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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191102043
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mit dem entsprechenden Gesuche hinterlegt, so können sie ein geschrieben werden. 11. kj Karten. Dieser Ausdruck umfaßt alle kartogra phischen Werke, wie Landkarten, Grundrisse, Seekarten, Himmelskarten jedoch mit Ausschluß von Diagrammen, astrolo gischen Karten, Landschaften oder Zeichnungen von imaginären Gegenden ohne wirkliche Existenz. 12. g) Kunstwerke. — Dieser Ausdruck umsaßt alle Werke, die normalerweise zur Klasse der sogenannten schönen Künste gehören (Malereien, Zeichnungen, Skulpturen). Die kunstgewerblichen Erzeugnisse, die nach Zweck und Wesen unter die Nützlichkeitsgegenstände fallen, können urheberrecht lich nicht eingetragen werden, selbst wenn sie künstlerisch her gestellt oder ausgeschmückt sind. Ein Urheberrecht besteht nicht an Spielzeug, Spielen, Kinderspielwaren, Reklameneuheiten, Instrumenten oder Werkzeugen irgendwelcher Art, Glaswaren, Broderien, Klei dern, Spitzen, Gewoben und anderen derartigen Gegenständen. 13. b> Wiedergaben von Kunstwerken. — Dieser Ausdruck bezieht sich auf Wiedergaben (Gravüren, Kupferstiche, Holzsttche, Radierungen, Abgüsse usw.), die ein von dem des wiedergegebenen Originalkunstwerkes verschie denes Kunstelement enthalten. 14. i) Zeichnungen oder plastische Darstel- lungen wissenschaftlicher oder technischer Art. — Dieser Ausdruck umfaßt Diagramme oder Muster zur Illustrierung wissenschaftlicher oder technischer Werke, architek tonische Pläne, Zeichnungen für Werke der Jngenieurkunst usw. 15. j) Photographien. — Dieser Ausdruck geht auf alle positiven Wiedergaben, die von negativen Klischees abge zogen werden, mit Inbegriff der von kinematographischen Films herrührenden und in der ganzen Serie als eine einzige Photographie gezählten, jedoch mit Ausschluß der Photo gravüren, Halbtinten und anderen gravierten Lichtbildern (xboto-sngravings) *). 16. k) Drucke und Bildillustrationen. Dieser Ausdruck umfaßt alle gedruckten bildlichen Darstellungen, die nicht schon in den verschiedenen anderen oben aufgezählten Klassen figurieren. Gegenstände mit Nützlichksitszweck werden nicht dadurch zur Eintragung geeignet, daß sie Bestandteile von bildlichen, selber schutzfähigen Darstellungen ausmachen, wie z. B. Geduldspiele, Spiele, Rebusse, Abzeichen, Knöpfe, Spangen, Nadeln, Neuig keiten jeder Art oder ähnliche Gegenstände. Postkarten können an und für sich nicht Gegenstand des Ur heberrechtes werden. Dagegen können die darauf angebrachten Bilder als »Drucke oder Bildillustrationen« oder als »Photo graphien« eingetragen werden. In gewissen Fällen wird der aus einer Postkarte angebrachte Text so beschaffen sein, daß er als »Buch« eingetragen werden kann. Zu der Klasse der »Drucke und Bildillustrationen« gehören nicht: bloße spiralförmige Ornamente, Zusammenstellungen von Linien und Farben, dekorative Einfassungen und andere ähnliche Zeichnungen oder Buchstaben oder Formen von Typen, die ornamentalen Charakter tragen. Handelsmarken können nicht Gegenstand des Urheberrechts, noch im Ur heberrechtsamt eingetragen werden. Erlangung der Eintragung. 17. Die Eintragung des Urheberrechts kann erlangt werden: a) für nicht veröffentlichte Werke. b) für veröffentlichte Werke. Nicht veröffentlichte Werke. Nicht veröffentlichte Werke sind solche, die im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht gedruckt oder in einer »> über dis Ausdrücke pbotoßruvurss und xboto-onzrirvinx s. Börsenblatt IMS, Nr. 119, S. 6327 Anm. Mehrzahl von Exemplaren für den Verkauf vervielsältigt, noch öffentlich verbreitet worden sind; sie umfassen: a) Vorlesungen, Predigten, Ansprachen und andere ähnliche Produktionen, die vorbereitet sind, um mündlich gehalten zu werden; d) drama tische und musikalische Kompositionen; e> photographische Ab züge; ä) Kunstwerke (Malereien, Zeichnungen und Skulp turen), und s) plastische Darstellungen. Zur Erlangung des Urheberrechts an derartigen nicht ver öffentlichten Werken sind die hiernach bezeichneten Schritte zu tun: 18. s) Handelt es sich um Vorlesungen, Predigten, An sprachen, dramatische und musikalische Kompositionen, so ist eine in Maschinenschrift oder handschriftlich hergestellte Kopie des Werkes zu hinterlegen. Diese Abschrift soll in passender Form verfaßt, sauber und lesbar sein, wobei die einzelnen Blätter sicher zusammen zuheften sind, und soll den Titel des Werkes entsprechend dem im Gesuche angeführten Titel tragen. Jeweilen ist das ganze Werk zu hinterlegen. Die Hinter legung einer bloßen Skizze oder eines Abrisses oder mit Bezug aus Bühnenwerke einer bloßen Bühnenanweisung oder eines Szenars mit einer Zusammenfassung des Dialoges genügt nicht. IS. b) Handelt es sich um Photographien, so ist ein Exemplar des Positivs zu hinterlegen. (Die Photogravüren und gravier ten Lichtbilder stellen keine Photographien im Sinne dieser Bestimmung dar.) 20 (o). Bei Kunstwerken, sowie bei Modellen und Ent würfen zu solchen, oder bei Zeichnungen oder plastischen Dar stellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, ist eine photo graphische Wiedergabe zu hinterlegen. In jedem Falle ist dem hinterlegten Gegenstand ein Ein- tragungsgesuch, sowie ein Mandat für die der gesetzlichen Taxe entsprechende Summe beizulegen. 21. Wird das als nicht veröffentlichtes Werk eingetragene Werk in der Folgezeit in zum Verkauf oder Vertrieb bestimmten Exemplaren vervielfältigt, so ist es ein zweites Mal in zwei Exemplaren mit einem Eintragungsgesuch und mit der ge setzlichen Gebühr zu hinterlegen, wie wenn es sich um zum ersten Male veröffentlichte Werke handeln würde. Veröffentlichte Werke. Pflichtexemplare. - 22. Ist ein mit dem Urhsberrechtsvorbehalt versehenes Werk veröffentlicht worden, so sind zwei vollständige Exemplare der besten Ausgabe mit einem sorgfältig aus gefüllten Eintragungsgesuche und einem der gesetzlichen Gebühr entsprechenden Mandat an das Urheberrechtsamt zu leiten. Das Gesetz verlangt, daß die Hinterlegung des zu schützen den Werkes »baldigst« (xromxtiz-) erfolge, welch letzterer Aus druck als »ohne unnötige Verzögerung« bedeutend ausgelegt wurde; indessen ist es nicht notwendig, daß die Hinterlegung am gleichen Tage wie die Veröffentlichung stattsinde. 23. Als veröffentlichte Werke sind diejenigen anzusehen, die gedruckt oder sonstwie hervorgebracht und zum Verkaufe ausgestellt, verkauft oder öffentlich, d. h. so Vertrieben werden, daß jeder der davon Exemplare zu bekommen wünscht, solche ohne andere Einschränkung oder Bedingung bekommen kann, als die, welche von der Urheberrechtsgesetzgebung vorgesehen sind. Die Bühnenaufsührung eines dramatischen Werkes und die öffentliche Ausführung eines Werkes der Tonkunst stellen keine Veröffentlichung dar. Die zum Verkauf oder zum all gemeinen Vertrieb bestimmten Werke müssen vor allem mit dem Vorbehalt des Urheberrechtes gedruckt sein, der nach der gesetzlichen Formel zu fassen und auf jedem zur Verbreitung bestimmten Exemplare anzubringen ist. Urheberrechtsvorbehalt. 24. Die gewöhnliche Fassung des Urheberrechtsvor behaltes auf Büchern, periodischen Veröffentlichungen, drama-
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