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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1911
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- Deutsch
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1300 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 25. 31. Januar 1911. Fall Hau und die Behandlung der Hauptzeugen in diesem Prozeß an und nahm auf die ausländischen Gesetzgebungen Bezug. Von den Abgeordneten, auch von konservativen, wurden aber schwere Bedenken gegen die Einschränkung des Wahr heitsbeweises erhoben (ogl. Ztgs.-VIg. ISOSNr. 17).und die Vor lage wurde an die Justizkommission verwiesen. Bei der Be ratung (Drucksache Nr. 6 S. 19) wurde von einem Regierungsver treter ausgeführt, bei der jetzigen Fassung des Z 18S sei der Beleidiger in der Lage, den Wahrheitsbeweis mit allen Mitteln, auch unter Verwendung bloßer Jllustrationstatsachen zu führen; die Gerichte seien gegenüber den sich daraus er gebenden Mißständen so gut wie machtlos, eine Abhilfe sei durch prozessuale Vorschriften allein nicht zu erreichen, es bleibe nur die Einschränkung des Wahrheitsbeweises übrig; es bestehe kein Recht des einzelnen, unter Verletzung der Ehre andrer eine von ihm für wahr gehaltene Tatsache an die Öffentlichkeit zu bringen; der vorgeschlagene Entwurf sei be strebt. die berechtigten publizistischen Interessen der Presse und das staatliche Interesse an der Aufdeckung bestehender Mißstände zu wahren; der Wahrheitsbeweis bleibe nach wie vor unbeschränkt bestehen bei Beleidigungen gegen im öffent lichen Leben stehende beamtete oder nicht beamtete Personen, soweit die Behauptung noch erkennbar in Beziehung zu der öffentlichen Wirksamkeit des Beleidigten stehe; die Rechte, die der H 193 des Strafgesetzbuchs dem Beleidiger gebe, würden durch den Entwurf in keiner Weise beeinträchtigt; fast die gesamte Gesetzgebung des Auslandes schließe den Wahrheits beweis in noch viel weiterm Umfange aus als der Entwurf. — Dagegen wurde von Kommisstonsmitgliedern hervor gehoben, die Fassung des Entwurfs bedeute eine Gefahr für die anständige Presse; der Richter werde oft vor der Schwierig keit stehen, eine angemessene Strafe finden zu müssen, ohne zu wissen, ob die Behauptung wahr sei oder nicht; auch werde es oft schwer sein, festzustellen, ob ein öffentliches Interesse vorliege oder nicht; es bleibe nur übrig, eine be sondere Strafbestimmung zu treffen gegen Beleidigungen auf dem Gebiete des Privatlebens; Angriffs der Revolverblätter richteten sich in vielen Fällen gegen angesehene Männer des öffentlichen Lebens, der Schutz des Privatlebens würde hier versagt bleiben; es wäre besser gewesen, den Z 193 gründ lich umzugestalten, so lange die anständige Presse nicht genügend geschützt sei. Habs man kein Recht, gegen die schmutzige Presse vorzugehen. — Es wurden mehrere Abänderungsanträge gestellt und schließlich in erster Lesung die Erhöhung der Geldstrafe angenommen, dis Beschränkung des Wahrheitsbeweises aber abgelehnt und ein 8 18öu angenommen, nach welchem eine öffentlich oder durch die Presse begangene Beleidigung strafbar ist. wenn die behauptete Tatsache lediglich Verhältnisse des Pcioatlebens betrifft, die das öffentliche Interesse nicht be rühren; eine Beweisaufnahme ist dabei unzulässig. Für die zweite Lesung in der Kommission wurde wieder eine An zahl Abänderungsanträge eingebracht und betont, man dürfe der anständigen Presse das Recht nicht rauben, darüber zu be finden. was im öffentlichen Interesse liege, sonst käme man zu einer unerträglichen Bevormundung der Presse. Der Z 186a wurde geändert, schließlich aber abgelehnt, und dasselbe Schicksal hatte auch die Erhöhung der Geldstrafe und zum Schluß die ganze Regierungsvorlage. Dem Kommisstons bericht vom 19. April 1910 ist eine Zusammenstellung von Vorschriften ausländischer Gesetze (Belgien. Bulgarien. Däne mark. England. Frankreich. Italien. Japan, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rußland, Schweden, Schweiz, Siam, Spanien, Ungarn und Vereinigte Staaten von Nord amerika) und Entwürfe über den Ausschluß des Waheits- beweises bei Beleidigungen beigefügt (Seite 94 bis 116). Am 12. Januar 1911 kam die Vorlage im Reichstag zur zweiten Lesung. Es wurde beantragt, die Regierungs vorlage anzunehmen. Ohne daß eine Beratung statt fand, wurde der Antrag angenommen. Am folgenden Tage wurde eine neue Fassung für den 8 193 beantragt. Darauf erklärte der Präsident, daß der Abschnitt über die Beleidigung bereits erledigt sei, es habe sich niemand zum Wort gemeldet. Einige Abgeordnete meinten, sie hätten nicht verstanden, um was es sich am Tage vorher gehandelt habe, aus Gründen der Billigkeit müsse über den neuen Antrag beraten werden. Die Mehrheit des Reichstages stellte sich aber auf den Standpunkt, daß der Abschnitt über die Be leidigung (der Artikel 4 der Regierungsvorlage) am vorher gehenden Tage erledigt sei und der neue Antrag nicht be raten werden dürfe. Es hat sich also etwas ereignet, was recht selten vor kommt. Der wohlerwogene Beschluß der Kommission ist vom Plenum ohne jede Erörterung unbeachtet gelassen worden, ein Verfahren, das von einem Abgeordneten als Überrumpelung bezeichnet worden ist. Es bleibt jetzt nur noch die dritte Lesung übrig. Es wird Sache der Presse sein, dafür zu sorgen, daß der Kommissionsbeschlutz wiederhergestellt und auch noch eine Änderung des 8 193 erreicht wird?) Den Kreis der berechtigten Inter essen über den jetzigen engen, der heutigen Bedeutung der Presse nicht entsprechenden Rahmen zu erweitern, ist viel wichtiger als die Beschränkung des Wahrheitsbeweises. Fach-Kalender 1911. Um die Jahreswende sind der Redaktion des Börsenblatts wieder einige Fachkalender zugekommen, die hier verzeichnet seien. Pünktlich mit dem Jahresschluß stellte sich wieder ein: »Kantate«, Taschen-Almanach für Buchhändler für das Jahr 1911. Achter Jahrgang. 8". VIII, 144 u. 70 S. Mit 1 Porträt und 15 Text-Illustrationen. Geb. in Leder (1 ^l60H) und Kalliko (1 ^t). Mit Bleistift. Leipzig, Verlag von Richard Hintzsche. Sehr hübsch bietet sich namentlich die in Leder gebundene Ausgabe dieses nun zum achten Male erscheinenden Kalenders dar. Den Einband bildet dunkles, gekörntes Leder, auf der oberen Hälfte des Deckels ist in ovalem Medaillon das Bild des Deut schen Buchhändlerhauses unter dem Titel in Gold aufgedruckt. Das Innere schmückt gegenüber der Titelseite das wohlge- troffene Bildnis des Herrn Theodor Ackermann in München. Eine Biographie aus der Feder des Herausgebers des Kalenders berichtet über den Lebensgang des nunmehr vierundachtzigjährigen Seniors des deutschen Buchhandels. Außer Kalendarium, chronologischer. Übersicht und Notiz blättern enthält der Kalender wieder ein sorgfältig nachgetragenes Verzeichnis der Vereine des deutschen Buchhandels (sowohl Chefs- als Gehilfenvereine), die Chronik wichtiger Ereignisse (Todesfälle, Auszeichnungen, Ordensverleihungen, Jubiläen). Es folgt eine Übersicht über die Literatur auf dem Gebiete des Buchhandels und des graphischen Gewerbes. An interessanten Artikeln enthält der Kalender wieder eine Arbeit von H. Hermes in Tübingen, betitelt: »Zur Selbstfortbildung des jungen Buch händlers«, in der dieser bewährte Mitarbeiter das Wie der Selbstfortbildnng näher auszuführen und nützliche Anweisungen zur Bewältigung des dem jungen Buchhändler sich entgegen stemmenden Stoffes zu geben versucht Ein Aufsatz über Buch einband, eine von bildlichen Darstellungen begleitete Beschrei bung des graphischen Instituts von C. G. Röder G. m. b. H. in Leipzig, etwas über Notendruck und ein Abdruck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in seiner neuen Fassung vom 7. Juni 1909 machen den weiteren Inhalt des Kalenders aus. *) Dem Obigen dürfen wir hinzufügen, daß einige Abgeordnete der fortschrittlichen Volkspartei für die dritte Lesung der kleinen Strafgesetznovelle die Wiederherstellung des Kommissions beschlusses und eine neue Fassung des § 1V3 beantragt Hal en. Rrd
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