wissentlich unwahre Angaben über Heilmittel usw. enthalten, die geeignet sind, Täuschungen über den Wert oder die Wirksamkeit der Mittel usw. heroorzurusen. Das gleiche gilt für wissentlich unwahre An gaben in bezug auf Ursprung oder Herkunft solcher Mittel usw., bzw. über die Person ihrer Verfertiger, Urheber usw. oder über die Erfolge dieser Personen. Der H 7 bestraft nicht nur die absichtliche Zuwiderhandlung gegen das darin enthaltene Ver bot, sondern auch die fahrlässige. Sind schon die für das vorsätzliche Vergehen des Z 7 ausgeworfenen Strafen äußerst schwere, so muß die Fahrtässigkeitsstrase geradezu als drako nisch bezeichnet werden. Da gemäß Z 15 es dem öffentlichen Ankündigen oder Anpreisen im Sinne dieses Gesetzes gleich zuachten ist. wenn Empfehlungen, Anerkennungen, Gutachten, Danksagungen oder ähnliche Äußerungen gegenüber einem größeren Kreise von Personen verbreitet werden oder aus solche Äußerungen verwiesen wird, so wird von dem Z 7 auch der Buchhandel betroffen, dessen Erzeugnisse Berichte oder Besprechungen bzw. Ankündigungen über solche Heilmittel, Gegenstände oder Verfahren usw. enthalten müssen, oder wenigstens nur schwer vom Verlage und Verbreiter darauf kontrolliert werden können, ob sie einwandfrei sind. Es ist also in Ansehung des 8 7 neben einer erheblichen Milderung der Strafen für die vorsätzliche Begehung des Delikts eine gänzliche Beseitigung der Strafbarleit bei fahrlässiger zu verlangen. Nach h 8 wird mit Gefängnis bis zu K Monaten oder Geldstrafe bis zu 15l>0^ oder mit einer dieser Strafen be straft, wer öffentlich ankündigt oder anpreist Gegenstände oder Verfahren, die bei Menschen zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane, zur Behebung geschlechtlicher Schwäche oder zur Hervorcufung geschlechtlicher Erregung oder zur Verhütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der Schwangerschaft dienen sollen, ferner für Menschen oder Tiere Heilmittel anpreist, die die Gewichts mengen der Gegenstände oder die wesentliche Art des Ver fahrens bei Ankündigung oder Anpreisung geheim halten oder verschleiern. Würde diese starre Vorschrift des Entwurfs Gesetz werden, so würden die Buch- und Zeitschriftenverleger gezwungen sein, hinsichtlich ihrer Betriebe Beschränkungen eintreten zu lassen, die in vielen Fällen für sie gleichbedeutend sind mit dem Verlust eines Verlagsartikels, wenn nicht sogar mit Aufgabe bzw. Untergang ihres ganzen geschäftlichen Unternehmens. Darüber hinaus besteht insbesondere für den Zeitschriftenverlag, aber auch für den Buchverlag, soweit er seinen Berlagsartikeln Anzeigen beigibt, insofern eine schwere Gefahr, als er eine Einbuße an Inseraten erfahren wird, die bisher von den chemischen, pharmazeutischen und Krankenpflege-Industrien aufgegeben wurden und auch meist zu keinerlei Beanstandung geführt haben. Es wird allgemein eine Unsicherheit und Ängstlichkeit ein treten müssen, die nicht nur die genannten Jndustriekreise, sondern auch den Buch- und Zeitschristenhandel be fallen wird, hinsichtlich dessen, was verboten und nicht verboten ist, die zu unabsehbaren schweren wirtschaftlichen Stockungen in den beteiligten Handelskreisen sühren müssen. Die Auf nahme von Inseraten der genannten Industrien ist sür viele Verleger von medizinischen und populärmedizinischen Zeitschriften geradezu Voraussetzung für die Existenz der betreffenden Zeitschriftenunternehmen, da sie lediglich von den AbonuementSeinnahmen nicht unterhalten werden können. Ein Wegfall bzw. eins Einschränkung dieser Inserate müßte also auch das Zsitschriftenunternchmen gefährden. Es ergibt sich daraus als Folge eine wesentliche Beschränkung der literarischen Produktion auf diesem Gebiete überhaupt. Das unbedingte Erfordernis für die gedeihliche Ent wicklung jedes gewerblichen Betriebes ist Sicherheit und Zu verlässigkeit der gesetzlichen Grundlagen; diese werden aber durch die vielfachen Unklarheiten und Unsicherheiten des Ent wurfs geradezu illusorisch gemacht. Der ergebenst Unterzeichnete Vorstand hat, um Material für die Wirkung des Entwurfs zu gewinnen, bei einer größeren Anzahl seiner Mitglieder, die ihm insbesondere durch den Entwurf in Mitleidenschaft gezogen erschienen, eine Umfrage gehalten. Es ist ihm darauf fast ausnahms los erklärt worden, daß der Entwurf eine schwere Gefahr für den Buchhandel einschließlich Zeitschriftenhandcl bedeute, und daß das Gesetz ein Hemmnis sür die weitere Entwicklung nicht allein des Buchhandels, sondern auch der Wissenschaft wäre. Der Unterzeichnete Vorstand kann sich dieser Auffassung seiner Mitglieder nur vollinhaltlich an schließen und er bittet daher einen Hohen Reichstag, dem Entwurf in der jetzt vorliegenden Form seine Genehmigung zu versagen. Auch der Unterzeichnete Vorstand ist der Meinung, daß gegen den Grundgedanken des Gesetzentwurfs, den Schwindel im Heilgewerbe usw. und die darauf bezüglichen An kündigungen zu bekämpfen, nichts einzuwenden ist. Es müssen aber aus dem Entwurf, wenn er brauchbar werden soll, alle unsicheren und dehnbaren sowie alle diejenigen Vorschriften unbedingt ausgeschieden werden, die eine gesunde Entwick lung des deutschen Verlags- und Sortimentsbuchhandels, sowie auch des Zeitschristenhandels hindern, die genannten K> eise beunruhigen und ihnen schwere Nachteile bereiten würden. In größter Ehrerbietung Leipzig, den 26. Januar 1911. Der Vorstand des Börsenvereins der Dentschen Buchhändler zn Leipzig. Karl Siegismund. Artur Seemann. Alfred Voerster. vr. Erich Ehlermann. Hermann Seippel.
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